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Fassungsvergleich zu WRG 1959××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) 1
§ 59ggeändertText · umnummeriert: Z 1 bis Z 6
in Kraft 22.12.2003 – 26.07.2006 · idF BGBl. I Nr. 82/2003 · danach: BGBl. I Nr. 123/2006 § 59g↗RIS↗
in Kraft ab 27.07.2006 · idF BGBl. I Nr. 123/2006 § 59g↗RIS↗
Überwachung zu Ermittlungszwecken
§ 59g.
Eine Überwachung zu Ermittlungszwecken ist erforderlichenfalls - – als Aufgabe der Gewässeraufsicht - – durchzuführen,
a) 1. falls die Gründe für Überschreitungen unbekannt sind;
b) 2. falls aus der überblicksweisen Überwachung hervorgeht, dass die gemäß §§ 30a, c und d für einen Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper festgesetzten Umweltziele voraussichtlich nicht erfüllt werden und noch keine operative Überwachung festgelegt worden ist, wobei das Ziel verfolgt wird, die Gründe für das Nichterreichen der Umweltziele in einem oder mehreren Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper(n) festzustellen;
c) 3. um das Ausmaß und die Auswirkungen unbeabsichtigter Verschmutzungen festzustellen;
d) 4. zur Informationsverdichtung für die Erstellung von Maßnahmenprogrammen;
e) 5. wenn aus einer Öffentlichkeitsbeteiligung nachvollziehbar belegt hervorgeht, dass für einen Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper ein begründetes Risiko besteht;
f) 6. wenn im Rahmen eines neuen Bewilligungsverfahrens hervorgeht, dass für den Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper das Risiko besteht, die Umweltziele (§§ 30a, c und d) nicht zu erreichen.
Schlagworte
Oberflächenwasserkörper