Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1geändertAbs 1 Z 2
… 4 unveränderte Absätze
1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1.
(1) Diese Verordnung regelt die Beiträge von Schülern, die
1. in vom Bund erhaltenen Schülerheimen (ausgenommen in Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler an land- und forstwirtschaftlichen Schulen bestimmt sind) und
2. in vom Bund erhaltenen ganztägig geführten öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen (einschließlich der in öffentliche Pädagogische Hochschulen eingegliederten Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962) und allgemeinbildenden höheren Schulen (Unterstufe) zum Betreuungsteil angemeldet sind sowie von Kindern, die für gemäß § 78 Abs. 3 SchOG an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik angeschlossene Praxiskindergärten und Praxishorte.
(2) Zu den Schülerheimen im Sinne des Abs. 1 Z 1 zählen insbesondere Bundeskonvikte, Tagesschulheime und offene Studiersäle (letztere jedoch nur, wenn die Betreuung der Schüler durch Bundeslehrer oder Bundeserzieher erfolgt).
§ 4geändertAbs 1
Entrichtung der Beiträge
§ 4.
(1) Die Beiträge sind je Unterrichtsjahr zehnmal, und zwar jeweils innerhalb der ersten zehn Tage des Monats Folgemonats (Anm. 1) zu entrichten. Der Beitragsberechnung kann eine monatliche Durchschnittsbetrachtung zugrunde gelegt werden.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind die Beiträge im ersten Monat des Schuljahres innerhalb der ersten zehn Tage nach Beginn des Schuljahres zu entrichten.
… 3 unveränderte Absätze
(3) Sofern das Unterrichtsjahr weniger als neun volle Monate umfaßt, sind die Beiträge je Unterrichtsjahr statt zehnmal nur in der entsprechend verringerten Anzahl zu entrichten.
(4) Im Falle einer Anmeldung während des Unterrichtsjahres sind die Beiträge nur für den verbleibenden Rest des Unterrichtsjahres zu entrichten.
(5) Im Falle einer Abmeldung vom Betreuungsteil ganztägiger Schulformen gemäß § 12a des Schulunterrrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in seiner jeweils geltenden Fassung entfällt der Beitrag für die noch nicht begonnenen Monate.
(6) Für Verpflegungsbeiträge können aus Gründen der Zweckmäßigkeit von Abs. 1 bis 5 abweichende Entrichtungstermine vorgesehen werden.
§ 5geändertAbs 3 (neu)
… 9 unveränderte Absätze
2. ABSCHNITT
Betreuungsbeitrag
Höhe des Betreuungsbeitrages
§ 5.
(1) Der Betreuungsbeitrag gemäß § 2 Z 1 beträgt:
1. im Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien XIII monatlich 176 Euro, sofern der zu betreuende Schüler erheblich behindert im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in seiner jeweils geltenden Fassung ist,
2. im Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien II monatlich 176 Euro, sofern der zu betreuende Schüler erheblich behindert im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in seiner jeweils geltenden Fassung ist,
3. in der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule in Wien III monatlich 176 Euro, sofern der zu betreuende Schüler erheblich behindert im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in seiner jeweils geltenden Fassung ist, und
4. im Übrigen monatlich 88 Euro.
(2) Im Falle eines Antrages auf Ermäßigung des Betreuungsbeitrages ist der in Abs. 1 Z 1 bis 4 genannte Betreuungsbeitrag gemäß § 6 wie folgt festzusetzen:
bei einem jährlichen Einkommen gemäß § 6 Abs. 2 € | Betreuungsbeitrag monatlich Ermäßigung in % |
bis 11 222,99 | 100 |
von 11 223 bis 12 626,99 | 90 |
von 12 627 bis 13 889,99 | 80 |
von 13 890 bis 15 011,99 | 70 |
von 15 012 bis 15 993,99 | 60 |
von 15 994 bis 16 881,99 | 50 |
von 16 882 bis 17 676,99 | 40 |
von 17 677 bis 18 378,99 | 30 |
von 18 379 bis 18 986,99 | 20 |
von 18 987 bis 19 500 | 10 |
(3) Für die in einem Praxiskindergarten oder einem Praxishort des Bundes aufgenommenen Kinder sind als Elternbeiträge die für öffentliche Kindergärten bzw. Horte ortsüblichen Beiträge einzuheben, wobei auch ortsübliche Ermäßigungen gewährt werden können. Diese Elternbeiträge sollen, im Falle dass im Einzugsgebiet der Praxisstätte Beiträge für Kindergärten oder Horte eingehoben werden, nicht niedriger sein als monatlich € 65,--.
§ 9geändertAbs 8 (neu)
… 14 unveränderte Absätze
4. ABSCHNITT
Schlussbestimmungen
§ 9.
(1) Diese Verordnung tritt
1. hinsichtlich der Vorschulstufe sowie der 1., 5. und 9. Schulstufe mit 1. September 1994,
2. hinsichtlich der 2., 6. und 10. Schulstufe mit 1. September 1995,
3. hinsichtlich der 3., 7. und 11. Schulstufe mit 1. September 1996,
4. hinsichtlich der 4., 8. und 12. Schulstufe mit 1. September 1997 und 5. hinsichtlich der 13. Schulstufe mit 1. September 1998 in Kraft.
(2) § 1 Abs. 1 Z 1, § 2, § 4 Abs. 5, § 5, § 6 Abs. 2, die Abschnitte 2a und 3 (§ 7a, § 7b, § 8 samt Überschriften), die Überschrift des Abschnitts 4 sowie § 8a samt Überschrift dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 301/2001 treten mit 1. September 2001 in Kraft.
(3) § 7 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2005 tritt mit 1. September 2005 in Kraft.
(4) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 218/2007 treten wie folgt in Kraft:
1. § 1 Abs. 1 Z 2 hinsichtlich der Beiträge an den genannten Einrichtungen mit Ausnahme der in öffentliche Pädagogische Hochschulen eingegliederten Praxisschulen, § 1 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 4, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2 sowie § 7a Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 4 treten mit 1. September 2007 in Kraft,
2. § 1 Abs. 1 Z 2 hinsichtlich der Beiträge an den in öffentliche Pädagogische Hochschulen eingegliederten Praxisschulen tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft.
(5) § 6 Abs. 2 sowie § 7a Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 190/2014 treten mit 1. August 2014 in Kraft.
(6) § 8a Abs. 3 dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 128/2020 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(7) § 8a Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 229/2020 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(8) § 1 Abs. 1 Z 2, § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 3 dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 451/2020 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.