Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1aufgehoben
Artikel 1
Die Vertragsstaaten unterstützen die gegenseitige Zusammenarbeit in den Bereichen der Kultur und Wissenschaft, der Kunst, der Bildung, des Filmwesens, der Massenmedien und des Sports.
Art. 2aufgehoben
Artikel 2
Die Vertragsstaaten werden die Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen Akademie der Wissenschaften und der Tschechoslowakischen Akademie der Wissenschaften auf der Grundlage direkter Vereinbarungen zwischen diesen Institutionen unterstützen.
Art. 3aufgehoben
Artikel 3
Die Vertragsstaaten unterstützen die Zusammenarbeit zwischen den Universitäten und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen. Sie tauschen zu diesem Zweck Universitätslehrer und Forscher aus.
Art. 4aufgehoben
Artikel 4
Die Vertragsstaaten fördern die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Grundlagenforschung durch die Aufstellung und Verwirklichung gemeinsamer wissenschaftlicher Programme, die Veranstaltung gemeinsamer Konferenzen und Symposien und durch andere Formen. Sie unterstützen die Teilnahme von Wissenschaftern und Forschern an wissenschaftlichen Veranstaltungen, die in dem anderen Land stattfinden.
Art. 5aufgehoben
Artikel 5
Die Vertragsstaaten fördern den Erfahrungs-, Informations- und Publikationsaustausch zwischen Universitäten, Hochschulen und Institutionen der Grundlagenforschung, und erleichtern den Zugang zu solchen Informationen und Publikationen im Einklang mit innerstaatlichen Vorschriften.
Schlagworte
Art. 6aufgehoben
Artikel 6
Die Vertragsstaaten unterstützen den Austausch von Lektoren sowohl der deutschen als auch der tschechischen und slowakischen Sprache zur Tätigkeit an Universitäten und bei Sprachkursen.
Art. 7aufgehoben
Artikel 7
Die Vertragsstaaten gewähren einander Studien- und Kurzstipendien für Studierende und absolvierte Akademiker der Universitäten und künstlerischen Hochschulen im Mindestausmaß von 32 Monaten jährlich.
Schlagworte
Art. 8aufgehoben
Artikel 8
Die Vertragsstaaten prüfen die Bedingungen, unter welchen eine gegenseitige Anerkennung der Reifezeugnisse, eine Anrechnung von Studienzeiten an Universitäten und Hochschulen und eine Anerkennung von akademischen Graden stattfinden kann. Zu diesem Zwecke tauschen sie Unterlagen über die bezüglichen Vorschriften aus und bereiten in einem hiefür eingesetzten Expertenkomitee Absprachen über solche Anerkennungen vor.
Art. 9aufgehoben
Artikel 9
Die Vertragsstaaten unterstützen die Arbeit von Wissenschaftern und Forschern des anderen Staates durch die Erleichterung des Zugangs zu kulturellen und wissenschaftlichen Institutionen wie Bibliotheken, Archiven und Museen im Einklang mit innerstaatlichen Vorschriften.
Art. 10aufgehoben
Artikel 10
Die Vertragsstaaten tauschen pädagogische Erfahrungen durch Übermittlung von didaktischem Material und Austausch von Experten aus.
Art. 11aufgehoben
Artikel 11
Zum Zwecke der objektiven Darstellung der Geschichte, Geographie und Kultur des anderen Vertragsstaates in den Lehrbüchern tauschen die beiden Vertragsstaaten Lehrpläne und Lehrbücher aus und entsenden abwechselnd Delegationen zur Ausarbeitung gemeinsamer Empfehlungen.
Art. 12aufgehoben
Artikel 12
Die Vertragsstaaten fördern die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung, insbesondere durch den Austausch von Dokumentationen und Informationsmaterial sowie durch Austausch von Fachleuten.
Art. 13aufgehoben
Artikel 13
Die Vertragsstaaten fördern die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Bibliotheken, der Denkmalpflege, der Museen und des Theaters durch Übermittlung entsprechender Dokumentationen und durch Austausch von Fachleuten.
Art. 14aufgehoben
Artikel 14
Die Vertragsstaaten tauschen Ausstellungen musealer und lebendiger Kunst aus; zur Durchführung solcher Ausstellungen werden Vereinbarungen zwischen den zuständigen Stellen geschlossen.
Art. 15aufgehoben
Artikel 15
Die Vertragsstaaten ermutigen zur Durchführung der Gastspiele von Theatern, Künstlerensembles und einzelnen Künstlern auf kommerzieller und nichtkommerzieller Grundlage sowie zur Aufführung von Theater- und Musikwerken von Autoren und Komponisten des anderen Landes.
Schlagworte
Art. 16aufgehoben
Artikel 16
Die Vertragsstaaten ermutigen die Übersetzung von literarischen, künstlerischen und wissenschaftlichen Werken und zur Einladung von Übersetzern.
Art. 17aufgehoben
Artikel 17
Die Vertragsstaaten unterstützen Besuche von Persönlichkeiten des kulturellen Lebens, von Künstlern und Kulturjournalisten.
Art. 18aufgehoben
Artikel 18
Die Vertragsstaaten fördern Kontakte auf dem Gebiet der bildenden und der angewandten Kunst wie auch der Architektur sowie die direkte Zusammenarbeit der diesbezüglichen Galerien, Vereinigungen und Organisationen.
Art. 19aufgehoben
Artikel 19
Die Vertragsstaaten fördern die Zusammenarbeit im Bereich der Presse, insbesondere gegenseitige Besuche von Journalisten.
Die Vertragsstaaten ermutigen den „Österreichischen Rundfunk“ und „Ceskoslovenskym rozhlasem a Ceskoslovenskou televizi“ zur Erweiterung der direkten Zusammenarbeit.
Art. 20aufgehoben
Artikel 20
Die Vertragsstaaten ermutigen zur Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Filmwesens durch
1. Einladung von Fachleuten zur Teilnahme an Veranstaltungen,
2. Austausch von Filmen, Aufzeichnungen, Programmen und Material,
3. Organisation von Filmwochen oder Filmtagen,
4. Zusammenarbeit der zuständigen Fachorganisationen.
Art. 21aufgehoben
Artikel 21
Die Vertragsstaaten ermutigen die Erweiterung der Beziehungen auf dem Gebiet des Sports und der Leibeserziehung durch Zusammenarbeit der zuständigen Organisationen.
Art. 22aufgehoben
Artikel 22
Die allgemeinen organisatorischen und finanziellen Bedingungen der Durchführung dieses Abkommens werden im Anhang geregelt, der einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bildet.
Art. 23aufgehoben
Artikel 23
Zur Durchführung dieses Abkommens wird eine Gemischte Kommission gebildet, die aus den Vertretern der Vertragsstaaten besteht. Sie tritt mindestens alle zwei Jahre abwechselnd in der Republik Österreich und in der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zusammen. Sie erarbeitet Programme zur Durchführung dieses Abkommens und zur Regelung der damit verbundenen organisatorischen und finanziellen Fragen.
Die Namen der Mitglieder der Gemischten Kommission werden auf diplomatischem Wege mitgeteilt.
Zu den Sitzungen der Gemischten Kommission können auch Experten herangezogen werden.
Art. 24aufgehoben
Artikel 24
Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von jedem der Vertragsstaaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Kündigung tritt sechs Monate nach Einlangen der Notifikation beim anderen Vertragsstaat in Kraft.
Art. 25aufgehoben
Artikel 25
Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragsstaaten einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten gegeben sind.
Zu Urkund dessen haben die gefertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Wien, am 22. November 1977 in zwei Urschriften, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Anl. 1aufgehoben
Anhang
zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der
Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die
Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung
und Wissenschaft
1. Bei der Durchführung der von der Gemischten Kommission gemäß Artikel 23 des Abkommens vorbereiteten Programme ermöglichen und fördern die Vertragsstaaten
a) die direkte Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Institutionen, Organisationen und Vereinigungen,
b) Einladungen von Gastprofessoren oder Einladungen von Universitätslehrern und Forschern sowie von Persönlichkeiten des kulturellen und wissenschaftlichen Lebens zu den vereinbarten kürzeren Aufenthalten.
2. Die aufgrund dieses Abkommens vereinbarten Stipendien haben
Aufenthaltskosten (Unterbringung, Verpflegung, Taschengeld) und Studiengebühren zu decken. Das Gastland deckt im Bedarfsfalle die Kosten ärztlicher Behandlung.
3. Bei den aufgrund dieses Abkommens vereinbarten Besuchen trägt
das Entsendeland die Reisekosten zum ersten und vom letzten Zielort, das Gastland die allenfalls vereinbarten Inlandsreisen, die Kosten für Nächtigung und Verpflegung sowie in angemessener Weise die sonstigen sich aus dem Zweck der Einladung ergebenden Kosten.
4. Bei den aufgrund dieses Abkommens vereinbarten Ausstellungen
trägt das Entsendeland die Kosten der Vorbereitung und Versendung zum ersten Bestimmungsort im Gastland und vom letzten Bestimmungsort im Gastland zurück sowie die Versicherung für Transport und Aufenthalt. Das Gastland trägt alle übrigen Kosten.