Änderungen zwischen den Fassungen
§ 3geändertAbs 2 Z 2
… 3 unveränderte Absätze
Abhaltung der theoretischen Fahrprüfung
§ 3.
(1) Die computerunterstützte theoretische Prüfung ist in gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a des Bundesgesetzes über den Führerschein (Führerscheingesetz – FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, ermächtigten Prüfungsstellen abzuhalten. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat einen zentralen Prüfungsserver zu betreiben, auf dem die Prüfungsfragen und Prüfmodule gespeichert sind und der über das Internet erreichbar ist.
(2) Als Prüfungsstellen sind Fahrschulen zu ermächtigen, bei denen folgende Voraussetzungen vorhanden sind:
1. mindestens ein Prüfungsverwaltungscomputer mit gesichertem Internetzugang,
2. mindestens sechs Plätze mit geeigneten Geräten, um die automationsunterstützte theoretische Fahrprüfung mit der vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zu zur Verfügung gestellten Prüfungssoftware ordnungsgemäß durchzuführen,
3. mindestens ein USB-Stick pro vorhandenem Prüfplatz mit einer Speicherkapazität von zumindest 32MB und
… 10 unveränderte Absätze
4. mindestens ein Drucker, um die Prüfungsergebnisse auszudrucken.
Die in Z 3 genannten USB-Sticks sind so zu verwahren, dass ein Zugriff durch nicht befugte Personen verhindert wird. Die Datenübertragung zwischen Fahrschulverwaltungscomputer und den einzelnen Prüfcomputern sollte nach Möglichkeit mittels eines fahrschulinternen Netzwerkes erfolgen. Die Räumlichkeiten in denen die theoretische Fahrprüfung abgehalten wird, müssen einen ordnungsgemäßen und störungsfreien Prüfungsablauf gewährleisten.
(3) Im Bereich des Bundeslandes Wien kann ohne Ermächtigung zusätzlich eine Prüfungsstelle mit höchstens 15 Computerplätzen von der Landespolizeidirektion Wien eingerichtet werden.
(4) Eine gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a FSG ermächtigte Prüfungsstelle ist verpflichtet, jeden von der Behörde zugewiesenen Prüfungskandidaten anzunehmen, unabhängig davon, in welcher Fahrschule dieser die Ausbildung absolviert hat. Diesem Kandidaten ist überdies rechtzeitig Gelegenheit zu geben, auf den Übungsgeräten der Fahrschule den Prüfungsablauf zu üben.
(5) Für die theoretische Fahrprüfung hat der Landeshauptmann eine geeignete Aufsichtsperson aus dem Personalstand einer Gebietskörperschaft oder der Liste der bestellten Fahrprüfer zu bestellen oder durch die Behörde bestellen zu lassen. Die Fahrschule hat bei der Behörde die Beistellung einer Aufsichtsperson anzufordern, wenn zumindest sechs Kandidaten für die theoretische Fahrprüfung vorhanden sind. Die Aufsichtsperson hat bei jedem Kandidaten die Identität festzustellen und die Namen mit den in der Kandidatenliste genannten Namen zu vergleichen. Das Starten der theoretischen Fahrprüfung durch die Aufsichtsperson hat mittels einer Karte mit Bürgerkartenfunktion zu erfolgen. Nach Beendigung der Prüfung hat die Aufsichtsperson die Prüfungsergebnisse der Kandidaten einzusammeln, die Prüfsummen darauf zu überprüfen, den Ergebnisausdruck zu unterschreiben und den Kandidaten das Ergebnis bekanntzugeben. Die Prüfungsergebnisse sind unverzüglich nach Beendigung der täglichen Aufsichtstätigkeit, spätestens aber am nächsten Arbeitstag in das Führerscheinregister einzutragen. Die Aufsichtsperson hat den Antrag und die dazugehörigen Beilagen von der Fahrschule zu übernehmen und an die das Verfahren führende Behörde zu übermitteln. Ist die Prüfsumme auf einem Ergebnisausdruck eines Kandidaten falsch, so ist diesem die Prüfung nicht anzurechnen. Die Prüfungsergebnisse und der dazugehörige Datenträger sind der Behörde zu übermitteln, die die Ergebnisse im Akt festzuhalten hat.
(6) Die Behörde hat einer Person mit Verständnis- oder Leseschwierigkeiten auf deren Antrag die mündliche Ablegung der Prüfung zu bewilligen, wenn der Antragsteller durch ein psychologisches Gutachten nachweist, daß er nicht lesen oder gelesene Texte nicht verstehen kann. Der Landeshauptmann hat hierbei einen Fahrprüfer beizustellen, der mit dem Kandidaten die für die Prüfung vorgegebenen Fragen am Bildschirm mündlich durchgeht und erforderlichenfalls die Eingaben für den Kandidaten vornimmt. Die Prüfungszeit ist für diese Form der Prüfung entsprechend zu verlängern. Der Kandidat hat die zusätzlichen Kosten dieses Fahrprüfers gemäß § 15 Abs. 1 Z 3 zu ersetzen. Durch dieses Prüfungsgespräch dürfen andere Kandidaten nicht bei ihrer Prüfung gestört werden.
(7) Personen, die auf Grund körperlicher Behinderungen den Computer nicht bedienen können, ist eine geeignete Person beizustellen, die die Antworten entsprechend der Anweisung des Kandidaten eingibt.
(8) Bei gehörlosen oder stark schwerhörigen Personen ist die Prüfungszeit entsprechend zu verlängern.
Schlagworte
§ 7geändertAbs 1; Abs 2
Prüfungsfahrzeuge
§ 7.
(1) Legt der Bewerber um eine Lenkberechtigung die praktische Fahrprüfung auf einem Kraftfahrzeug mit automatischer Kraftübertragung ab, so ist die Lenkberechtigung auf das Lenken solcher Fahrzeuge einzuschränken. Dies gilt nicht für Bewerber um eine Lenkberechtigung für die Klassen C(CE) und D(DE) BE, C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 oder D1E, sofern von dieser Person die praktische Fahrprüfung für zumindest eine der Klassen B, BE, C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 oder D1E auf einem Kraftfahrzeug mit einem mechanisch schaltbarem Getriebe abgelegt wurde. Unter einem Kraftfahrzeug mit automatischer Kraftübertragung ist ein Kraftfahrzeug zu verstehen, das kein Kupplungspedal (bzw. keinen Schalthebel bei Fahrzeugen der Klasse A(A1, A2)) besitzt. Für den Wegfall dieser Einschränkung ist die Ablegung einer praktischen Fahrprüfung auf einem Kraftfahrzeug mit mechanisch schaltbarem Getriebe erforderlich. Im Fall der Ausdehnung der Klasse A1 oder A2 auf eine höherwertige Klasse gemäß § 18a Abs. 1 oder 2 FSG entfällt die Einschränkung auf Kraftfahrzeuge mit automatischer Kraftübertragung auch dann, wenn die in § 18a Abs. 1 und 2 FSG genannte praktische Ausbildung auf einem Motorrad mit mechanisch schaltbarem Getriebe absolviert wurde. Die Absolvierung dieser Ausbildung auf einem Motorrad mit mechanisch schaltbarem Getriebe ist von der Fahrschule oder von dem zur Ausbildung befugten Verein zu bestätigen.
(2) Fahrzeuge, auf denen die Fahrprüfung abgelegt wird, müssen den nachstehenden Mindesterfordernissen genügen:
1. Klasse A:
1.1. Klasse A1: Einspurige Krafträder der Klasse A1 ohne Beiwagen, mit einem Hubraum von mindestens 115 ccm und einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 90 km/h; im Fall von Fahrzeugen mit Elektromotor muss das Verhältnis von Leistung/Eigengewicht mindestens 0,08 kW/kg betragen;
1.2. Klasse A2: Einspurige Krafträder der Klasse A2 ohne Beiwagen, mit einer Motorleistung von mindestens 20 kW und einem Hubraum von mindestens 395 245 ccm; im Fall von Fahrzeugen mit Elektromotor muss das Verhältnis von Leistung/Eigengewicht mindestens 0,15 kW/kg betragen;
1.3. Klasse A: Einspurige Krafträder ohne Beiwagen, mit einem Eigengewicht über 175 kg mit einem Hubraum von mindestens 595 ccm und einer Motorleistung von mindestens 50 kW; im Fall von Fahrzeugen mit Elektromotor muss das Verhältnis von Leistung/Eigengewicht mindestens 0,25 kW/kg betragen;
… 56 unveränderte Absätze
2. Klasse B: vierrädrige Fahrzeuge der Klasse B, mit einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 100 km/h und mindestens einer Zugangstüre in der Sitzreihe, in der der Fahrprüfer Platz nimmt;
2.1. Klasse BE: Fahrzeugkombinationen, bestehend aus
a) einem Prüfungsfahrzeug der Klasse B gemäß Z 2 und
b) einem Anhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1 000 kg, wobei die Gesamtmasse jedoch mindestens 800 kg betragen muss. Der Anhänger hat aus einem geschlossenen Körper zu bestehen, mit dem sichergestellt ist, dass die Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel des Zugfahrzeuges möglich ist und darf überdies nicht vom Berechtigungsumfang des jeweiligen Prüfungsfahrzeuges der Klasse B umfasst sein;
3. Klasse C: Fahrzeuge der Klasse C mit
a) einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mindestens 12 000 kg,
b) einer Gesamtmasse von mindestens 10 000 kg,
c) einer Länge von mindestens 8 m,
d) einer Breite von mindestens 2,4 m,
e) einem Kraftübertragungssystem mit der Möglichkeit der manuellen Gangwahl,
f) einem Antiblockiersystem,
g) einem Kontrollgerät entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S. 1 ff,
h) mindestens zwei Plätzen für zu befördernde Personen,
i) einem Frachtraum, der aus einem geschlossenen Körper besteht, der mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine ist und mit dem sichergestellt ist, dass die Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel des Zugfahrzeuges möglich ist und
j) einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h;
3.1. Klasse CE: entweder Sattelkraftfahrzeuge oder Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C gemäß Z 3 und einem Anhänger mit einer Länge von mindestens 7,5 m, die
a) eine höchste zulässige Gesamtmasse von mindestens 20 000 kg und eine Gesamtmasse von mindestens 15 000 kg haben,
b) eine Gesamtlänge von mindestens 14 m aufweisen,
c) eine Breite von mindestens 2,4 m aufweisen,
d) eine Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h aufweisen,
e) einem Kraftübertragungssystem mit der Möglichkeit der manuellen Gangwahl,
f) einem Antiblockiersystem,
g) einem Kontrollgerät entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S. 1 ff ausgestattet sind und
h) einen Frachtraum aufweisen, der aus einem geschlossenen Körper besteht, der mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine ist und mit dem sichergestellt ist, dass die Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel des Zugfahrzeuges möglich ist;
3.2. Klasse C1: Fahrzeuge der Klasse C1 mit
a) einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mindestens 4 000 kg,
b) einer Länge von mindestens 5 m,
c) einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h,
d) einem Antiblockiersystem,
e) einem Kontrollgerät entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S. 1 ff und
f) einem Frachtraum, der aus einem geschlossenen Körper besteht, der mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine ist und mit dem sichergestellt ist, dass die Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel des Zugfahrzeuges möglich ist;
3.3. Klasse C1E: Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C1 gemäß Z 3.2. und einem Anhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1250 kg, einer Gesamtmasse von mindestens 800 kg und
a) einer Gesamtlänge von mindestens 8 m,
b) einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h und
c) einem Frachtraum, der aus einem geschlossenen Körper besteht, der mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine ist und mit dem sichergestellt ist, dass die Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel des Zugfahrzeuges möglich ist;
4. Klasse D: Fahrzeuge der Klasse D mit
a) einer Länge von mindestens 10 m,
b) einer Breite von mindestens 2,4 m,
c) einem Antiblockiersystem,
d) einem Kontrollgerät entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S. 1 ff und
e) einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h;
4.1. Klasse DE: Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D gemäß Z 4 und einem Anhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1250 kg, einer Gesamtmasse von mindestens 800 kg und
a) einer Breite von mindestens 2,4 m,
b) einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h und
c) einem Frachtraum, der aus einem geschlossenen Körper besteht, der mindestens 2 m breit und 2 m hoch ist;
4.2. Klasse D1: Fahrzeuge der Klasse D1 mit
a) einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mindestens 4000 kg,
b) einer Länge von mindestens 5 m,
c) einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h,
d) einem Antiblockiersystem und
e) einem Kontrollgerät entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L370 vom 31.12.1985, S.8, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1266/2009, ABl. Nr. L339 vom 22.12.2009 S.3;
4.3. Klasse D1E: Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D1 gemäß Z 4.2. und einem Anhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1250 kg, einer Gesamtmasse von mindestens 800 kg und
a) einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h und
b) einem Frachtraum des Anhängers, der aus einem geschlossenen Körper mit einer Breite und Höhe von mindestens 2 m besteht.
(3) Praktische Fahrprüfungen für die Klasse F sind sowohl auf Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 30 km/h allein als auch mit einem zum Verkehr zugelassenem Anhänger abzunehmen, dessen Gesamtmasse mindestens 1000 kg beträgt und der eine Bremsanlage gemäß § 6 Abs. 10 erster Satz KFG 1967 aufweist. Die Zugmaschinen müssen nicht mit Rückfahrscheinwerfern ausgerüstet sein. Falls der Fahrprüfer nicht am Prüfungsfahrzeug mitfährt, ist eine Funkverbindung zwischen Kandidat und Fahrprüfer zu verwenden.
(4) Bei Fahrprüfungen für die Klasse A gemäß Abs. 2 Z 1 muss eine Funkverbindung verwendet werden, mit der der Fahrprüfer während der Prüfungsfahrt dem Kandidaten die jeweils zu fahrende Strecke mitteilt.
Anl. 4geändertII. Ausbildung zum Fahrprüfer für die K…: Text · III. Ausbildung zum Fahrprüfer für die …: Text · IV. Ausbildung zum Fahrprüfer für die K…: Text · V. Ausbildung zum Fahrprüfer für die Kl…: Text
… 64 unveränderte Absätze
Anlage 4
Lehrplan für die Ausbildung zum Fahrprüfer
I. Ausbildung zum Fahrprüfer für die Klasse B
I.1. Theoretische Ausbildung (28 UE)
I.1.1. Allgemeine Kenntnisse (6 UE)
– Theorie des Fahrverhaltens
– Gefahrenerkennung und Unfallvermeidung
– Anforderungen an die Fahrprüfung
– einschlägige Straßenverkehrsvorschriften einschließlich der einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Rechtsvorschriften und Auslegungsleitlinien
I.1.2. Bewertungsfähigkeit (12 UE)
– Theorie und Praxis der Bewertung (Fehlererkennung, Tauglichkeitsniveau)
– Besprechung der Inhalte des Prüferhandbuchs
– Einheitlichkeit und Kohärenz der Bewertung
– Fähigkeit, die Leistung des Bewerbers insgesamt genau zu beobachten, zu kontrollieren und zu bewerten, und zwar insbesondere
– das richtige und umfassende Erkennen gefährlicher Situationen
– die genaue Bestimmung von Ursache und voraussichtlicher Auswirkung derartiger Situationen (defensives Fahren)
– die Fähigkeit zur kraftstoffsparenden und umweltfreundlichen Fahrweise
– rasche Aneignung von Informationen und Herausfiltern von Kernpunkten
– vorausschauendes Handeln, Erkennung potenzieller Probleme und Entwicklung von entsprechenden Abhilfestrategien
I.1.3. Kenntnisse betreffend Qualität der Fahrprüfung und Verkehrssinnbildung (8 UE)
– nicht diskriminierende und respektvolle Behandlung der Kandidaten
– festlegen und vermitteln, worauf sich der Kandidat in der Prüfung einzustellen hat (Prüfungs-psychologie)
– klar kommunizieren, wobei Inhalt, Stil- und Wortwahl der Zielgruppe entsprechen müssen und auf Fragen der Kandidaten einzugehen ist
– klare Rückmeldung in Bezug auf das Prüfungsergebnis
– Kenntnisse in Verkehrssinnbildung
– Wahrnehmungstraining
– Gefahrenerkennung
– Gefahrenvermeidung und Defensivtraining
– GDE-Matrix (Goals for Driver Education)
– Methoden der hierarchischen Beurteilung des Fahrerverhaltens (Können – Wissen – Fahrmotive)
– Prinzipien des Coachings (didaktische Methoden zur Vermittlung der Eigenverantwortung)
I.1.4. Fahrzeugtechnische und physikalische Kenntnisse (2 UE)
– fahrzeugtechnische Kenntnisse (insbesondere Lenkung, Reifen, Bremsen, Beleuchtung)
– Kenntnisse der Ladungssicherung
– Kenntnisse über Fahrzeugphysik wie Geschwindigkeit, Reibung, Dynamik, Energie
– Kenntnisse in kraftstoffsparender und umweltschonender Fahrweise
I.2. Praktische Ausbildung (44 UE)
I.2.1. Persönliche hohe Fahrfertigkeiten (8 UE)
– praktische Übungen des Lehrplanes B, das sind die im § 11 Abs. 4 Z 2 FSG angeführten Übungen (Anlage 10c der KDV 1967)
– Fahren mit einem Anhänger inkl. Rangierübungen auf einem Übungsgelände (möglichst auch Klasse F)
– defensives Fahren
– Feedbackfahrt mit kommentierten Fahren in allen 4 Verkehrsräumen
I.2.2. Kraftstoffsparende und umweltfreundliche Fahrweise (4 UE)
– Spritspartraining
I.2.3. Fahrsicherheitstraining (8 UE)
– Teilnahme an einem Fahrsicherheitstraining entsprechend der Mehrphasenausbildung für die Klasse B oder Höherwertiges
I.2.4. Hospitieren (24 UE)
– Teilnahme an Fahrprüfungen der Klassen B (möglichst auch Klasse F) mit selbstständigem Ausfüllen eines Prüfungsprotokolls
– simulierte Prüfungsfahrt
II. Ausbildung zum Fahrprüfer für die Klasse A
II.1. Theoretische Ausbildung (4 UE)
– klassenspezifische rechtliche Kenntnisse
– klassenspezifische fahrzeugtechnische und physikalische Kenntnisse
– klassenspezifische Theorie der Bewertung (defensives und partnerbewusstes Fahren) unter Be-achtung:
– Blicktechnik, Geschwindigkeit, Sicherheitsabstand, sichere Handhabung des Fahrzeuges
– Straßen- und Witterungsverhältnisse
– anderer Verkehrsteilnehmer
– Besprechung klassenspezifischer Inhalte des Prüferhandbuches
II.2. Praktische Ausbildung (8 UE)
II.2.1. Persönliche hohe Fahrfertigkeiten (4 UE)
– praktische Übungen des Lehrplanes A, u.zw. Spurgasse, Achterfahren usw. (Anlage 10b der KDV 1967)
– Fahren im Verkehr unter Beachtung:
– Blicktechnik, Geschwindigkeit, Sicherheitsabstand, sichere Handhabung des Fahrzeugs
– defensives Fahren
II.2.2. Hospitieren (4 UE)
– Teilnahme an Fahrprüfungen der Klasse A (oder A1 oder A2) mit selbständigem Ausfüllen eines Prüfungsprotokolls
– simulierte Prüfungsfahrt
III. Ausbildung zum Fahrprüfer für die Klasse BE
III.1. Theoretische Ausbildung (2 UE)
– Klassenspezifische fahrzeugtechnische und physikalische Kenntnisse
– klassenspezifische rechtliche Kenntnisse
– klassenspezifische Theorie der Bewertung (defensives und partnerbewusstes Fahren) unter Be-achtung:
– Blicktechnik, Geschwindigkeit, Sicherheitsabstand, sichere Handhabung des Fahrzeuges
– Straßen- und Witterungsverhältnisse
– anderer Verkehrsteilnehmer
– Besprechung klassenspezifischer Inhalte des Prüfungshandbuches Ladungssicherung
– Besprechung klassenspezifischer Inhalte des Prüferhandbuches
III.2. Praktische Ausbildung (2 UE)
… 13 unveränderte Absätze
– Hospitieren
– Teilnahme an Fahrprüfungen der Klassen BE oder CE mit selbstständigem Ausfüllen eines Prüf-ungsprotokolls
– simulierte Prüfungsfahrt
IV. Ausbildung zum Fahrprüfer für die Klassen C und CE
IV.1. Theoretische Ausbildung (6 UE für C + weitere 2 UE für CE)
– klassenspezifische rechtliche Kenntnisse
– klassenspezifische fahrzeugtechnische und physikalische Kenntnisse
– klassenspezifische Theorie der Bewertung (defensives und partnerbewusstes Fahren) unter Be-achtung:
– Blicktechnik, Geschwindigkeit, Sicherheitsabstand, sichere Handhabung des Fahrzeugs
– Straßen- und Witterungsverhältnisse
– anderer Verkehrsteilnehmer
– Ladungssicherung
– Besprechung klassenspezifischer Inhalte des Prüferhandbuches
IV.2. Praktische Ausbildung (8 UE für C + weitere 4 UE für CE)
IV.2.1. persönliche Persönliche hohe Fahrfertigkeiten (2 UE für C + weitere 2 UE für CE)
– praktische Übungen des Lehrplanes C bzw. CE, u.zw. Rangierübungen und dgl. (Anlage 10g der KDV 1967)
… 17 unveränderte Absätze
– Fahren im Verkehr unter Beachtung:
– Blicktechnik, Geschwindigkeit, Sicherheitsabstand, sichere Handhabung des Fahrzeugs
– defensives Fahren
IV.2.2. Hospitieren (6 UE für C+ weitere 2 UE für CE)
– Teilnahme an Fahrprüfungen der entsprechenden Klassen mit selbstständigem Ausfüllen eines Prüfungsprotokolls
– simulierte Prüfungsfahrt
V. Ausbildung zum Fahrprüfer für die Klassen D und DE
V.1. Theoretische Ausbildung (4 UE für D und weitere 2 UE für DE)
– klassenspezifische rechtliche Kenntnisse
– klassenspezifische fahrzeugtechnische und physikalische Kenntnisse
– klassenspezifische Theorie der Bewertung (defensives und partnerbewusstes Fahren) unter Be-achtung:
– Blicktechnik, Geschwindigkeit, Sicherheitsabstand, sichere Handhabung des Fahrzeugs
– Straßen- und Witterungsverhältnisse
– anderer Verkehrsteilnehmer
– Personensicherheit / Erste Hilfe
– Ladungssicherung
– Besprechung klassenspezifischer Inhalte des Prüferhandbuches
V.2. Praktische Ausbildung (4 UE für D + weitere 2 UE für DE)
V.2.1. persönliche Persönliche hohe Fahrfertigkeiten (2 UE für D + weitere 1 UE für DE)
– Übungen im verkehrsfreien Raum laut Prüfprotokoll Prüfungsprotokoll Klasse D1/D bzw. _E
– Fahren im Verkehr unter Beachtung:
– Blicktechnik, Geschwindigkeit, Sicherheitsabstand, sichere Handhabung des Fahrzeugs
– defensives Fahren
V.2.2. Hospitieren (2 UE für D + weitere 1 UE für DE)
– Teilnahme an Fahrprüfungen der entsprechenden Klassen C, CE (möglichst auch Klassen D, DE) mit selbstständigem Ausfüllen eines Prüfprotokolls Prüfungsprotokolls
– simulierte Prüfungsfahrt
… 5 unveränderte Absätze
VI. Theoretische Ausbildung zum Fahrprüfer für die Klasse F (2 UE)
– klassenspezifische rechtliche Kenntnisse
– klassenspezifische fahrzeugtechnische und physikalische Kenntnisse
Schlagworte
Anl. 5geändert
… 14 unveränderte Absätze
Anlage 5
Lehrplan für die Weiterbildung der Fahrprüfer
I. Theoretische Weiterbildung
II. Praktische Weiterbildung
… 11 unveränderte Absätze
Schlagworte