Änderungen zwischen den Fassungen
§ 4geändertAbs 1a (neu)
Inkrafttreten und Außerkrafttreten; zeitlicher Anwendungsbereich
§ 4.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
(1a) § 1 Abs. 1, 1a und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2020 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
(2) Dieses Bundesgesetz ist auf Rückzahlungspflichten für nach dem 13. März 2020 entfallene Kunst-, Kultur- oder Sportereignisse oder für nach dem 13. März 2020 durchgeführte Schließungen von Kunst- oder Kultureinrichtungen anzuwenden.
… 3 unveränderte Absätze
(3) Ungeachtet des Abs. 1 über das Außerkrafttreten ist die Bestimmung des § 2 Abs. 3 über die Auszahlungspflicht über das Datum des Außerkrafttretens hinaus anzuwenden.
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