Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.09.2001 bis 19.10.2020 — BGBl. II Nr. 301/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute20.10.2020 § → § BGBl. II Nr. 451/2020
§ 401.09.200119.10.2020 § → § BGBl. II Nr. 301/2001
§ 401.09.199431.08.2001 BGBl. Nr. 428/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2001,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.09.2001BGBl. II Nr. 301/2001

Außerkrafttretensdatum

19.10.2020danach: BGBl. II Nr. 451/2020

Index

70/02 Schulorganisation

Beachte

gestaffeltes Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 9,)

Text

Entrichtung der Beiträge

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Beiträge sind je Unterrichtsjahr zehnmal, und zwar jeweils innerhalb der ersten zehn Tage des Monats zu entrichten.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, sind die Beiträge im ersten Monat des Schuljahres innerhalb der ersten zehn Tage nach Beginn des Schuljahres zu entrichten.
  3. Absatz 3,Sofern das Unterrichtsjahr weniger als neun volle Monate umfaßt, sind die Beiträge je Unterrichtsjahr statt zehnmal nur in der entsprechend verringerten Anzahl zu entrichten.
  4. Absatz 4,Im Falle einer Anmeldung während des Unterrichtsjahres sind die Beiträge nur für den verbleibenden Rest des Unterrichtsjahres zu entrichten.
  5. Absatz 5,Im Falle einer Abmeldung vom Betreuungsteil ganztägiger Schulformen gemäß Paragraph 12 a, des Schulunterrrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, in seiner jeweils geltenden Fassung entfällt der Beitrag für die noch nicht begonnenen Monate.
  6. Absatz 6,Für Verpflegungsbeiträge können aus Gründen der Zweckmäßigkeit von Absatz eins bis 5 abweichende Entrichtungstermine vorgesehen werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2025

Gesetzesnummer

10009945

Dokumentnummer

NOR40021596

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/428/P4/NOR40021596