Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
COVID-19-Schulstornofonds-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 23/2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
70/10 Schülerbeihilfen
Text
Begünstigte Schulveranstaltungen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Vom Schulforum oder Schulgemeinschaftsausschuss für die Durchführung im Zeitraum vom 11. März 2020 bis zum Ende des Schuljahres 2019/20 beschlossene mehrtägige Schulveranstaltungen, mit welchen eine Nächtigung verbunden hätte sein sollen oder wäre, können von der Schulleitung, der Schulbehörde oder dem zuständigen Bundesminister wegen Undurchführbarkeit untersagt werden, wenn
unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, die eine Durchführung oder Reise zum Veranstaltungsort erheblich beeinträchtigen oder mit einer gesundheitlichen Gefährdung für Teilnehmer oder Dritte verbunden wären oder
aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände eine Unterrichtsarbeit und Leistungsbeurteilung vor Ende des Unterrichtsjahres nicht mehr gesichert wäre oder
ein Fall des § 2 Abs. 7 Schulzeitgesetz vorlag.ein Fall des Paragraph 2, Absatz 7, Schulzeitgesetz vorlag.
(2)Absatz 2,Schulveranstaltungen, die gemäß Abs. 1 untersagt wurden, sind begünstigte Schulveranstaltungen gemäß § 2.Schulveranstaltungen, die gemäß Absatz eins, untersagt wurden, sind begünstigte Schulveranstaltungen gemäß Paragraph 2,
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2020
Dokumentnummer
NOR40223165