Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1geändertAbs 1; Abs 1a (neu); Abs 2; Abs 3
§ 1.
(1) Österreichische Staatsbürger, EU-/EWR-Bürger, Schweizer Staatsangehörige sowie im gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige dieser Personen, und Fremde, wenn sie über ein von Österreich ausgestelltes Visum D verfügen oder auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechts nach dem Fremdenpolizeigsetz, dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz 2005 zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind, sind nach Einreise auf dem Luftweg nach Österreich verpflichtet, unverzüglich eine 14-tägige selbstüberwachte Heimquarantäne anzutreten und dies mit einer eigenhändigen Unterschrift zu bestätigen, sofern nicht die unverzügliche Ausreise sichergestellt ist. Kann eine Heimquarantäne nicht angetreten werden, sind diese Personen für 14 Tage in einer geeigneten Unterkunft unterzubringen, die sie für diesen Zeitraum nicht verlassen dürfen, sofern nicht die unverzügliche Ausreise sichergestellt ist. Wenn ein währenddessen durchgeführter molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 negativ ist, kann die 14-tägige selbstüberwachte Heimquarantäne bzw. die Unterbringung in einer geeigneten Unterkunft beendet werden.
(1a) Wenn Österreichische Staatsbürger, EU-/EWR-Bürger, Schweizer Staatsangehörige ein Gesundheitszeugnis in deutscher oder englischer Sprache (Anlagen A und B) vorlegen, das bestätigt, dass der molekularbiologische Test auf SARS-CoV-2 negativ ist und das nicht älter als vier Tage ist, ist keine 14-tägige selbstüberwachte Heimquarantäne erforderlich.
(2) Drittstaatsangehörigen, die nicht von Abs. 1 erfasst sind, ist die Einreise nach Österreich von außerhalb des Schengenraumes auf dem Luftweg untersagt. Ausgenommen davon sind Mitglieder des Personals diplomatischer Missionen, Angestellte internationaler Organisationen sowie im gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige dieser Personen, Angestellte internationaler Organisationen, humanitäre Einsatzkräfte, Pflege- und Gesundheitspersonal, Saisonarbeitskräfte im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft, Transitpassagiere, sowie Personen, die im Güterverkehr tätig sind.
(3) Sonstigen Fremden, die nicht von Abs. 1 und 2 (mit Ausnahme des Abs. Drittstaatsangehörigen, die aus dem Schengenraum einreisen oder in Abs. 2 2. Satz) erfasst genannt sind, darf die Einreise auf dem Luftweg nach Österreich nur gestattet werden, wenn diese ein Gesundheitszeugnis in deutscher oder englischer Sprache (Anlagen A und B) vorlegen, das bestätigt, dass der molekularbiologische Test auf SARS-CoV-2 negativ ist und das nicht älter als vier Tage ist. Kann das Gesundheitszeugnis bei der Einreise nicht vorgelegt werden, sind diese Personen für 14 Tage in einer geeigneten Unterkunft unterzubringen, die sie für diesen Zeitraum nicht verlassen dürfen, sofern nicht die unverzügliche Ausreise sichergestellt ist. Wenn ein währenddessen durchgeführter molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 negativ ist, kann die 14-tägige Unterbringung in einer geeigneten Unterkunft beendet werden.
§ 2geändert
§ 2.
Diese Verordnung gilt nicht für die Besatzung von Passagier- und Frachtflügen, Einsatzflügen, Ambulanz/Rettungsflügen, Repatriierungsflügen oder Überstellungsflügen für Luftfahrtpersonal, welches zur Aufrechterhaltung des Betriebes neu positioniert wird, für Angehörige des österreichischen Bundesheeres, die von Auslandseinsätzen zurückkehren, für Personen, die aus zwingendem Interesse der Republik einreisen sowie unter besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im familiären Kreis im Einzelfall, welche bei der Kontrolle glaubhaft zu machen sind,. Die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend medizinische Überprüfungen bei der Einreise im Zusammenhang mit dem „2019 neuartigen Coronavirus“, BGBl. II Nr. 81/2020, gelten auch für diese Personen.
Schlagworte
§ 3neu
§ 3.
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Gesundheitsbehörden und Organe über deren Ersuchen bei der Ausübung ihrer in dieser Verordnung beschriebenen Aufgaben bzw. zur Durchsetzung der vorgesehenen Maßnahmen erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln zu unterstützen.
Anmerkung
§ 4geändert
§ 4.
§ 5aufgehoben
§ 5.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 19. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 10. April 2020 außer Kraft.