Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 428/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 451/2020Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
70/02 Schulorganisation
Text
Entrichtung der Beiträge
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Beiträge sind je Unterrichtsjahr zehnmal, und zwar jeweils innerhalb der ersten zehn Tage des Folgemonats (Anm. 1) zu entrichten. Der Beitragsberechnung kann eine monatliche Durchschnittsbetrachtung zugrunde gelegt werden.Die Beiträge sind je Unterrichtsjahr zehnmal, und zwar jeweils innerhalb der ersten zehn Tage des Folgemonats Anmerkung eins, ) zu entrichten. Der Beitragsberechnung kann eine monatliche Durchschnittsbetrachtung zugrunde gelegt werden.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 sind die Beiträge im ersten Monat des Schuljahres innerhalb der ersten zehn Tage nach Beginn des Schuljahres zu entrichten.Abweichend von Absatz eins, sind die Beiträge im ersten Monat des Schuljahres innerhalb der ersten zehn Tage nach Beginn des Schuljahres zu entrichten.
(3)Absatz 3,Sofern das Unterrichtsjahr weniger als neun volle Monate umfaßt, sind die Beiträge je Unterrichtsjahr statt zehnmal nur in der entsprechend verringerten Anzahl zu entrichten.
(4)Absatz 4,Im Falle einer Anmeldung während des Unterrichtsjahres sind die Beiträge nur für den verbleibenden Rest des Unterrichtsjahres zu entrichten.
(5)Absatz 5,Im Falle einer Abmeldung vom Betreuungsteil ganztägiger Schulformen gemäß § 12a des Schulunterrrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in seiner jeweils geltenden Fassung entfällt der Beitrag für die noch nicht begonnenen Monate.Im Falle einer Abmeldung vom Betreuungsteil ganztägiger Schulformen gemäß Paragraph 12 a, des Schulunterrrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, in seiner jeweils geltenden Fassung entfällt der Beitrag für die noch nicht begonnenen Monate. (6)Absatz 6,Für Verpflegungsbeiträge können aus Gründen der Zweckmäßigkeit von Abs. 1 bis 5 abweichende Entrichtungstermine vorgesehen werden.Für Verpflegungsbeiträge können aus Gründen der Zweckmäßigkeit von Absatz eins bis 5 abweichende Entrichtungstermine vorgesehen werden.
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Anm. 1: Z 2 der Novelle BGBl. II Nr. 451/2020 lautet: „In § 4 Abs. 1 wird das Wort „Monat“ durch das Wort „Folgemonats“ ersetzt.“ Richtig wäre: „In § 4 Abs. 1 wird das Wort „Monats“ durch das Wort „Folgemonats“ ersetzt.“)Anmerkung eins, : Ziffer 2, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2020, lautet: „In Paragraph 4, Absatz eins, wird das Wort „Monat“ durch das Wort „Folgemonats“ ersetzt.“ Richtig wäre: „In Paragraph 4, Absatz eins, wird das Wort „Monats“ durch das Wort „Folgemonats“ ersetzt.“)
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2020
Dokumentnummer
NOR40226981