Änderungen zwischen den Fassungen
§ 3geändertAbs 1; Abs 2
Begünstigte Schulveranstaltungen
§ 3.
(1) Vom Schulforum oder Schulgemeinschaftsausschuss für die Durchführung im Zeitraum vom 11. März 2020 bis zum Ende des Schuljahres 2019/20 Unterrichtsjahres 2020/21 beschlossene mehrtägige Schulveranstaltungen, mit welchen eine Nächtigung verbunden hätte sein sollen oder wäre, können von der Schulleitung, der Schulbehörde oder dem zuständigen Bundesminister wegen Undurchführbarkeit untersagt werden, wenn
1. unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, die eine Durchführung oder Reise zum Veranstaltungsort erheblich beeinträchtigen oder mit einer gesundheitlichen Gefährdung für Teilnehmer oder Dritte verbunden wären oder
2. aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände eine Unterrichtsarbeit und Leistungsbeurteilung vor Ende des Unterrichtsjahres nicht mehr gesichert wäre oder
3. ein Fall des § 2 Abs. 7 Schulzeitgesetz vorlag.
(2) Schulveranstaltungen, für deren Durchführung vertragliche Verpflichtungen (Buchungen) bereits während des Schuljahres 2019/20 eingegangen wurden oder die vor dem Ende des Unterrichtsjahres 2019/20 beschlossen wurden und die gemäß Abs. 1 untersagt wurden, sind begünstigte Schulveranstaltungen gemäß § 2.
§ 4geändertAbs 1, Z 1 (neu), Z 2 (neu); Abs 2 Z 1; Abs 3 (neu); Abs 4 (neu)
Ersatzfähige Kosten
§ 4.
(1) Ersatzfähig sind Kosten die in § 2 genannten Personen für Fahrt (einschließlich Aufstiegshilfen), Nächtigung, Verpflegung, Eintritte, Kurse, Vorträge, Arbeitsmaterialien, die leihweise Überlassung von Gegenständen und durch zusätzliche besondere Entschädigungen oder Entschädigungspauschalen des Reiseveranstalters, die diesen Personen aufgrund eines Rücktrittes von der Reise vor Reisebeginn aufgrund der Untersagung der Schulveranstaltung aus einer vertraglichen Verpflichtung erwachsen sind. Kosten für begünstigte Schulveranstaltungen, deren Durchführung zum Zeitpunkt der Untersagung im Unterrichtsjahr 2020/21 vorgesehen war, sind
1. zu 80 vH ersatzfähig, wenn die vertraglichen Verpflichtungen für die Durchführung (Buchungen) spätestens am 11. März 2020 eingegangen wurden, oder
2. zu 70 vH ersatzfähig, wenn die vertraglichen Verpflichtungen für die Durchführung (Buchungen) nach dem 11. März 2020 eingegangen wurden.
(2) Ersatzfähig sind Kosten gemäß Abs. 1 nur, wenn
1. mit den Vertragspartnern keine einvernehmliche Regelung erreicht werden konnte, insbesondere über eine kostenlose Verlegung der Schulveranstaltung auf einen anderen Termin,
2. das Pauschalreisegesetz nicht anwendbar ist oder nach dem Pauschalreisegesetz aufgrund eines Rücktrittes vor Beginn der Pauschalreise eine Entschädigungspflicht entsteht und
3. die Information über die Untersagung an die Vertragspartner, die eine besondere Entschädigung begehren, unverzüglich erfolgte.
(3) Anträge auf Erstattung ersatzfähiger Kosten für begünstigte Schulveranstaltungen, deren Durchführung zum Zeitpunkt der Untersagung zwischen 11. März 2020 und dem Ende des Schuljahres 2019/20 vorgesehen war, sind bis zum 30. September 2020 zu stellen.
(4) Anträge auf Erstattung ersatzfähiger Kosten für begünstigte Schulveranstaltungen, deren Durchführung zum Zeitpunkt der Untersagung zwischen dem Beginn des Schuljahres 2020/21 und dem Ende des Unterrichtsjahres 2020/21 vorgesehen war, sind bis zum 30. Juli 2021 zu stellen.
§ 7geändertAbs 1; Abs 3 (neu)
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 7.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2020 31.12.2021 außer Kraft.
(2) Die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und des § 5 Abs. 1 bis 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 44/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(3) Die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, Abs. 3 und 4 sowie § 7 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 132/2020 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.