Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
ab 20.10.2020 — BGBl. II Nr. 451/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute20.10.2020 § → § BGBl. II Nr. 451/2020
§ 401.09.200119.10.2020 § → § BGBl. II Nr. 301/2001
§ 401.09.199431.08.2001 BGBl. Nr. 428/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

20.10.2020BGBl. II Nr. 451/2020

Außerkrafttretensdatum

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Entrichtung der Beiträge

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Beiträge sind je Unterrichtsjahr zehnmal, und zwar jeweils innerhalb der ersten zehn Tage des Folgemonats Anmerkung eins, ) zu entrichten. Der Beitragsberechnung kann eine monatliche Durchschnittsbetrachtung zugrunde gelegt werden.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, sind die Beiträge im ersten Monat des Schuljahres innerhalb der ersten zehn Tage nach Beginn des Schuljahres zu entrichten.
  3. Absatz 3,Sofern das Unterrichtsjahr weniger als neun volle Monate umfaßt, sind die Beiträge je Unterrichtsjahr statt zehnmal nur in der entsprechend verringerten Anzahl zu entrichten.
  4. Absatz 4,Im Falle einer Anmeldung während des Unterrichtsjahres sind die Beiträge nur für den verbleibenden Rest des Unterrichtsjahres zu entrichten.
  5. Absatz 5,Im Falle einer Abmeldung vom Betreuungsteil ganztägiger Schulformen gemäß Paragraph 12 a, des Schulunterrrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, in seiner jeweils geltenden Fassung entfällt der Beitrag für die noch nicht begonnenen Monate.
  6. Absatz 6,Für Verpflegungsbeiträge können aus Gründen der Zweckmäßigkeit von Absatz eins bis 5 abweichende Entrichtungstermine vorgesehen werden.

(________________

Anmerkung eins, : Ziffer 2, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2020, lautet: „In Paragraph 4, Absatz eins, wird das Wort „Monat“ durch das Wort „Folgemonats“ ersetzt.“ Richtig wäre: „In Paragraph 4, Absatz eins, wird das Wort „Monats“ durch das Wort „Folgemonats“ ersetzt.“)

Im RIS seit

20.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2020

Gesetzesnummer

10009945

Dokumentnummer

NOR40226981