Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1geändertAbs 1 Tabelle, Schlussteil (entfallen), lit a (entfallen), lit b (entfallen), Z 2 bis Z 5 (entfallen); Abs 2 (entfallen)
§ 1.
(1) Für die Verwaltung folgender organisationsmäßig vorgesehener und tatsächlich bestehender Lehrmittelsammlungen (Kustodiate) sowie für folgende von einem Lehrer auftragsgemäß erbrachte Nebenleistungen an den Akademien für Sozialarbeit, den mittleren und höheren Schulen für wirtschaftliche Berufe, an den mittleren und höheren Schulen für Fremdenverkehrsberufe sowie an den Fachschulen für Sozialberufe, gebührt eine monatliche Vergütung im nachstehend angeführten Hundertsatz der Vergütung gemäß § 61b Abs. 1 Z 1 lit. a bzw. lit. b Gehaltsgesetz 1956 für die dem jeweiligen Lehrer entsprechende Verwendungsgruppe:
1. Die Verwaltung des Inventars der Schulküchen, in denen lehrplanmäßiger Unterricht erteilt wird, einschließlich des zugehörigen Speisesaals: a) Lehrküchen: ...................................... | 64 vH |
je Lehrküche mit mindestens acht Arbeitseinheiten (Herden), bei weniger Arbeitseinheiten anteilsmäßig nach der Anzahl der Arbeitseinheiten (Herde). | |
b) Betriebsküche: .................................. | 80 vH |
je Betriebsküche. | |
2. Die Inventarverwaltung im Servicebereich an Schulen für Tourismusberufe und Schulen für wirtschaftliche Berufe: a) Servierkunderaum mit Normausstattung. Zur Normausstattung gehören jedenfalls: über die Serviergrundausstattung wesentlich hinausgehendes umfassendes Spezialinventar für mindestens zwölf Gedecke (Spezialbestecke, Spezialgläser, Spezialgeschirr, Flambiergerät, Platemaster oder dergleichen, Spezialtischwäsche, Dekorationselemente): …………….. | 80 vH |
je Servierkunderaum. | |
b) Lehrbar mit Normausstattung. Zur Normausstattung gehören jedenfalls: Schankverbau mit Kühlladen, Kühlschrank, Abwäsche, Espressomaschine, Mixgeräte, Spezialarbeitsgeräte, umfassendes Gläsersortiment, Barstock: ............................................ | 40 vH |
je Lehrbar. | |
3. Die Wäscheverwaltung für Schul- und Küchenbetrieb, je Schule: .................... | 40 vH |
bis sechs Klassen, 80 vH bis zwölf Klassen, 120 vH ab 13 Klassen. | |
4. Die Verwaltung des Reinigungsmaterials für den hauswirtschaftlichen und fachpraktischen Unterricht, je Schule: ...................................................... | 40 vH |
bis sieben Klassen, in denen der betreffende Unterricht erteilt wird, 80 vH bis 14 Klassen, in denen der betreffende Unterricht erteilt wird, 120 vH ab 15 Klassen, in denen der betreffende Unterricht erteilt wird. | |
5. Die Verwaltung von Werkstätten für Kreatives Gestalten an Schulen für wirtschaftliche Berufe und an Schulen für Sozialberufe:…………………… | 40 vH |
bis zwei Werkstätten, 80 vH bis vier Werkstätten, 160 vH ab fünf Werkstätten. | |
Schlagworte
§ 5geändertBezeichnung, Text (neu), Schlussteil, lit a, lit b, lit c, lit d, Z 2 lit c, lit d, lit e, Z 3 lit b, lit e, lit f, Z 4 bis Z 6, Z 8 bis Z 10
Für die nachstehenden Nebenleistungen an den öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 8 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, gebührt eine monatliche Vergütung gemäß § 1 Abs. 1 erster Satz im nachstehenden Ausmaß:
1. Für die Tätigkeit als Studienberater an Pädagogischen
a) bei einer Studierendenzahl von 50 bis
von 50 bis einschließlich 400 ............................. ...................... 150 vH,
b) bei einer Studierendenzahl von 401 bis
von 401 bis einschließlich 750 ............................. ..................... 300 vH,
c) bei einer Studierendenzahl von 751 bis
bis einschließlich 1 100 ........................... 400 vH,
d) bei einer Studierendenzahl von mehr als 1 100 .. 500 vH,
wobei ausschließlich Studierende der Erstausbildungen zu zählen sind.
2. 100 vH je Akademie Pädagogische Hochschule für die Verwaltung der Lehrmittelsammlung für
a) Sachunterricht,
b) Biologie,
c) humanwissenschaftliche Unterrichtsgegenstände Lehrveranstaltungen,
d) betriebswirtschaftliche und staatsbürgerkundliche Unterrichtsgegenstände rechtskundliche Lehrveranstaltungen,
e) fachtheoretische Unterrichtsgegenstände Lehrveranstaltungen.
3. 80 vH je Akademie Pädagogische Hochschule für die Verwaltung der Lehrmittelsammlung für
a) Bildnerische Erziehung,
b) Hauswirtschaft (an Pädagogischen Akademien) Ernährung und Haushalt,
c) Werkerziehung/technischer Bereich,
d) Werkerziehung/textiler Bereich,
e) fachpraktische Unterrichtsgegenstände Lehrveranstaltungen,
f) sozialethische und medizinische Unterrichtsgegenstände Lehrveranstaltungen (an Berufspädagogischen Akademien Studiengängen zur Erlangung von Lehrämtern im Bereich der Berufsbildung).
4. 64 vH je Lehrküche für die Verwaltung des Inventars der Lehrküchen, in denen studienplanmäßiger Unterricht erteilt wird nach dem Curriculum Lehrveranstaltungen stattfinden, einschließlich des zugehörigen Speisesaals. Diese Vergütung gebührt für eine Lehrküche mit mindestens acht Arbeitseinheiten (Herden); bei weniger Arbeitseinheiten gebührt die Vergütung anteilsmäßig nach der Anzahl der Arbeitseinheiten (Herde).
5. 80 vH je Betriebsküche für die Verwaltung des Inventars der Betriebsküchen, in denen studienplanmäßiger Unterricht erteilt wird nach dem Curriculum Lehrveranstaltungen stattfinden, einschließlich des zugehörigen Speisesaals.
6. 80 vH für die Inventarverwaltung des Servierkunderaumes mit Normausstattung. Zur Normausstattung gehören jedenfalls: über Über die Serviergrundausstattung wesentlich hinausgehendes umfassendes Spezialinventar für mindestens zwölf Gedecke (Spezialbestecke, Spezialgläser, Spezialgeschirr, Flambiergerät, Platemaster oder dergleichen, Spezialtischwäsche, Dekorationselemente).
7. 40 vH für die Inventarverwaltung der Lehrbar mit Normausstattung. Zur Normausstattung gehören jedenfalls:
Schrankverbau mit Kühlladen, Kühlschrank, Abwäsche, Espressomaschine, Mixgeräte, Spezialarbeitsgeräte, umfassendes Gläsersortiment, Barstock.
8. 80 40 vH je Akademie für die Wäscheverwaltung Pädagogische Hochschule für Akademie- und Küchenbetrieb und die Verwaltung des Reinigungsmaterials der Wäsche für die fachpraktischen Unterrichtsgegenstände des ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterrichtes den Küchenbetrieb.
9. 80 vH für die Verwaltung der gewerblichen Werkstätten im Bereich der Lehramtsausbildung der Fachrichtungen für den Fachbereich Mode und Bekleidungstechnik Design an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen einschließlich der Verwaltung der Lehrmittelsammlungen für Textilchemie und Kunsthandwerkliche Übungen.
10. 160 vH für die Verwaltung der industriellen Werkstätten im Bereich der Lehramtsausbildung der Fachrichtungen für den Fachbereich Mode und Bekleidungstechnik Design an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.