Änderungen zwischen den Fassungen
Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2019/20 (aufgehoben)
3§ 0↗RIS↗
§ 6geändertAbs 1 Tabelle
Prüfungstermine
§ 6.
(1) Für die nachstehend genannten Prüfungsgebiete der in § 1 der Verordnung über Prüfungstermine für standardisierte Prüfungstermine im Rahmen von abschließenden Prüfungen in den Jahren 2020, 2021 und 2022 genannten abschließenden Prüfungen, werden folgende Prüfungstermine festgesetzt:
Haupttermin 2020 | ||
Prüfungsgebiet | Datum | |
nichtstandardisierte Klausurarbeiten | Mo | ab 25.05.2020 |
Deutsch | Di | 26.05.2020 |
Englisch | Mi | 27.05.2020 |
(angewandte) Mathematik | Do | 28.05.2020 |
Französisch | Fr | 29.05.2020 |
Latein Griechisch | Fr | 29.05.2020 |
Spanisch Kroatisch Ungarisch | Mi | 03.06.2020 |
Italienisch | Mi | 03.06.2020 |
Slowenisch | Do | 04.06.2020 |
mündliche nichtstandardisierte Kompensationsprüfungen | Mo | 22.06.2020 |
mündliche standardisierte Kompensationsprüfungen | Di/Mi | 23.06.2020 bis 24.06.2020 |
(2) Die Beschlüsse der Prüfungskommissionen über die Beurteilung der Ergebnisse der schriftlichen Klausurarbeiten sind am 8. Juni 2020 zu fassen. Die Kandidatinnen und Kandidaten sind über die Ergebnisse der schriftlichen Klausurarbeiten unverzüglich zu informieren.
… 3 unveränderte Absätze
(3) Kandidatinnen und Kandidaten mit negativen Beurteilungen von Klausurprüfungen können bis zum 10. Juni 2020 beantragen, eine Kompensationsprüfung abzulegen. Sie sind so rasch wie möglich über deren genauen Zeitpunkt zu informieren. Zu diesem Zweck und zur Information gemäß Abs. 2 und § 10 Abs. 3 dürfen Schulleitungen und Prüfungskommissionen private Kontaktdaten der Kandidatinnen und Kandidaten erfassen, verarbeiten und nutzen.
(4) Mündliche Prüfungen und Präsentationen und Diskussionen abschließender Arbeiten können auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten zwischen 29. Mai 2020 und 29. Juni 2020 stattfinden.
(5) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht abgelegte Vorprüfungen finden, sofern organisatorisch und unter Einhaltung der Hygienebestimmungen möglich, im Schuljahr 2019/20 statt, ansonsten im ersten Semester des Schuljahres 2020/21.
§ 8geändertAbs 4
… 3 unveränderte Absätze
Prüfungsgebiete, Aufgabenstellungen und Prüfungsvorgang
§ 8.
(1) Die abschließenden Prüfungen für das Schuljahr 2019/2020 bestehen im Haupttermin aus schriftlichen Klausurarbeiten, mündlichen Prüfungen und der abschließenden Arbeit. Anstelle der mündlichen können, anstelle der praktischen und grafischen Prüfungen müssen die Beurteilungen aufgrund der Leistungsbeurteilung der zuletzt beurteilten Schulstufe treten.
(2) An allgemeinbildenden höheren Schulen sind drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten Deutsch, Mathematik und entweder lebende Fremdsprache oder klassische Sprache (Latein/Griechisch) zu schreiben. Die Auswahl der Prüfungsgebiete hat durch die Kandidatin oder den Kandidaten aus den bereits gewählten bis zum 4. Mai 2020 zu erfolgen. Die nach den Vorgaben der Prüfungsordnung AHS, BGBl. II Nr. 174/2012, bzw. der Prüfungsordnung AHS-B, BGBl. II Nr. 54/2017, festgelegten Themenbereiche, müssen bis zum Freitag vor Beginn der mündlichen Prüfungen durch Beschluss einer Lehrerinnen- und Lehrerkonferenz gegenüber zuvor gefassten Beschlüssen um jene Themenbereiche eingeschränkt werden, die bis zum 13. März 2020 im Unterricht nicht oder nicht ausreichend behandelt wurden.
(3) An berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sind höchstens drei verpflichtende schriftliche Klausurarbeiten gemäß der Prüfungsordnung BMHS, BGBl. II Nr. 177/2012, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 213/2018, oder gemäß der Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS, BGBl. II Nr. 36/2017, abzulegen. Die Auswahl der Klausurprüfung(en) nach Wahl und der mündlichen Prüfungsgebiete hat durch die Kandidatin oder den Kandidaten bis zum 4. Mai 2020 aus den bereits gewählten zu erfolgen.
(4) Abschließende Arbeiten sind zu den in den Prüfungsordnungen vorgesehenen Fristen, zumindest in digitaler Form, einzureichen. Bei einer gerechtfertigten Verhinderung hat die Schulleitung die Zustimmung zu einer Nachreichung, insbesondere in physischer Form, bis zum 8. Mai 2020 erteilen. Eine gerechtfertigte Verhinderung liegt jedenfalls dann vor, wenn die erforderliche schulische oder betriebliche Infrastruktur aufgrund des Aussetzens des ortsgebundenen Unterrichts nicht genutzt werden konnte. Präsentationen und Diskussionen der abschließenden Arbeiten finden zum Haupttermin 2020, außer im Fall eines Antrages gemäß § 9, nicht statt. Die Wenn keine Präsentation und Diskussion stattgefunden hat, erfolgt die Beurteilung der abschließenden Arbeit erfolgt aufgrund der schriftlichen Arbeit und ist, deren Beurteilung bis spätestens 20.Mai 20. Mai 2020 bekannt zu geben ist.
(5) Die Dauer der schriftlichen Klausurarbeit ist gegenüber der in der Prüfungsordnung vorgesehenen um sechzig Minuten zu verlängern.
Schlagworte
§ 12geändertAbs 1; Abs 2 (neu)
Inkrafttreten
§ 12.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und mit Ablauf des 31. Oktober 2020 außer Kraft.
(2) Die nachstehend genannten Bestimmungen der Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 198/2020 treten wie folgt in Kraft und außer Kraft:
1. § 2 tritt rückwirkend mit 4. Mai 2020 in Kraft.
2. Die Promulgationsklausel, § 6 und § 8 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 198/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
3. § 2, § 6 und § 8 Abs. 4 treten mit Ablauf des 31. Oktober 2020 außer Kraft.