Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.09.1994 bis 31.08.2001 — BGBl. Nr. 428/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute20.10.2020 § → § BGBl. II Nr. 451/2020
§ 401.09.200119.10.2020 § → § BGBl. II Nr. 301/2001
§ 401.09.199431.08.2001 BGBl. Nr. 428/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1994,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.09.1994BGBl. Nr. 428/1994

Außerkrafttretensdatum

31.08.2001danach: BGBl. II Nr. 301/2001

Index

70/02 Schulorganisation

Beachte

gestaffeltes Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 9,)

Text

Entrichtung der Beiträge

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Beiträge sind je Unterrichtsjahr zehnmal, und zwar jeweils innerhalb der ersten zehn Tage des Monats zu entrichten.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, sind die Beiträge im ersten Monat des Schuljahres innerhalb der ersten zehn Tage nach Beginn des Schuljahres zu entrichten.
  3. Absatz 3,Sofern das Unterrichtsjahr weniger als neun volle Monate umfaßt, sind die Beiträge je Unterrichtsjahr statt zehnmal nur in der entsprechend verringerten Anzahl zu entrichten.
  4. Absatz 4,Im Falle einer Anmeldung während des Unterrichtsjahres sind die Beiträge nur für den verbleibenden Rest des Unterrichtsjahres zu entrichten.
  5. Absatz 5,Im Falle einer Abmeldung entfällt der Beitrag für die noch nicht begonnenen Monate.
  6. Absatz 6,Für Verpflegungsbeiträge können aus Gründen der Zweckmäßigkeit von Absatz eins bis 5 abweichende Entrichtungstermine vorgesehen werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2025

Gesetzesnummer

10009945

Dokumentnummer

NOR12125439

alte Dokumentnummer

N7199437078J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/428/P4/NOR12125439