Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
05.04.2020 bis 14.05.2020 — BGBl. I Nr. 23/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 316.12.202030.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 132/2020 · aufgehoben
§ 315.05.202015.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 44/2020
§ 305.04.202014.05.2020 BGBl. I Nr. 23/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Schulstornofonds-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

05.04.2020BGBl. I Nr. 23/2020

Außerkrafttretensdatum

14.05.2020danach: BGBl. I Nr. 44/2020

Index

70/10 Schülerbeihilfen

Text

Begünstigte Schulveranstaltungen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Vom Schulforum oder Schulgemeinschaftsausschuss für die Durchführung im Zeitraum vom 11. März 2020 bis zum Ende des Schuljahres 2019/20 beschlossene mehrtägige Schulveranstaltungen, mit welchen eine Nächtigung verbunden hätte sein sollen oder wäre, können von der Schulleitung, der Schulbehörde oder dem zuständigen Bundesminister wegen Undurchführbarkeit untersagt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      am Ort der Schulveranstaltung unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, die eine Durchführung oder Reise zum Veranstaltungsort erheblich beeinträchtigen oder mit einer gesundheitlichen Gefährdung für Teilnehmer oder Dritte verbunden wären oder
    2. Ziffer 2
      aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände eine Unterrichtsarbeit und Leistungsbeurteilung vor Ende des Unterrichtsjahres nicht mehr gesichert wäre oder
    3. Ziffer 3
      ein Fall des Paragraph 2, Absatz 7, Schulzeitgesetz vorlag.
  2. Absatz 2,Schulveranstaltungen, die gemäß Absatz eins, untersagt wurden, sind begünstigte Schulveranstaltungen gemäß Paragraph 2,

Im RIS seit

07.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

20011108

Dokumentnummer

NOR40222337