Änderungen zwischen den Fassungen
§ 17geändertAbs 1; Abs 2 (neu)
In- und Außerkrafttreten
§ 17.
(1) Die Verordnung tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2021 außer Kraft. § 11 tritt mit 30. Juni 2020 außer Kraft.
(2) Die Anlage A in der Fassung BGBl. II Nr. 194/2020 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Anlage A tritt mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.
Anmerkung
Schlagworte
Anl. 1geändert1. Schülerinnen und Schüler ganzjährige…: Text (neu) · 2. Schülerinnen und Schüler lehrgangsmä…: Text
… 4 unveränderte Absätze
Anlage A
Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht für Schülerinnen und Schüler an Berufsschulen
1. Schülerinnen und Schüler ganzjähriger Berufsschulen
1.1. Schülerinnen und Schüler von Abschlussklassen ganzjähriger Berufsschulen können, außer im Bundesland Salzburg, von der Schulbehörde in Abstimmung mit Schulleitung ab 4. Mai vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen werden.
1.2. Schülerinnen und Schüler von Abschlussklassen ganzjähriger Berufsschulen im Bundesland Salzburg können von der Schulleitung ab 4. Mai vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen werden.
1.3. Schülerinnen und Schüler ganzjähriger Berufsschulen können, außer im Bundesland Salzburg, von der Schulbehörde in Abstimmung mit der Schulleitung ab 3. Juni vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen werden.
1.4. Schülerinnen und Schüler ganzjähriger Berufsschulen im Bundesland Salzburg können von der Schulleitung ab 3. Juni vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen werden.
2. Schülerinnen und Schüler lehrgangsmäßiger Berufsschulen
2.1. Schülerinnen und Schüler von Abschlussklassen lehrgangsmäßiger Berufsschulen können, außer im Bundesland Salzburg, von der Schulbehörde in Abstimmung mit der Schulleitung ab 4. Mai vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen werden, wenn mit dem Besuch der Berufsschule keine Nächtigung außerhalb des Hauptwohnsitzes verbunden ist.
2.2. Schülerinnen und Schüler von Abschlussklassen lehrgangsmäßiger Berufsschulen im Bundesland Salzburg können von der Schulleitung ab 4. Mai vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen werden, wenn mit dem Besuch der Berufsschule keine Nächtigung außerhalb des Hauptwohnsitzes verbunden ist.
2.3. Schülerinnen und Schüler lehrgangsmäßiger Berufsschulen können, außer im Bundesland Salzburg, von der Schulbehörde in Abstimmung mit der Schulleitung ab 3. Juni vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen werden.
2.4. Schülerinnen und Schüler lehrgangsmäßiger Berufsschulen im Bundesland Salzburg können von der Schulleitung ab 3. Juni vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen werden.