Änderungen zwischen den Fassungen
§ 13geändert
V. Hauptstück
Eigenkapitalersatzrecht
Kredite nach dem Eigenkapitalersatz-Gesetz
§ 13.
Ein Kredit im Sinne des § 1 EKEG liegt nicht vor, wenn ein Geldkredit nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf des 30 31. Juni Oktober 2020 für nicht mehr als 120 Tage gewährt und zugezählt wird und für den die Gesellschaft weder ein Pfand noch eine vergleichbare Sicherheit aus ihrem Vermögen bestellt hat.