Änderungen zwischen den Fassungen
§ 9geändertAbs 1
Personalverzeichnis
§ 9.
(1) Jede Dienstbehörde hat über alle ihr angehörenden Beamtinnen und Beamten ein aktuelles Personalverzeichnis zu führen, welches mit dem Personalverzeichnis für Vertragsbedienstete zusammengefasst und den der Dienstbehörde angehörenden Beamtinnen und Beamten möglichst in elektronischer Form zur Einsicht zur Verfügung zu stellen ist. Aus Gründen der Übersichtlichkeit können für Teilbereiche getrennte Personalverzeichnisse geführt werden.
(2) Die Beamten sind im Personalverzeichnis getrennt nach Verwendungsgruppen und, soweit dies in Betracht kommt, innerhalb der Verwendungsgruppen nach Funktionsgruppen, Dienstklassen, Gehaltsgruppen, Dienstzulagengruppen und Dienststufen anzuführen.
… 11 unveränderte Absätze
(3) Im Personalverzeichnis sind folgende Personaldaten anzuführen:
1. Name und Geburtsdatum,
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2015)
3. Dienstantrittstag,
4. Tag der Wirksamkeit der Ernennung zum Beamten,
5. Tag der Wirksamkeit der Ernennung in die Besoldungs- oder Verwendungsgruppe (oder, sofern dies in Betracht kommt, die Funktionsgruppe, Dienstklasse, Gehaltsgruppe, Dienststufe oder Dienstzulagengruppe), der der Beamte angehört,
6. Gehaltsstufe und Tag der Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe oder der Erlangung der Dienstalterszulage,
7. Dienststelle des Beamten.
Z 7 ist auch auf jene Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung nicht anzuwenden, durch deren Anführung im Personalverzeichnis militärische Geheimnisse verletzt werden könnten.
Schlagworte
§ 29geändertAbs 4
… 3 unveränderte Absätze
Prüfungsorgane
§ 29.
(1) Für die Durchführung der Dienstprüfungen sind von den obersten Dienstbehörden für ihren Zuständigkeitsbereich Prüfungskommissionen zu bilden. Als Mitglieder einer Prüfungskommission sind geeignete Personen heranzuziehen, die über entsprechende fachliche und pädagogische Qualifikationen verfügen. Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat Erfahrung auf dem Gebiet der Personalentwicklung aufzuweisen.
(2) Es können für den Zuständigkeitsbereich mehrerer oberster Dienstbehörden gemeinsame Prüfungskommissionen gebildet werden.
(3) Die Mitgliedschaft zu einer Prüfungskommission ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst, der Außerdienststellung sowie aus sonstigen, durch Verordnung festzulegenden Gründen.
(4) Die Mitgliedschaft zu einer Prüfungskommission endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit der Versetzung ins Ausland sowie mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand, dem Dienstverhältnis oder dem Personalstand des Ressorts.
(5) Die oberste Dienstbehörde hat ein Mitglied einer Prüfungskommission abzuberufen, wenn es
… 8 unveränderte Absätze
1. aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben dauernd nicht mehr erfüllen kann oder
2. die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.
(6) Im Bedarfsfalle ist eine Prüfungskommission durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.
(7) Dienstprüfungen, die als Gesamtprüfungen stattfinden, sind vor einem Prüfungssenat abzulegen. Teilprüfungen einer Dienstprüfung können vor einem Prüfungssenat oder vor einem Einzelprüfer abgelegt werden.
(8) Für die einzelnen Dienstprüfungen sind Prüfer vom Vorsitzenden der Prüfungskommission aus dem Kreis der Mitglieder der Prüfungskommission zu bestimmen. Sollte eine Gesamtprüfung oder eine Teilprüfung vor einem Prüfungssenat abgehalten werden, so sind dessen Mitglieder vom Vorsitzenden der Prüfungskommission aus dem Kreis der Mitglieder der Prüfungskommission auszuwählen. Ein Senatsmitglied ist mit der Vorsitzführung zu betrauen.
(9) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig. Die oberste Dienstbehörde hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung einer in ihrem Ressort eingerichteten Prüfungskommission zu unterrichten.
Schlagworte
§ 36ageändertAbs 6
… 16 unveränderte Absätze
Telearbeit
§ 36a.
(1) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann einem Beamten mit seiner Zustimmung angeordnet werden, regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in seiner Wohnung oder einer von ihm selbst gewählten, nicht zu seiner Dienststelle gehörigen Örtlichkeit unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnik zu verrichten (Telearbeit), wenn
1. sich der Beamte hinsichtlich Arbeitserfolg, Einsatzbereitschaft und der Fähigkeit zum selbständigen Arbeiten bewährt hat,
2. die Erreichung des vom Beamten zu erwartenden Arbeitserfolges durch ergebnisorientierte Kontrollen festgestellt werden kann und
3. der Beamte sich verpflichtet, die für die Wahrung der Datensicherheit, Amtsverschwiegenheit und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
(2) In der Anordnung nach Abs. 1 sind insbesondere zu regeln:
1. Art, Umfang und Qualität der in Form von Telearbeit zu erledigenden dienstlichen Aufgaben,
2. die dienstlichen Abläufe und die Formen der Kommunikation zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitern der Dienststelle und dem Telearbeit verrichtenden Beamten,
3. die Zeiten, in denen der Telearbeit verrichtende Beamte sich dienstlich erreichbar zu halten hat und
4. die Anlassfälle und Zeiten, in denen der Telearbeit verrichtende Beamte verpflichtet ist, an der Dienststelle anwesend zu sein.
(3) Telearbeit kann höchstens für die Dauer eines Jahres angeordnet werden. Verlängerungen um jeweils höchstens ein Jahr sind zulässig.
(4) Die Anordnung von Telearbeit ist zu widerrufen, wenn
1. eine der Voraussetzungen nach Abs. 1 entfällt,
2. der Beamte einer sich aus Abs. 1 Z 3 oder Abs. 2 Z 2 bis 4 ergebenden Verpflichtung wiederholt nicht nachkommt,
3. der Beamte wiederholt den in der regelmäßigen Wochendienstzeit zu erwartenden Arbeitserfolg nicht erbringt oder
4. der Beamte seine Zustimmung zur Telearbeit zurückzieht.
(5) Vom Bund sind dem Beamten die zur Verrichtung von Telearbeit erforderliche technische Ausstattung sowie die dafür notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.
(6) Abweichend von Abs. 3 und der nach Abs. 1 erforderlichen Voraussetzung der Regelmäßigkeit kann Telearbeit auch anlassbezogen, nicht regelmäßig für bestimmte dienstliche Aufgaben und einzelne Tage angeordnet werden. Telearbeit kann auch anlassbezogen, für bestimmte dienstliche Aufgaben und tageweise angeordnet werden, wobei von der in Abs. 1 genannten Voraussetzung der Regelmäßigkeit abgewichen werden kann.
§ 60geändertAbs 2a
… 13 unveränderte Absätze
Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Dienstausweise und sonstige Sachbehelfe
§ 60.
(1) Wenn es dienstliche Gründe erfordern, ist der Beamte im Dienst verpflichtet,
1. eine Dienstkleidung zu tragen oder
2. sich mit einem Dienstabzeichen oder einem Dienstausweis auszuweisen.
(2) Dienstausweise können folgende personenbezogene Daten oder, falls unbedingt erforderlich, besondere Kategorien personenbezogener Daten der Beamtin oder des Beamten enthalten, soweit diese zur Ausweisleistung dienstlich erforderlich sind oder die Beamtin oder der Beamte diese wünscht:
1. ein fälschungssicheres Lichtbild,
2. die Bezeichnung der Dienststelle oder des Standeskörpers,
3. die Dienstnummer,
4. die Kurzbezeichnung für die ausgeübte Verwendung (Funktion),
5. den Vor- und Familiennamen,
6. einen allfälligen akademischen Grad,
7. den Amtstitel,
8. das Geburtsdatum,
9. die Unterschrift.
(2a) Dienstausweise müssen dafür geeignet sein, sie auch mit der Funktion einer Bürgerkarte gemäß § 2 Z 10 des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, ausstatten zu können.
(2b) Die Beamtin oder der Beamte hat, soweit dienstliche Erfordernisse vorliegen, einen Vertrag zur Ausstellung eines qualifizierten Zertifikats gemäß Art. 3 Z 15 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom 29.01.2015 S. 19, mit einem vom Dienstgeber namhaft gemachten Vertrauensdiensteanbieter abzuschließen. Der Dienstgeber hat alle mit diesem Vertrag verbundenen Kosten zu tragen.
… 12 unveränderte Absätze
(3) Durch Verordnung des zuständigen Bundesministers ist zu regeln,
1. in welchen Verwendungen und unter welchen näheren Voraussetzungen die Pflicht besteht,
a) die Dienstkleidung zu tragen oder
b) sich mit einem Dienstabzeichen oder dem Dienstausweis auszuweisen,
2. bei welchen Anlässen die Dienstkleidung außerhalb des Dienstes und im Ruhestand getragen werden darf,
3. welche anderen als die in Abs. 2 genannten Datenarten der Dienstausweis aus dienstlichen Gründen zu enthalten hat.
(4) Verordnungen nach Abs. 3 sind durch Auflage bei geeigneten Stellen zur Einsicht während der Amtsstunden kundzumachen.
(5) Der Beamte hat ihm zur Verfügung gestellte Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Dienstausweise und sonstige Sachbehelfe sorgsam zu behandeln.
Anmerkung
Schlagworte
§ 79egeändertAbs 2a
… 7 unveränderte Absätze
Grundsätze der Datenverarbeitung, Kontrollmaßnahmen
§ 79e.
(1) Die Einführung und Verwendung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen, welche die Menschenwürde berühren, ist unzulässig.
(2) Personenbezogene Daten der IKT-Nutzung dürfen nach Maßgabe der §§ 79f und 79g zu Kontrollzwecken nur verarbeitet werden, wenn dies
1. zur Abwehr von Schäden an der IKT-Infrastruktur oder zur Gewährleistung ihrer korrekten Funktionsfähigkeit oder
2. bei einem begründeten Verdacht einer gröblichen Dienstpflichtverletzung über Auftrag der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle
a) zum Zweck der Verhinderung weiterer Dienstpflichtverletzungen, wenn zeitliche, inhaltliche oder quantitative Beschränkungen der bereitgestellten IKT-Nutzung dafür nicht ausreichen, oder
b) zum Zweck der Klarstellung des Sachverhaltes
erforderlich ist.
(2a) Abs. 2 ist auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, L 127 vom 23.05.2018 S. 2, der IKT-Nutzung anzuwenden. Solche besonderen Kategorien personenbezogener Daten dürfen ausschließlich zu Kontrollzwecken verarbeitet werden, sofern dies unbedingt erforderlich ist und sind unverzüglich dokumentiert zu löschen, sobald eine weitere Verarbeitung zu Kontrollzwecken nicht mehr unbedingt erforderlich ist. Betroffene Personen sind umgehend von der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle darüber zu informieren, dass besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden. Die IT-Stelle hat über eine solche Verarbeitung Protokoll zu führen und ihre Gründe sowie die erfolgte Information schriftlich zu dokumentieren. Solche die Beamtin oder den Beamten betreffenden Daten des Protokolls sind ihr oder ihm auf ihr oder sein Verlangen direkt zur Verfügung zu stellen und sie oder er hat das Recht, gegenüber der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle eine zu dokumentierende Stellungnahme abzugeben.
(3) Inhalte übertragener oder zu übertragender Nachrichten dürfen für die Zwecke des Abs. 2 Z 1 nur dann kontrolliert werden, wenn dies für deren Erreichung unbedingt erforderlich ist. Sie dürfen nicht Gegenstand von Kontrollmaßnahmen im Sinne des Abs. 2 Z 2 sein. Nicht erfasst von Kontrollmaßnahmen ist die Telefonie.
(4) Kontrollmaßnahmen dürfen sich nur auf Organisationseinheiten mit mindestens fünf Bediensteten beziehen. Bei Organisationseinheiten mit weniger als fünf Bediensteten ist für die Durchführung einer Kontrollmaßnahme die jeweils übergeordnete Organisationseinheit miteinzubeziehen. Wenn bestimmte Programme und Anwendungen auch unter Einbeziehung der übergeordneten Organisationseinheiten weniger als fünf Bediensteten zur Verfügung stehen, dürfen Kontrollmaßnahmen auch auf diesen kleineren Bedienstetenkreis bezogen durchgeführt werden.
(5) In anderen Bundesgesetzen enthaltene Regelungen über die Zulässigkeit der Überprüfung der ordnungsgemäßen Verarbeitung von Daten bleiben unberührt.
§ 89geändertAbs 3; Abs 4
Mitgliedschaft
§ 89.
(1) Zu Mitgliedern der Leistungsfeststellungskommission dürfen nur Beamte des Dienststandes bestellt werden, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig ist.
(2) Der Beamte hat der Bestellung zum Mitglied einer Leistungsfeststellungskommission Folge zu leisten.
(3) Die Mitgliedschaft zur Leistungsfeststellungskommission ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung, der Außerdienststellung, der Erteilung des Antritts eines Urlaubes oder einer Karenz von mehr als drei Monaten, bei einer Dienstzuteilung zu einer Dienststelle eines anderen Ressorts und der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.
(4) Die Mitgliedschaft zur Leistungsfeststellungskommission endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit der Versetzung ins Ausland sowie mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand, dem Dienstverhältnis oder dem Personalstand des Ressorts.
(5) Die oberste Dienstbehörde hat ein Mitglied der Leistungsfeststellungskommission abzuberufen, wenn es
… 3 unveränderte Absätze
1. aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben dauernd nicht mehr erfüllen kann oder
2. die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.
(6) Im Bedarfsfalle ist die Leistungsfeststellungskommission durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.
Schlagworte
§ 112geändertAbs 3; Abs 4
… 6 unveränderte Absätze
Suspendierung
§ 112.
(1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,
1. wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder
2. wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oder
3. wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.
Im Falle eines Strafverfahrens gegen eine Beamtin oder einen Beamten hat das Strafgericht die zuständige Dienstbehörde zum frühestmöglichen Zeitpunkt über die Verhängung der Untersuchungshaft oder vom Vorliegen einer rechtskräftigen Anklage zu verständigen.
(2) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
(3) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde, gemäß Abs. 3 2 keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die Bundesdisziplinarbehörde das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.
(4) Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Für die Dauer der vorläufigen Suspendierung erfolgt eine Auszahlung ohne Kürzung. Nach Verfügung der Suspendierung durch die Bundesdisziplinarbehörde nach Abs. 2 oder durch das Bundesverwaltungsgericht nach Abs. 3 ist der über die gekürzten Bezüge hinausgehend ausbezahlte Betrag unter sinngemäßer Anwendung des § 13a Abs. 2 bis 4 GehG hereinzubringen. Die Dienstbehörde, ab Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde diese, hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des § 26 Abs. 5 PG 1965 nicht erreicht.
(5) Nimmt die Beamtin oder der Beamte während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auf oder weitet eine solche aus oder übt sie oder er während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs gemäß Abs. 4 um jenen Teil, um den ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres oder seines Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Beamtin oder der Beamte unverzüglich ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt sie oder er dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer oder seiner besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung.
… 5 unveränderte Absätze
(6) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung der Beamtin oder des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Bundesdisziplinarbehörde unverzüglich aufzuheben.
(7) Die Beschwerde gegen eine (vorläufige) Suspendierung oder gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung.
(8) Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Beamten vermindert oder aufgehoben, so wird diese Verfügung mit dem Tage der Antragstellung wirksam.
Schlagworte
§ 161geändertAbs 1 Z 1, Z 2, Schlussteil
Disziplinarrecht
§ 161.
(1) Bei der Bestellung von nebenberuflichen Mitgliedern der Bundesdisziplinarbehörde in Angelegenheiten von Universitätslehrerinnen und Universitätslehrern haben den Senaten als nebenberufliche Mitglieder gemäß § 101 Abs. 2 und 3, Im Bereich der Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer haben die nebenberuflichen Mitglieder des zuständigen Disziplinarsenates gemäß § 101 Abs. 2 und 3 bei einem Verfahren
1. wenn es sich bei der beschuldigten Beamtin oder dem beschuldigten Beamten um gegen eine Universitätsprofessorin oder einen Universitätsprofessor (§ 154 lit. a) handelt, zwei Universitätsprofessorinnen oder zwei Universitätsprofessoren,
2. wenn es sich bei der beschuldigten Beamtin oder dem beschuldigten Beamten um gegen eine sonstige Universitätslehrerin oder einen sonstigen Universitätslehrer (§ 154 lit. b bis d) handelt, zwei sonstige Universitätslehrerinnen oder zwei sonstige Universitätslehrer
(2) Zu Disziplinaranwältinnen und Disziplinaranwälten sind rechtskundige Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer zu bestellen. Die Disziplinaranwältinnen und Disziplinaranwälte sind in dieser Eigenschaft der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung unmittelbar unterstellt.
§ 200dgeändertAbs 2 Z 3
… 4 unveränderte Absätze
Dienstpflichten
§ 200d.
(1) Die Hochschullehrperson hat zur Erfüllung aller der den Pädagogischen Hochschulen gemäß § 8 Abs. 1 bis 6 und 8 Hochschulgesetz 2005 übertragenen Aufgaben beizutragen und die sich daraus ergebenden Obliegenheiten wahrzunehmen.
(2) Nach Maßgabe ihrer Qualifikation und der Beauftragung hat sie insbesondere
1. Lehrveranstaltungen (einschließlich solcher unter Einbeziehung von Formen des Fernstudiums und elektronischen Lernumgebungen) sowie Prüfungen abzuhalten,
2. Aufgaben in der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschung zu erfüllen,
3. Studierende zu beraten und, insbesondere bei der Abfassung von Bachelorarbeiten Bachelor- und Masterarbeiten, zu betreuen,
4. an Organisations- und Verwaltungsaufgaben, einschließlich der Evaluierung und Qualitätssicherung, mitzuwirken,
5. Bildungsangebote zu entwickeln und zu betreuen und
6. Schulentwicklungsprozesse zu begleiten.
Schlagworte
§ 200jgeändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2
Wissenschaftlich-berufsfeldbezogene oder künstlerische Forschung
§ 200j.
(1) Wirkt die Hochschullehrperson bei wissenschaftlich-berufsfeldbezogener oder künstlerischer Forschung mit, sind Art und Umfang ihrer Mitarbeit in der Veröffentlichung zu bezeichnen.
(2) Die Hochschullehrperson hat das Recht, eigene wissenschaftlich-berufsfeldbezogene Arbeiten selbstständig zu veröffentlichen. Soweit jedoch die Veröffentlichung unter Berufung auf ihre Zugehörigkeit zur Pädagogischen Hochschule erfolgen soll, ist hiefür die Zustimmung der Institutsleiterin oder des Institutsleiters (soweit die Hochschullehrperson keinem Institut zugeordnet ist, die Zustimmung der Rektorin oder des Rektors) erforderlich. Jede Hochschullehrperson hat das Recht, eigene wissenschaftlich-berufsfeldbezogene oder künstlerische Arbeiten selbstständig zu veröffentlichen. Bei der Veröffentlichung der Ergebnisse der Forschung sind Hochschullehrpersonen, die einen eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Beitrag zu dieser Arbeit geleistet haben, als Mitautorinnen oder Mitautoren zu nennen.
§ 200kgeändertAbs 1
Disziplinarrecht
§ 200k.
(1) Bei der Bestellung von nebenberuflichen Mitgliedern der Bundesdisziplinarbehörde in Angelegenheiten von Hochschullehrpersonen einem Verfahren gegen eine Hochschullehrperson müssen beide nebenberuflichen Mitglieder des zuständigen Disziplinarsenates der Besoldungsgruppe der Hochschullehrpersonen angehören.
(2) Bei einem Verfahren gegen eine Religionspädagogin oder einen Religionspädagogen hat das nebenberufliche Mitglied Religionspädagogin oder Religionspädagoge desselben Bekenntnisses zu sein; für die Bestellung dieser Religionspädagogin oder dieses Religionspädagogen ist ein Vorschlag der entsprechenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft einzuholen.
§ 207fgeändertAbs 8a (neu); Abs 9; Abs 10
… 15 unveränderte Absätze
Begutachtungskommission und Auswahlverfahren
§ 207f.
(1) Die Begutachtungskommission ist bei der Bildungsdirektion einzurichten.
(2) Der Begutachtungskommission gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
1. die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor oder eine von ihr oder ihm zu bestellende fachlich geeignete Vertretung,
2. ein von der Bildungsdirektorin oder vom Bildungsdirektor zu bestellendes Schulaufsichtsorgan,
3. ein vom zuständigen Fachausschuss zu entsendendes Mitglied und
4. ein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu entsendendes Mitglied.
(3) Der Begutachtungskommission gehören als Mitglieder mit beratender Stimme an:
1. eine Expertin oder ein Experte jener Einrichtung, die das Assessment gemäß Abs. 10 durchführt (Personalberaterin oder Personalberater),
2. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Eltern und der Schülerinnen oder Schüler aus dem Schulgemeinschaftsausschuss der betroffenen Schule und
3. die zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte oder der zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte.
(4) Bei der Besetzung der Funktionen Abteilungsvorstehung, Fachvorstehung und Erziehungsleitung tritt, wenn eine Person kraft Ernennung oder Bestellung die Schulleitung innehat, diese Person an die Stelle des Mitgliedes gemäß Abs. 2 Z 2.
(5) Bei der Besetzung der Funktion Schulcluster-Leitung obliegt die Entsendung des Mitgliedes gemäß Abs. 2 Z 3 jenem Fachausschuss, der am Tag der Ausschreibung der letzten Wahl an den Schulen im Schulcluster die größte Zahl der wahlberechtigten Bediensteten aufgewiesen hat, und obliegt die Entsendung der Mitglieder gemäß Abs. 3 Z 2 dem Schulclusterbeirat. Bei der Besetzung der Funktion Schulleitung an einer dem Minderheitenschulwesen unterliegenden Schule gehört ein von der Bildungsdirektorin oder vom Bildungsdirektor zu bestimmendes Schulaufsichtsorgan für das Minderheitenschulwesen der Begutachtungskommission als beratendes Mitglied an.
(6) Die Mitglieder der Begutachtungskommission sind in Ausübung ihres Amtes selbstständig und unabhängig. Sie sind über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit im Rahmen der Begutachtungskommission bekannt gewordenen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet. Bedienstete, die außer Dienst gestellt worden sind, und Bedienstete, gegen die ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist, dürfen in der Begutachtungskommission nicht tätig sein.
(7) Den Vorsitz in der Begutachtungskommission führt das Mitglied gemäß Abs. 2 Z 1, bei der Anwendung des Abs. 4 jedoch die Schulleitung. Die Sitzungen der Begutachtungskommission sind von der Bildungsdirektion vorzubereiten und vom Vorsitz einzuberufen.
(8) Zur Beschlussfähigkeit der Begutachtungskommission ist die Anwesenheit aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Sind zu einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung nicht alle stimmberechtigten Mitglieder erschienen, so hat der Vorsitz eine neuerliche Sitzung einzuberufen. Auf dieser und auf den folgenden Sitzungen ist die Begutachtungskommission auch dann beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitz lediglich ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied anwesend ist. Die Begutachtungskommission hat ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit zu fassen; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitz.
(8a) Die oder der Vorsitzende kann die Beschlussfassung gemäß Abs. 8 durch Einholung der Zustimmung der anderen Kommissionsmitglieder im Umlaufweg ersetzen. Um Entscheidungen im Umlaufweg treffen zu können, ist ein begründeter Beschlussantrag der oder des Vorsitzenden erforderlich. Für im Umlaufweg beschlossene Entscheidungen ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich. Die Zustimmung kann mündlich, telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erteilt werden. Eine nicht schriftlich erteilte Zustimmung ist in einem Aktenvermerk gemäß § 16 AVG festzuhalten.
(9) Die Begutachtungskommission hat die eingelangten Bewerbungen zu prüfen und Bewerberinnen und Bewerber, die nicht alle festgelegten Erfordernisse erfüllen, als „nicht geeignet“ aus dem weiteren Verfahren auszuscheiden. Abweichend vom ersten Satz kann die Begutachtungskommission die Dienstbehörde mit der Prüfung der Erfüllung der Erfordernisse des § 207e Abs. 2 Z 1 und Z 2 beauftragen. Die Begutachtungskommission hat
1. dem schulpartnerschaftlichen Gremium (Schulclusterbeirat, Schulgemeinschaftsausschuss oder Schulforum) und
2. dem Dienststellenausschuss (den Dienststellenausschüssen)
der Schule, für die die Bewerbungen abgegeben wurden, die Bewerbungen der alle festgelegten Erfordernisse erfüllenden Bewerber zu übermitteln. Diese Organe haben das Recht, nach allfälliger Anhörung der Bewerberinnen und Bewerber binnen drei Wochen ab Erhalt der Bewerbungen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.
(10) Die alle Erfordernisse erfüllenden Bewerberinnen und Bewerber sind einer qualifizierten Einrichtung im Rahmen eines Assessments zur Beurteilung ihrer Führungs- und Managementkompetenzen zuzuweisen, anschließend zu einer Anhörung vor die Begutachtungskommission zu laden und auf ihre Eignung zu überprüfen. Bezüglich der Bewerberinnen und Bewerber, die nach einem Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren eine leitende Funktion durch Ernennung oder Bestellung erlangt haben, kann die Begutachtungskommission ein vereinfachtes Verfahren vorsehen, wenn dies zur Überprüfung der Eignung ausreichend ist; Die Begutachtungskommission kann, wenn dies zur Überprüfung der Eignung ausreichend ist, ein vereinfachtes Verfahren vorsehen; dies gilt für Bewerberinnen und Bewerber um eine Schulleitung oder Schulcluster-Leitung, die nach einem Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren eine dieser Funktionen durch Ernennung oder Bestellung erlangt haben, und im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren um eine leitende Funktion gemäß § 207 Abs. 2 Z 3 für Bewerberinnen und Bewerber, die eine solche Funktion durch Ernennung oder Bestellung erlangt haben; wird im Rahmen eines solchen vereinfachten Verfahrens von der Durchführung eines Assessments Abstand genommen, so ist dem Auswahlverfahren keine Expertin oder kein Experte gemäß Abs. 3 Z 1 beizuziehen.
(11) Hinsichtlich der als geeignet beurteilten Bewerberinnen und Bewerber hat die Begutachtungskommission jeweils festzulegen, ob die betreffende Bewerberin oder der betreffende Bewerber die Auswahlerfordernisse in „höchstem Ausmaß“, in „hohem Ausmaß“ oder in „geringerem Ausmaß“ erfüllt. Vom Vorsitz ist innerhalb von drei Monaten ein begründetes Gutachten bezüglich der Eignung der dem Anhörungsverfahren unterzogenen Bewerberinnen und Bewerber zu erstatten. Vor Weiterleitung des Gutachtens hat der Vorsitz einem vom schulpartnerschaftlichen Gremium (Schulclusterbeirat, Schulgemeinschaftsausschuss oder Schulforum) ermächtigten Mitglied des jeweiligen Organs auf Verlangen Einsicht in das Gutachten zu gewähren; für die Einsichtnahme ist eine Frist von zwei Wochen einzuräumen.
… 7 unveränderte Absätze
(12) Die Auswahl bezüglich der Leitungsfunktionen an Bundesschulen (Bundes-Schulclustern) obliegt der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Diese oder dieser ist bei ihrer oder seiner Auswahlentscheidung nicht an das Gutachten der Begutachtungskommission gebunden.
(13) Die Bewerberin oder der Bewerber hat keinen Anspruch auf Verleihung der ausgeschriebenen Planstelle und es kommt ihr oder ihm im Auswahl- und Besetzungsverfahren keine Parteistellung zu.
(14) Wird eine Bewerberin oder ein Bewerber auf die ausgeschriebene Leitungsfunktion ernannt, die oder der nach dem Gutachten der Begutachtungskommission eine geringere Eignung aufweist als wenigstens eine andere Mitbewerberin oder ein anderer Mitbewerber, so sind dem zuständigen Zentralausschuss auf dessen Verlangen die für die Ernennung maßgebenden Gründe mitzuteilen.
(15) Bei der Besetzung von Funktionen an unmittelbar der Verwaltung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung unterstehenden Schulen ist die Begutachtungskommission bei der Zentralstelle einzurichten und treten an die Stelle der Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 zwei durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu bestellende Expertinnen oder Experten. Abs. 4 und 7 sind bezüglich des Vorsitzes der Schulleitung sinngemäß anzuwenden.
(16) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsordnung der Begutachtungskommission sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung durch Verordnung (Geschäftsordnung) zu erlassen.
Schlagworte
§ 207ngeändertAbs 7
… 19 unveränderte Absätze
Unterabschnitt 5a
Schulcluster
§ 207n.
(1) Die zur Vernetzung der Bildungsangebote, zur Verbesserung der Leitungsstrukturen und zur Erzielung von Synergien zu einem Schulcluster zusammengefassten Schulen bleiben Schulen im schulrechtlichen Sinn. Dienststelle im Sinne des § 278 Abs. 1 ist jedoch der Schulcluster.
(2) Im Zuge der Errichtung eines Schulclusters ist festzulegen:
1. welche Schulen zu einem Schulcluster zusammengefasst werden,
2. welche Bezeichnung der Schulcluster trägt,
3. an welcher Schule die Schulcluster-Leitung eingerichtet wird und
4. zu welchem Zeitpunkt die Errichtung des Schulclusters wirksam wird.
(3) Die Bildungsdirektion hat dem Schulcluster für die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben der Schulcluster-Leitung und der Bereichsleitung Werteinheiten (§ 2 BLVG) in einem Ausmaß zur Verfügung zu stellen, das auf folgende Weise zu ermitteln ist:
1. Für jede Schule im Schulcluster ist die Verminderung der Lehrverpflichtung zu ermitteln, die sich gemäß § 3 BLVG ergäbe, wenn eine Schulleitung bestellt wäre.
2. Bei der Ermittlung der Dienstzulagengruppen sind ausschließlich § 2 Abs. 1 Z 5, § 3 Abs. 1 Z 5, § 3 Abs. 3 und § 4 der Schulleiter-Zulagenverordnung, BGBl. Nr. 192/1966, anzuwenden, wobei an die Stelle der Zahl der Klassen die Zahl der Gruppen von jeweils 25 Schülerinnen und Schülern der jeweiligen Schule tritt; bei der Berechnung der Zahl der Gruppen ist das Ergebnis der Division auf die nächste ganze Zahl aufzurunden.
3. Die für jede Schule gemäß Z 1 ermittelten Werteinheiten sind zu summieren.
Die Ermittlung gemäß Z 2 erfolgt für das jeweilige Schuljahr gemäß den Daten zum Stichtag der österreichischen Schulstatistik des vorangegangenen Schuljahres.
(4) Aus den gemäß Abs. 3 zur Verfügung stehenden Werteinheiten sind von der Schulcluster-Leitung unter Bedachtnahme auf die der Bereichsleitung oder den Bereichsleitungen übertragenen Aufgaben Werteinheiten der Minderung der Unterrichtsverpflichtung der Bereichsleitung oder den Bereichsleitungen im Rahmen der Bandbreiten gemäß § 9 Abs. 1b BLVG nach Maßgabe des Organisationsplans zuzuweisen. Für die Schule, an welcher die Schulcluster-Leitung eingerichtet ist, ist keine Bereichsleitung vorzusehen.
(5) Die nach Zuweisung gemäß Abs. 4 verbleibenden Werteinheiten dürfen von der Schulcluster-Leitung unter Bedachtnahme auf die wahrzunehmenden Aufgaben und nach Maßgabe des Organisationsplans
1. der Minderung der Unterrichtsverpflichtung der Schulcluster-Leitung (§ 2a BLVG),
2. der Bereitstellung von Sekretariatspersonal ab dem zweiten Jahr nach der Errichtung des Schulclusters und
3. der Wahrnehmung von Agenden im Sinne des § 9 Abs. 1d BLVG
zugewiesen werden.
(6) Bei einer Zuweisung gemäß Abs. 5 Z 2 entspricht jeder Werteinheit 8% einer Verwaltungsplanstelle.
(7) Für die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben der Schuladministration (§ 56 Abs. 7 Schulunterrichtsgesetz – SchUG, BGBl. Nr. 476/1986) dürfen von der Schulcluster-Leitung an den Schulen unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 BLVG Administratorinnen und Administratoren mit der Maßgabe betraut werden, dass an die Stelle der Zahl der Klassen die Zahl der Gruppen von jeweils 25 Schülerinnen und Schülern der jeweiligen Schule tritt; bei der Berechnung der Zahl der Gruppen ist das Ergebnis der Division auf die nächste ganze Zahl aufzurunden. Die Tätigkeit ist je Gruppe von 25 Schülerinnen und Schülern der jeweiligen Schule mit einer halben Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe III (0,525 Werteinheiten) in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Abs. 3 letzter Satz ist für die Ermittlung der Anzahl der Schülerinnen und Schüler anzuwenden.
(8) Werteinheiten aus Einrechnungen in die Lehrverpflichtung, die sich für Verwaltungsaufgaben der Schuladministration gemäß Abs. 7 ergeben, können von der Schulcluster-Leitung
… 5 unveränderte Absätze
1. ab dem Schuljahr 2020/21 der Bereitstellung von Sekretariatspersonal (Abs. 6) und
2. Lehrpersonen für Aufgaben der Schulcluster-Administration (§ 207p Abs. 1) zugewiesen werden.
(9) Lehrpersonen, die eine schulfeste Stelle an einer Schule im Schulcluster innehaben, dürfen nur mit ihrer Zustimmung an einer Schule außerhalb des Schulclusters verwendet werden.
(10) Im reisegebührenrechtlichen Sinn gilt jene Schule als Dienststelle, an der die Lehrperson überwiegend verwendet wird. Bei gleicher Verwendung an zwei oder mehreren Standorten entscheidet die Schulcluster-Leitung. Für das aktive und passive Wahlrecht zum zuständigen Fachausschuss sowie zum zuständigen Zentralausschuss gelten die Schulen als Dienststellen, an welchen die Lehrperson verwendet wird.
(11) Mit dem Zeitpunkt der Errichtung des Schulclusters endet an den Schulen im Schulcluster die Funktion der Leiterin oder des Leiters; diese Funktion ist nicht nachzubesetzen; § 207i Abs. 2 und 3 ist anzuwenden; weiters enden Betrauungen mit dieser Funktion. Für das erste Schuljahr ab dem Zeitpunkt der Errichtung des Schulclusters ist jeweils die bisherige Leiterin oder der bisherige Leiter mit der Funktion Bereichsleitung betraut. Für die Schule, an welcher die Schulcluster-Leitung eingerichtet ist, ist keine Bereichsleitung vorzusehen.
§ 221geändertAbs 1
10. Unterabschnitt
Disziplinarrecht
§ 221.
(1) Bei der Bestellung von nebenberuflichen Mitgliedern der Bundesdisziplinarbehörde in Angelegenheiten von Lehrpersonen muss ein nebenberufliches Mitglied gemäß § 101 Abs. 2 dem Verwaltungsdienst im Bereich Bildung angehören und hat ein nebenberufliches Mitglied des Senates gemäß § 101 Abs. Bei einem Verfahren gegen eine Lehrperson muss das nebenberufliche Mitglied des zuständigen Disziplinarsenates gemäß § 101 Abs. 2 dem Verwaltungsdienst im Bereich Bildung angehören und hat das nebenberufliche Mitglied des Disziplinarsenates gemäß § 101 Abs. 3 Lehrperson zu sein.
(2) Bei einem Verfahren gegen eine Religionslehrerin oder einen Religionslehrer hat ein nebenberufliches Mitglied Religionslehrerin oder Religionslehrer desselben Bekenntnisses zu sein. Für die Bestellung dieser Religionslehrerin oder dieses Religionslehrers ist ein Vorschlag der entsprechenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft einzuholen.
… 3 unveränderte Absätze
(3) Im Falle eines Schuldspruches hat das Erkenntnis den Verlust der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte auszusprechen, sofern dies aus dienstlichen Interessen geboten erscheint.
Schlagworte
§ 243geändertAbs 8 (neu)
… 7 unveränderte Absätze
Übergangsbestimmungen zur Änderung des Disziplinarrechts mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019
§ 243.
(1) Die bei den Disziplinarkommissionen bis 30. September 2020 anhängig gemachten Disziplinarverfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2019 fortzuführen. Ab 1. Oktober 2020 geht die Zuständigkeit zur Durchführung von Disziplinarverfahren auf die Bundesdisziplinarbehörde in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, oder auf die Disziplinarkommission gemäß Art. 30b B-VG in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, über. § 125 ist anzuwenden.
(2) Die Leiterin oder der Leiter der Bundesdisziplinarbehörde gemäß § 98 und die oder der Vorsitzende der Disziplinarkommission gemäß § 104d haben für das Jahr 2020 bis Ende August 2020 die Senate zu bilden und die Geschäfte unter diesen zu verteilen. Gleichzeitig ist die Reihenfolge zu bestimmen, in der die weiteren Kommissionsmitglieder bei der Verhinderung eines Senatsmitgliedes als Ersatzmitglieder in die Senate eintreten. Die Zusammensetzung der Senate darf nur im Falle unbedingten Bedarfes abgeändert werden.
(3) Die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt, die oder der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Inneres zu bestellen ist, muss nicht rechtskundig sein.
(4) Wer die Funktion des Senatsvorsitzes einer Disziplinarkommission hauptberuflich ausübt, kann bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 unter der Voraussetzung von § 99 Abs. 1 einen Antrag auf Ernennung zum hauptberuflichen Mitglied der Bundesdisziplinarbehörde stellen. Über die Ernennung solcher Bewerberinnen oder Bewerber entscheidet bis zum Ablauf des 31. August 2020 die Bundesregierung.
(5) Die Bundesregierung hat mit Bescheid auszusprechen, dass solche Bewerberinnen oder Bewerber nicht zum Mitglied der Bundesdisziplinarbehörde ernannt werden, wenn sie unter Berücksichtigung ihres bisherigen Verwendungserfolges als Mitglied einer Disziplinarkommission die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung als Mitglied der Bundesdisziplinarbehörde verbunden sind, nicht erwarten lassen.
(6) In Angelegenheiten von Bediensteten des Bundesministeriums für Inneres oder des Bundesministeriums für Finanzen dürfen jeweils nur solche rechtskundigen Personen zur oder zum Senatsvorsitzenden bestellt werden, die über vertiefte Kenntnisse aus dem Bereich des Bundesministeriums für Inneres oder des Bundesministeriums für Finanzen verfügen.
(7) Die Aufzeichnungen über Belehrungen oder Ermahnungen, die vor dem 1. Juli 2015 erteilt wurden, sind nur auf Antrag der Beamtin oder des Beamten zu vernichten oder zu löschen. Auch sämtliche Schriftstücke hinsichtlich des Antrags sind zu vernichten oder zu löschen.
(8) Die für den Zeitraum von 1. Oktober 2020 bis 30. September 2025 ernannten nebenberuflichen Mitglieder der Bundesdisziplinarbehörde gelten als bis zum 31. Dezember 2025 ernannt.
§ 248dgeändertAbs 1 (neu)
Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. 138/2017
§ 248d.
(1) Für Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren betreffend die Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen an land- und forstwirtschaftlichen Bundeslehranstalten, die nach Ablauf des 31. Dezember 2020 eingeleitet worden sind, ist der 5. Unterabschnitt des 7. Abschnittes des Besonderen Teiles (§§ 207 bis 207k) in der bis zum 31. August 2018 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2021 weiter anzuwenden.
(2) Auf Bewerberinnen und Bewerber, die sich auf eine ausgeschriebene Leitungsfunktion mit Ende der Bewerbungsfrist bis spätestens 31. Dezember 2022 beworben haben, ist § 207e Abs. 2 Z 2 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden.
… 3 unveränderte Absätze
(3) Auf Leiterinnen und Leiter, deren Ernennung vor dem 1. Jänner 2023 wirksam geworden ist, ist § 207h Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden.
(4) Bei der Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen (5. Unterabschnitt des 7. Abschnittes des Besonderen Teiles) und für die Schul- und Fachinspektion (8. Abschnitt des Besonderen Teiles), für die die Kollegien der Landesschulräte oder des Stadtschulrates für Wien bis spätestens 31. Dezember 2018 Besetzungsvorschläge beschlossen haben, sind die §§ 207f, 207g und 225 jeweils in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. § 207g ist auf Verfahren gemäß § 225 anzuwenden.
(5) Die Frist gemäß § 207h Abs. 2 in der Fassung ab 1. Jänner 2019 verlängert sich auf Antrag längstens um jene Zeiträume, die gemäß § 207h Abs. 2 in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung einzurechnen waren.
(6) Kann die Verpflichtung zur Absolvierung des Schulmanagementkurses – Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang gemäß § 207h Abs. 2 aufgrund von Maßnahmen zu COVID-19 nicht rechtzeitig erfüllt werden, hat die Zentralstelle auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers der Leitungsfunktion die für die Absolvierung vorgesehene Frist um ein Jahr zu erstrecken. Diese Erstreckung bewirkt eine Verlängerung der Funktionsdauer im Sinne des § 207h Abs. 1 um ein Jahr.
Schlagworte
§ 280ageändertAbs 1
Elektronische Personenkennzeichnung und Datenaufbewahrung
§ 280a.
(1) Zum Zwecke der eindeutigen Identifikation im Beschäftigungskontext kann eine aus der ZMR-Zahl (§ 16 Abs. 4 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992) durch bereichsspezifische Verschlüsselung abgeleitete Personenkennzeichnung und ein bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK) gemäß § 9 des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, der im § 280 Abs. 1 genannten betroffenen Personen verarbeitet, übermittelt und weiterverarbeitet werden.
(2) Organisationsbezogene, ausbildungsbezogene und sonstige mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehende personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten betroffener Personen sind von einem Verantwortlichen ab der letztmaligen Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung fünfzehn Jahre aufzubewahren. Werden die personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten darüber hinaus für eine Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung gemäß § 280 benötigt, so sind sie mindestens fünfzehn Jahre nach dem Wegfall dieser Notwendigkeit aufzubewahren. Soweit nach der letztmaligen Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung ein mit den jeweiligen Daten im Zusammenhang stehendes Verfahren eingeleitet wird oder wurde, sind diese personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten mindestens fünfzehn Jahre nach Rechtskraft der das Verfahren abschließend beendenden Entscheidung aufzubewahren.
… 6 unveränderte Absätze
(3) Dienstrechtliche, arbeits- und sozialrechtliche, besoldungsrechtliche, pensionsrechtliche und haushaltsrechtliche personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten betroffener Personen sind von einem Verantwortlichen über den Zeitpunkt der Eintragung des Todes der betroffenen Person hinaus fünfzehn Jahre aufzubewahren. Werden die personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten darüber hinaus für eine Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung gemäß § 280 benötigt, so sind sie mindestens fünfzehn Jahre nach dem Wegfall dieser Notwendigkeit aufzubewahren. Soweit nach der Eintragung des Todes der betroffenen Person ein mit den jeweiligen Daten im Zusammenhang stehendes Verfahren eingeleitet wird oder wurde, sind diese personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten mindestens fünfzehn Jahre nach Rechtskraft der das Verfahren abschließend beendenden Entscheidung aufzubewahren.
(4) Protokolldaten über lesende Zugriffe sind Protokolldaten, die das Auslesen oder Abfragen von personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten gemäß Abs. 2 und 3 protokollieren. Protokolldaten über lesende Zugriffe sind von einem Verantwortlichen ab ihrer letztmaligen Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung drei Jahre aufzubewahren. Ist es darüber hinaus in Bezug auf § 280 notwendig, lesende Protokolldaten aufzubewahren, so sind sie mindestens drei Jahre nach dem Wegfall dieser Notwendigkeit aufzubewahren. Soweit nach der letztmaligen Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung ein mit den jeweiligen personenbezogenen Daten, besonderen Kategorien personenbezogener Daten oder Protokolldaten im Zusammenhang stehendes Verfahren eingeleitet wird oder wurde, sind diese Protokolldaten über lesende Zugriffe mindestens drei Jahre nach Rechtskraft der das Verfahren abschließend beendenden Entscheidung aufzubewahren.
(5) Protokolldaten über inhaltsändernde Zugriffe sind alle Protokolldaten zu personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten gemäß Abs. 2 und 3, die nicht unter Abs. 4 fallen. Protokolldaten über inhaltsändernde Zugriffe sind von einem Verantwortlichen ab ihrer letztmaligen Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung sieben Jahre aufzubewahren. Ist es darüber hinaus in Bezug auf § 280 notwendig, Protokolldaten über inhaltsändernde Zugriffe aufzubewahren, so sind sie mindestens sieben Jahre nach dem Wegfall dieser Notwendigkeit aufzubewahren. Soweit nach der letztmaligen Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung oder nach der Eintragung des Todes der betroffenen Person ein mit den jeweiligen personenbezogenen Daten, besonderen Kategorien personenbezogener Daten oder Protokolldaten im Zusammenhang stehendes Verfahren eingeleitet wird oder wurde, sind diese Protokolldaten über inhaltsändernde Zugriffe mindestens sieben Jahre nach Rechtskraft der das Verfahren abschließend beendenden Entscheidung aufzubewahren.
(6) Eine durch Gesetz oder Verordnung vorgesehene längere Aufbewahrungspflicht oder Archivierung geht Abs. 2 bis 5 vor. Die gesetzlich vorgesehene Löschpflicht von Strafregisterauskünften gemäß den §§ 9 und 9a des Strafregistergesetzes 1968 und die Löschpflichten gemäß §§ 79e Abs. 2a und 109 Abs. 2 gehen der Aufbewahrungspflicht gemäß Abs. 3 vor. Die Verantwortlichen gemäß § 280 Abs. 1 und die gemeinsam Verantwortlichen gemäß § 280b Abs. 2 werden jeweils ermächtigt, im Zentralen Personenstandsregister Abfragen der eingetragenen Todesfälle und Todeserklärungen durchzuführen. Diese Abfragen sind von sämtlichen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.
(7) Die Verantwortlichen gemäß § 280 Abs. 1 und die gemeinsam Verantwortlichen gemäß § 280b Abs. 2 haben jeweils gemäß Art. 32 bis 34 DSGVO für die Sicherheit der personenbezogenen Daten, der besonderen Kategorien personenbezogener Daten sowie der Protokolldaten zu sorgen. Insbesondere ist sicherzustellen, dass bestehende Protokolldaten nicht verändert werden können. Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler ist als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO ermächtigt, zum Zwecke der rechtskonformen Verfahrensgestaltung, der Fehlerbehebung sowie der Datensicherheit in den von ihr oder ihm bereitgestellten oder betriebenen IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes erforderliche nicht inhaltsändernde Verarbeitungen, Übermittlungen und Weiterverarbeitungen von personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten durchzuführen. Verantwortliche gemäß § 280 Abs. 1 können für den Wirkungsbereich ihres jeweiligen Ressorts mittels Verordnung abweichend von Abs. 2 bis 5 kürzere oder längere Fristen für Aufbewahrungspflichten vorsehen, wobei die Fristen für Protokolldaten über lesende Zugriffe mindestens ein Jahr und für Protokolldaten über inhaltsändernde Zugriffe mindestens drei Jahre betragen müssen. Gemeinsam Verantwortliche gemäß § 280b Abs. 2 haben vor Erlassung einer solchen Verordnung das Einvernehmen herzustellen.
(8) Dieser Paragraph gilt abweichend von § 1 für alle betroffenen Personen gemäß § 280 Abs. 1 und ausschließlich für personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß § 280 und Abs. 1.
§ 284geändertAbs 108 (neu); Abs 109 (neu)
… 375 unveränderte Absätze
Inkrafttreten
§ 284.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1980 in Kraft.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und seiner Novellen können ab dem Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes oder der betreffenden Novelle erlassen werden. Die Verordnungen treten frühestens mit dem Tag in Kraft, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft tritt.
(4) Es treten in Kraft:
1. § 39a Abs. 1, § 49 Abs. 2 bis 8, § 50b Abs. 7, § 50d, § 63 Abs. 2, § 76 samt Überschrift, § 77 Abs. 2, § 78a samt Überschrift, § 198 Abs. 3 und 4, § 198a samt Überschrift, § 213 Abs. 1, 4 und 5, § 219 Abs. 5 und 6, § 219a samt Überschrift, § 226 samt Überschrift, § 228 samt Überschrift, § 236a und Anlage 1 Z 3.4 bis 3.8, 21a.3 lit. b, 23.1 Abs. 7, 30.2 lit. a und b, 32.2 lit. d, 33.2 lit. b, 35.2 lit. d und 36.4 bis 36.6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 mit 1. Jänner 1993,
2. Anlage 1 Z 25.4, 25.5, 26.4, 26.5, 26.6, 26.7 und 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 mit 1. Februar 1993.
(5) § 60 Abs. 2, § 160 Abs. 2 und § 194 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(6) § 163 Abs. 5 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(7) § 83 Abs. 1 Z 4 und Anlage 1 Z 1.3 lit. d, Z 2.1, Z 2.1a, Z 3.1a und Z 33.3 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(8) Es treten in Kraft:
1. § 231a Abs. 1 und 3 und Anlage 1 Z 2.3 lit. g, Z 39 und 40 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 mit 1. September 1992,
2. § 45 Abs. 3 und 4, § 53 Abs. 1 bis 1b, § 64, § 68, § 94 Abs. 1 bis 3, § 95 Abs. 2, § 105 Z 1, § 114 samt Überschrift, § 137 Abs. 1, § 238 Abs. 3 und 4, § 240 Abs. 4 und Anlage 1 Z 23.9, Z 24.3, Z 25.1 lit. f sublit. dd und lit. i, Z 26.1 Abs. 2 lit. c sublit. bb und lit. d und Z 26.7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 mit 1. Jänner 1994.
(9) Die §§ 139, 142 und 151, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 523/1994, treten mit 1. Oktober 1994 in Kraft.
(10) § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 1a, § 4a, § 20 Abs. 1 Z 5, § 42a, § 53 Abs. 2 Z 3, der Einleitungssatz der Anlage 1 und die Anlage 1 Z 20 lit. b und Z 21.6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 389/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(Anm.: Abs. 11 wurde durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 13, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
(12) Es treten in Kraft:
1.
a) § 3 Abs. 2 bis 7, § 4 Abs. 2, § 9 Abs. 2 und 3 Z 5, § 11 Abs. 1 bis 4, § 12 Abs. 3 bis 6, § 14 Abs. 3, § 22 samt Überschrift, § 29 Abs. 1, § 36 Abs. 3, die §§ 38 und 38a samt
Überschriften, die §§ 40 bis 41f samt Überschriften (mit Ausnahme des § 41a Abs. 6), § 63 Abs. 1 und 3, § 81 Abs. 1, § 81a samt Überschrift, § 82 Abs. 2 und 3, § 83 Abs. 1 Z 4 und Abs. 4, § 84 Abs. 1, § 86 Abs. 2, § 87 Abs. 1, 3, 4 und 5, die §§ 136 bis 153 samt Überschriften, § 169 Abs. 1 Z 6, § 187 Abs. 2 Z 1, § 213a samt Überschrift, § 229 Abs. 4, § 230a Abs. 2, die §§ 233 bis 277 samt Überschriften und die §§ 279 und 280 samt Überschriften,
b) Anlage 1 Z 1 bis 17c samt Überschriften, Z 21.1 lit. a, Z 26.1 Abs. 2 lit. g, Z 30.3, der Entfall der Z 30.5, Z 31.1, Z 33.3 lit. a und b, Z 34.4, Z 35.4, Z 36.3 und die Z 45 bis 59 samt Überschriften und Anlage 2 samt Überschrift
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 mit 1. Jänner 1995,
2. § 153a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 mit 1. Jänner 1996,
3. die §§ 45a und 45b samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 mit 1. Jänner 1998.
(13) Optionserklärungen nach den §§ 254, 262 und 269 können rechtswirksam abgegeben werden:
1. für die Verwendungsgruppen A 3 bis A 7, E 2a, E 2b, E 2c, M BUO 1 und M BUO 2 ab 1. Jänner 1995,
2. für die Grundlaufbahn und die Funktionsgruppen 1 bis 6 der Verwendungsgruppen A 1 und M BO 1 und für die Verwendungsgruppen A 2, E 1 und M BO 2 ab 1. Jänner 1996,
3. für die Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppen A 1 und M BO 1 ab 1. Jänner 1998.
(14) Es treten in Kraft:
1. § 34 Abs. 2 Z 2, § 39a, § 83 Abs. 2 bis 4, § 94 Abs. 2 Z 3, § 137 Abs. 4, § 220 Abs. 1 Z 2, § 228 Abs. 1, § 231a Abs. 1 Z 1 lit. c, § 238 Abs. 5, Anlage 1 Z 30.2 lit. c und d, Z 31.2 lit. d, Z 31.5 lit. e, Z 32.2 lit. c, d und e, Z 33.2 lit. e, Z 34.2 lit. e, Z 35.2 lit. e, Z 36.2 lit. e, Z 37.2 lit. e, Z 38.2 lit. e und Z 41.2 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Juli 1994,
2. § 217 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. September 1994,
3. § 78a Abs. 1, 2, 4, 5 und 5a, § 198a samt Überschrift und § 219a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Oktober 1994,
4. § 75 Abs. 7 bis 9, § 254 Abs. 15, § 262 Abs. 11 und § 269 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Jänner 1995.
(15) Es treten in Kraft:
1. § 240a Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 mit 1. Dezember 1994,
2. § 4a Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 mit 1. Jänner 1994,
3. § 14 Abs. 2 und Abs. 7 Z 2, § 18, § 19, § 21 Abs. 3, § 38 Abs. 2, § 41a Abs. 4, § 41c Abs. 2, § 41e Abs. 2, § 140 Abs. 3, § 145a Überschrift und Abs. 1 bis 2a, § 151 Abs. 1 bis 3, 7 und 9, § 152 Abs. 1, § 152a Abs. 1, § 233a samt Überschrift, § 253 Abs. 3, § 256 Abs. 1, § 261 Abs. 1, § 262 Abs. 1, § 264 Überschrift und Abs. 1, 2a und 4 bis 5a, Anlage 1 Z 1.8.7 lit. f bis i, Z 2.3.5 lit. e und f, Z 3.3.2, Z 3.4.1 lit. d bis f und o, Z 3.5.2, Z 3.7.1 lit. k bis p, Z 3.7.2 lit. h und j, Z 3.7.3 lit. b bis e, Z 3.8.1 lit. h bis j, Z 3.8.2 lit. d bis f, Z 3.21 samt Überschrift, Z 3.23, Z 4.2 lit. e bis g, Z 4.16, Z 5.3 lit. e und f, Z 5.7, Z 8.10 lit. e, Z 9.4 lit. a, Z 9.6 lit. a, Z 9.7 lit. a, Z 9.8 lit. a, Z 14.10 lit. c, Z 15.5 lit. c, Z 17a, Z 33.3a, Z 51.3 und Z 59.4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 sowie der Entfall der Anlage 1 Z 4.11 mit 1. Jänner 1995.
(16) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten in Kraft:
1. § 19 Z 2 mit 1. Jänner 1995,
2. § 73 Abs. 4, § 92 Abs. 1 Z 2 und 3, § 112 Abs. 4, § 131, § 134 Z 2, § 163 Abs. 3 bis 6, § 247a samt Überschriften und die Bezeichnungen der Unterabschnitte im 2. Abschnitt des Schlußteiles mit 1. Mai 1995.
(17) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 treten in Kraft:
1. § 141a Abs. 8, § 145a Abs. 2a, § 145b Abs. 7, § 152c Abs. 10, § 159, § 160 Abs. 1, § 161 Abs. 1 und 3, § 173 Abs. 4, § 176 Abs. 1, § 178 Abs. 1 und 2, § 187 Abs. 2 Z 1, § 194 Abs. 4, § 247 Abs. 5, § 247a und Anlage 1 Z 2.6.4 lit. e, Z 4.4 lit. c, Z 5.4, Z 8.14 lit. b sublit. bb (in der Fassung des Art. I Z 33k), Z 9.3 lit. b und e, Z 9.4 lit. e, Z 9.5 lit. b und e, Z 9.7 lit. e, Z 9.8 lit. b, Z 13.13, Z 13.14, Z 14.10 lit. c, Z 15.5 lit. c und die Z 51.3 und 52.3 samt Überschriften sowie die Aufhebung des § 262 Abs. 9 mit 1. Jänner 1995,
2. Anlage 1 Z 8.2, Z 8.3 lit. b, Z 8.7 lit. a, Z 8.8 lit. a, Z 8.9 lit. a, Z 8.10 lit. a, Z 8.11 lit. a und b, Z 8.12 lit. a und b, Z 8.13 lit. a, Z 9.3 lit. a, Z 9.4 lit. a, Z 9.5 lit. a, Z 9.6 lit. a, b und e und Z 9.7 lit. a und b mit 1. Jänner 1996,
3. § 39a Abs. 5, § 141b, § 160 Abs. 4, § 160a samt Überschrift, § 161 Abs. 2, § 175 Abs. 3, 5 und 6, § 175a samt Überschrift, § 176 Abs. 3, § 177 Abs. 4 und 5, § 189 Abs. 3 und 4, § 229 Abs. 1, § 231 samt Überschrift, § 246a, § 257, § 261a, § 274a samt Überschrift und Anlage 1 Z 2.23a samt Überschrift, die Z 8.14 und 8.15 samt Überschriften (in der Fassung des Art. I Z 33j), Z 9.11, Z 9.12, Z 10 samt Überschrift, Z 11.1 lit. d, Z 21.2 lit. b, Z 46.1, Z 55 samt Überschrift, Z 56.3, Z 56.4, Z 57.1 lit. d und Z 57.3 mit Überschrift sowie die Aufhebung der Überschrift „Allgemeine Bestimmungen“ vor Anlage 1 Z 8.1 und der Anlage 1 Z 11.3 und Z 57.4 mit dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 folgenden Tag,
4. die Aufhebung der §§ 246a und 261a mit Ablauf des 31. Dezember 1998.
(18) Es treten in Kraft:
1. § 5 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 820/1995 mit 1. Jänner 1995,
2. § 14 Abs. 1, § 16 Abs. 1, § 52, § 153a Abs. 4, § 236a samt Überschrift, § 244 Abs. 1, § 247 Abs. 1 und 2, § 247a samt Überschriften, § 247b, die Bezeichnungen der Unterabschnitte im 2. Abschnitt des Schlußteiles, § 253 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, § 254 Abs. 7, 9 Z 2 und Abs. 16, § 261 Abs. 3 Z 2, § 262 Abs. 3 und 5 Z 2, § 268 Abs. 1 und 2 und § 269 Abs. 5 und 7 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 820/1995 und die Aufhebung des § 14 Abs. 4 durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 820/1995 mit 1. Jänner 1996.
(19) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten in Kraft:
1. Anlage 1 Z 1.4 Einleitung, Z 1.5 Einleitung, Z 1.6 Einleitung und Z 12.3 mit 1. Jänner 1996,
2. § 14 Abs. 5 mit 1. Mai 1996,
3. § 163 Abs. 3 Z 7 mit 1. Juni 1996,
4. § 236a Abs. 2 und die Aufhebung des § 207 samt Überschrift mit 1. September 1996.
(20) § 41f Abs. 1 Z 1 und § 105 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 gelten für Bescheide, die nach dem 31. Juli 1996 erlassen werden. Es treten in Kraft:
1. § 231a Abs. 1 Z 3 und Anlage 1 Z 47.1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 und Anlage 1 Z 50 in der Fassung des Art. I Z 18 lit. a des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 mit 1. Jänner 1995,
2.
a) Anlage 1 Z 8.5 lit. a, Z 8.9 lit. c, Z 8.10 lit. c, Z 8.11
lit. b, Z 8.13 lit. b, Z 9.3 lit. a, Z 9.4 lit. a, Z 9.5
lit. a, Z 9.6 lit. a, Z 9.8 lit. a, Z 9.9 lit. a, Z 33.2 lit. a und Z 37.2 lit. a in der Fassung,
b) Anlage 1 Z 31.5 lit. a in der Fassung des Art. I Z 16f und
c) Anlage 1 Z 32.2 lit. a in der Fassung des Art. I Z 16g
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 mit 1. Jänner 1996,
3.
a) § 41a Abs. 4 Z 1, § 94 Abs. 3, die Überschrift zum 9. Abschnitt des Besonderen Teiles, § 228, § 229 Abs. 1, 3, 3a, 3b und 5, § 230, § 230a, § 230b samt Überschrift, § 231 samt Überschrift, die Überschrift zum 8. Unterabschnitt des 2. Abschnittes des Schlußteiles, § 249 Abs. 1, 5 und 8, § 253a samt Überschrift, § 254 Abs. 3 Z 1, § 255 Abs. 2, § 256 Abs. 1 und 2, § 258 samt Überschrift und Anlage 1
Z 30.2 lit. a, Z 30.4, Z 31.2 lit. a, Z 31.3, Z 31.5 lit. a, Z 31.7, Z 31.8, Z 32.2 lit. a, Z 32.4, Z 34.2 lit. d, Z 36.6, Z 46.3 samt Überschrift, Z 46.4 samt Überschrift, Z 46.5, Z 47.2 samt Überschrift, Z 47.3 samt Überschrift, Z 47.6 samt Überschrift, Z 48.5 samt Überschrift, Z 48.6 samt Überschrift und Z 48.7 samt Überschrift in der Fassung,
b) Anlage 1 Z 31.5 lit. a in der Fassung des Art. I Z 5c, 5e und 5i,
c) Anlage 1 Z 32.2 lit. a in der Fassung des Art. I Z 5e und 5i des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 mit 1. Mai 1996,
4. § 247c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 mit 1. Juni 1996,
5.
a) § 4a Abs. 3, § 53 Abs. 1c, § 83 Abs. 4 und Anlage 1 Z 1.3.3 lit. l, Z 3.26, Z 3.28 und Z 4.14 in der Fassung,
b) Anlage 1 Z 50 in der Fassung des Art. I Z 18 lit. b des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 und die Aufhebung der Anlage 1 Z 1.2.5 lit. k durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 375/1996 mit dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 folgenden Tag.
(Anm.: Abs. 21 wurde durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 13, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
(22) § 16 Abs. 1, § 17 samt Überschrift, § 19, § 160a, § 168, § 175 Abs. 5 Z 1 und § 177 Abs. 4 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 392/1996 sowie die Aufhebung des § 14 Abs. 2 durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 392/1996 treten mit 1. August 1996 in Kraft.
(23) § 17 Abs. 2 bis 6 und § 19 (ausgenommen hinsichtlich des Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates oder des Stadtschulrates für Wien) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/1997 treten mit 1. August 1997 in Kraft. Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das einzelne Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages nach dem 31. Juli 1997 angelobt wird, ist auf dieses Mitglied anstelle des § 17 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/1997 § 17 Abs. 3 und 4 in der bis zum Ablauf des 31. Juli 1997 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Hinsichtlich des Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) tritt § 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/1997 mit dem Zeitpunkt in Kraft, in dem für das betreffende Land des Amtsführenden Präsidenten eines Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) § 32 des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, in der Fassung BGBl. Nr. 368/1925, außer Kraft tritt.
(Anm.: Abs. 24 wurde durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 13, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
(25) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 treten in Kraft:
1. § 261a mit 9. August 1995,
2. § 269 Abs. 13 mit 1. Jänner 1996,
3. § 228 Abs. 1 mit 1. Mai 1996,
4. die Überschrift vor § 14 mit 1. August 1996,
5. § 152 Abs. 1, 1a, 4 und 5, § 152a, § 247 Abs. 5, § 256 Abs. 4 Z 4, § 271 Abs. 4a und Anlage 1 Z 59.4 Abs. 2 mit 1. Jänner 1997,
6. die Überschrift des § 3, § 3 Abs. 6 und 7, § 4 Abs. 4 und 5, § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 6, § 13 Abs. 3, § 24 Abs. 5 Z 2, § 74 Abs. 4, § 81 Abs. 2, § 137 Abs. 1, 4 und 5, § 138 Abs. 3, § 143 Abs. 1 und 4, § 147 Abs. 1 und 4, § 148 Abs. 4, § 152 Abs. 12, § 229 Abs. 3a, § 231a Abs. 2, § 254 Abs. 5 und 6, § 262 Abs. 2, § 269 Abs. 3 und 4, § 271 Abs. 8, § 274a Abs. 2 und 3 und Anlage 1 Z 3.28 Abs. 3, Z 4.8 Abs. 2, Z 4.15 Abs. 3, Z 8.15 Abs. 3, Z 23.1 Abs. 7 und Z 55.2 Abs. 3 sowie die Aufhebung des § 229 Abs. 3b und 5 und des § 230b samt Überschrift mit 15. Februar 1997,
7. § 37 Abs. 3 Z 1 und 3, § 41f Abs. 1, die Überschrift vor § 43, § 47a samt Überschriften, die Überschrift vor § 48, § 48 Abs. 6, die §§ 48a bis 48f samt Überschriften, § 49 Abs. 5, § 50 Abs. 1 und 3, die §§ 50a bis 50d samt Überschriften, die Überschrift vor § 52, § 56 Abs. 4 Z 1 und 3, die §§ 75 bis 75c samt Überschriften (ausgenommen § 75 Abs. 2 Z 3), § 76 Abs. 3, § 78 Abs. 2 Z 2 lit. a, § 78a Abs. 3 Z 1, § 83 Abs. 1 Z 4, § 94 Abs. 1a, 2 und 3, § 96 Z 4, § 97 Z 2 bis 4, § 105 Z 1, § 106, § 109 Abs. 2, § 114 Abs. 3, § 123 Abs. 1 und 2, § 124 Abs. 2 und 3, § 125a, § 126 Abs. 1, 3 und 4, § 128, § 137 Abs. 4, § 143 Abs. 4, § 147 Abs. 4, § 160 Abs. 2, § 160a Abs. 1, § 169 Abs. 1 Z 7, § 173 Abs. 1 Z 5 und Abs. 4 Z 1, § 175 Abs. 5 Z 2, § 177 Abs. 4 Z 3, § 187 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 Z 4, § 200 Abs. 1 Z 2, § 212 Abs. 3, § 213 samt Überschrift, § 219 Abs. 5a, § 226, die §§ 241 und 241a samt Überschriften, § 243 Abs. 6, § 247d samt Überschrift und Anlage 1 Z 2.11, Z 30.3 lit. a und b, Z 31.6, Z 31.10, Z 32.3, Z 32.6 samt Überschrift, Z 33.3 lit. c und Z 35.3 lit. b sowie die Aufhebung des § 50e mit 1. Juli 1997,
8. die Überschriften vor den §§ 201 und 202, die §§ 203 bis 203m samt Überschriften, die Überschrift vor § 204, § 205 Z 4 bis 6, § 206 Abs. 4, die §§ 207 bis 207m samt Überschriften (ausgenommen § 207j Abs. 7), die Überschriften vor den §§ 208, 211, 217, 220 und 221 und § 248a samt Überschrift mit 1. September 1997,
9. Anlage 1 Z 1.2.5 lit. c und i, Z 1.3.3 lit. a, c und j und Z 1.4.4 mit 1. Jänner 1998,
10. § 75 Abs. 2 Z 3 mit dem Zeitpunkt, in dem für das betreffende Land des Vizepräsidenten eines Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) § 32 des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, in der Fassung BGBl. Nr. 368/1925, außer Kraft tritt.
(26) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/1997 treten in Kraft:
1. § 48f Abs. 4, § 154 Z 1 und 2, § 155, § 160 Abs. 1, § 160a Abs. 2 und 4 bis 7, § 161 Abs. 2, die Überschrift des Unterabschnittes B des 6. Abschnittes, § 161a samt Überschrift, die §§ 164 bis 169 samt Überschriften, der Unterabschnitt C des 6. Abschnittes (§§ 170, 171, 171a, 172, 172a, 172b, 172c und 173 samt Überschriften), § 176 Abs. 2 und 3, § 178 Abs. 2, § 179 samt Überschrift, § 180 Abs. 1 und 3, § 180a, § 180b samt Überschrift, § 181 Abs. 1, § 184, § 189 Abs. 4, die §§ 190 und 191, § 194 Abs. 1 und 2, § 247c, § 247e samt Überschrift, Anlage 1 Z 19, Z 20, Z 21.4, Z 21.5 und Z 21.6 sowie die Aufhebung des § 174 Abs. 3 und des § 188 samt Überschriften mit 1. Oktober 1997,
2. § 163 samt Überschrift, soweit er sich auf Außerordentliche Universitätsprofessoren bezieht, mit 1. Oktober 1997, in den übrigen Fällen mit 1. März 1998.
(27) § 29 Abs. 2, § 41b Abs. 2, § 89 Abs. 3, § 100 Abs. 3, § 148 Abs. 3, § 150 Z 1, § 151 Abs. 5, § 175 Abs. 2 Z 2 lit. a, § 275 Abs. 2 sowie Anlage 1 Z 9.11, Z 12.12 lit. b, Z 14.10, Z 15.5, Z 17b.2 lit. a und Z 17c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(28) § 230a samt Überschrift und Anlage 1 Z 30.1, 30.2, 30.4, 31, 32.1, 32.2, 32.4, 33.1, 33.2, 34.1, 34.2, 35.1, 35.2, 35.5, 36.1, 36.2, 37.1, 37.2, 38.1 und 38.2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.
(29) § 207n samt Überschriften, die §§ 213a bis 213d samt Überschrift, § 219 Abs. 5b und die Anlage 1 Z 1.2.5, 1.2.6, 1.3.3, 1.3.4, 1.4.7, 1.4.8, 1.5.6, 1.5.7, 1.6.6 und 1.6.7 sowie der Entfall der Anlage 1 Z 1.4.6 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft. Die §§ 213a bis 213c samt Überschrift und § 219 Abs. 5b treten mit Ablauf des 31. August 2007 außer Kraft. Die §§ 213a bis 213c in der bis zum 31. August 2007 geltenden Fassung sind jedoch auf Rahmenzeiten, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen sind, bis zu deren Ablauf weiterhin anzuwenden. § 207n samt Überschriften ist ausschließlich auf Lehrer anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1954 geboren worden sind, und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
(30) § 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(31) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 treten in Kraft:
1. § 152c Abs. 8 und 9 mit 1. Jänner 1995,
2. § 249 Abs. 4 mit 1. Mai 1996,
3. § 159, § 161 Abs. 1 und 3, § 175 Abs. 3, § 176 Abs. 1 und 3, § 178 Abs. 2, § 194 Abs. 4, § 221 Abs. 1, § 224 und Anlage 1
Z 3.27 und Z 21.4 mit 15. Februar 1997,
4. § 38 Abs. 7, § 48f Abs. 4, § 75 Abs. 3, § 78b samt Überschrift, § 97 Z 2, § 114 Abs. 2, § 123 Abs. 2, § 125a samt Überschrift, § 126 Abs. 1 und 4 und § 128 Abs. 2 mit 1. Juli 1997,
5. § 17 Abs. 1, 3 und 4 und § 19 Abs. 1 Z 1 mit 1. August 1997,
6. § 207b Abs. 1 Z 3 und 8 lit. b, § 231a Abs. 1 Z 1, § 231b samt Überschrift, § 231c, § 250 samt Überschrift, § 251 Abs. 1 und 2 und Anlage 1 Z 39.2, Z 40.2, Z 41 bis 44, Z 46.2 samt Überschrift, Z 47.4 samt Überschrift und Z 48.8 samt Überschrift sowie die Aufhebung des § 231a Abs. 4 mit 1. September 1997,
7. § 169 Abs. 1 Z 2 mit 1. Oktober 1997,
8. § 41a Abs. 4 Z 1 lit. b, § 50a Abs. 4 Z 2, § 94 Abs. 3, § 140 Abs. 3, § 145a Abs. 4 und 6, § 152 Abs. 10, § 213c Abs. 3 Z 2, § 228, § 229 Abs. 1 und 3a, § 230 Abs. 2, § 230a Abs. 6, § 231, § 249 Abs. 1 und 8, § 253a, § 254 Abs. 3, § 255 Abs. 2, § 256 Abs. 1 und 2, § 258 samt Überschrift, § 264 Abs. 6 und § 271 Abs. 7 sowie Anlage 1 Z 1.2.5 lit. k und Z 1.3.3 lit. m, Z 30.2.1 lit. b und d, Z 30.2.3 lit. b, Z 30.2.4 lit. e, Z 30.2.5 lit. e, Z 31.2.1 lit. a, c und e, Z 31.3, Z 31.5.3 lit. c, Z 31.5.4 lit. e, Z 31.5.5 lit. b und d, Z 31.5.6 lit. f, Z 31.5.7 lit. b, Z 31.7, Z 31.8 lit. c, Z 32.2.1 lit. f, Z 32.2.3 lit. f, Z 33.2.2 lit. f, Z 34.2.2 lit. f, Z 34.2.4 lit. f, Z 35.2 lit. f, Z 36.2 lit. f, Z 37.2 lit. f, Z 38.2 lit. f, Z 46.3 samt Überschrift, Z 46.4 samt Überschrift, Z 47.2 samt Überschrift und Z 47.6 samt Überschrift mit 1. Jänner 1998,
9. § 39a Abs. 1, 3, 6 und 7, § 49 Abs. 3 bis 7, § 79 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, § 80 Abs. 4a, 5, 7a und 8, § 83 Abs. 1 Z 4, § 138 Abs. 3 Z 2, § 152 Abs. 6 Z 1 und Abs. 13, § 152a Abs. 2, § 175 Abs. 9, § 177 Abs. 6, § 194 Abs. 1 Z 1 lit. b, § 241b samt Überschrift und Anlage 1 Z 1.4.4, Z 3.22 und Z 5.7 mit 1. Juli 1998,
10. § 14 Abs. 4 mit 1. September 1998,
11. § 65 Abs. 3, § 66 Abs. 2, § 78 Abs. 2 und Anlage 1 Z 12.3 mit 1. Jänner 1999.
(32) § 20 Abs. 1 Z 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/1999 tritt am ersten Tag des zweiten Kalendermonats nach Ablauf des Kalendermonats in Kraft, in dem die Kundmachung des EUB-SVG erfolgt ist.
(33) § 44 Abs. 3, § 50a Abs. 3, § 136a samt Überschrift, § 136b, § 138 Abs. 3 Z 1, § 148 Abs. 4 Z 1, § 203d Abs. 5 Z 1 und § 228a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/1999 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(34) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/1999 treten in Kraft:
1. § 38a Abs. 4 und 5, § 136a Abs. 2 Z 2 lit. b und Abs. 6, § 138 Abs. 3, § 145a Abs. 7, § 148 Abs. 4 Z 2, § 228a Abs. 2 Z 2 lit. b, § 231c, § 247 Abs. 6 und Anlage 1 Z 2.2.1 bis 2.2.4 mit 1. Jänner 1999,
1a. § 254 Abs. 16 mit 1. Jänner 1998,
2. § 172 Abs. 4 mit 1. Juli 1999,
3. § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 6, § 34 Abs. 2 und 3, § 35 Abs. 1 und 2, § 137 Abs. 1 und 9, § 143 Abs. 1 und 7, § 147 Abs. 1 und 7, § 152 Abs. 9, § 235 Abs. 1, § 254 Abs. 5 und 6, § 262 Abs. 2, § 269 Abs. 3 und 4 und § 279, der für die Zeit ab 1. September 1999 die Bezeichnung „§ 285“ erhält, sowie Anlage 1 Z 1.12, Z 5.12, Z 8.15 Abs. 3, Z 21a.1, Z 21a.2, Z 21a.3 lit. a, Z 21a.4 lit. a, Z 22.1 lit. a, Z 22.5 lit. a, Z 22.7 lit. c, Z 23.1 Abs. 1, 3 und 4 lit. a, Z 23.5 lit. a, Z 23.8 lit. a, Z 23.9 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a, Z 23.10 Abs. 1, Z 24.2 lit. b, Z 24.3 Abs. 1, Z 24.8 Abs. 1, Z 25.1 lit. f, Z 51.4 Abs. 1, Z 52.3 und Z 55.2 Abs. 3 mit 1. August 1999,
4. § 4 Abs. 2, § 153a Abs. 1, der 8. Abschnitt des Besonderen Teiles, § 234 Abs. 1, der 13. Unterabschnitt des 2. Abschnittes des Schlußteiles, die Bezeichnungsänderungen der bisherigen §§ 273 bis 280 und Anlage 1 Z 24.1 Abs. 4, Z 28 Überschrift, Z 28.4 und Z 29 Überschrift und lit. c und d mit 1. September 1999,
5. § 154, § 155 Abs. 4, § 158 Abs. 2, § 160a samt Überschrift, § 166, § 170 Abs. 4 und 5, § 172a, § 172b, § 173 Abs. 3, Besonderer Teil 6. Abschnitt Überschrift zu Unterabschnitt D, § 175 Abs. 6, § 180 Abs. 1, § 180a Abs. 1, 2, 3, 5 und 6, § 180b Abs. 2, 3, 5, 8 und 9, die Aufhebung des § 180b Abs. 10 und 11, § 185 Abs. 1, § 190, § 193 Abs. 1, § 194 Abs. 1, § 217 Abs. 2, § 247f samt Überschrift, Anlage 1 Z 19.1, 19.3, 20, 21.2, 21.4 und 21.6 mit 1. Oktober 1999.
Mit Ablauf des 31. Juli 1999 tritt Anlage 1 Z 3.28 Abs. 4, Z 4.8 Abs. 2 und Z 4.15 Abs. 3 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft. Mit Ablauf des 30. September 1999 tritt § 180b Abs. 10 und 11 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.
(35) § 53 Abs. 2 Z 5, § 60 samt Überschrift, § 80 Abs. 1, § 152 samt Überschrift, § 152c Abs. 9, § 247 Abs. 6 und 7, § 256 Abs. 4 und § 271 sowie Anlage 1 Z 1.2.5 lit. c, Z 1.3.3 lit. c, Z 13.13 samt Überschrift, Z 13.14 lit. b und Z 25.1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/1999 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft. Zugleich tritt § 152a samt Überschrift in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.
(36) § 1 Abs. 2 und § 153a Abs. 1 Z 1 bis 5 und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/1999 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(37) Die §§ 79a bis 79c samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/1999 treten mit 1. Juni 1999 in Kraft.
(38) § 83 Abs. 1 Z 4, § 228 samt Überschrift, § 229 Abs. 1, § 230 Abs. 2, § 231, § 244a samt Überschrift, § 249 Abs. 8, der 8a. Unterabschnitt des 2. Abschnittes des Schlußteiles, § 254 Abs. 3 Z 1 und Anlage 1 Z 30 bis 38 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/1999 treten mit 1. September 1999 in Kraft. Gleichzeitig treten § 229 Abs. 3a und § 230a Abs. 6 in der bis dahin geltenden Fassung außer Kraft. § 249e samt Überschrift tritt ab dem Zeitpunkt außer Kraft, ab dem für die Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung Personalvertretungsorgane nach dem PVG errichtet sind. Die zu diesem Zeitpunkt aufrechten Bestellungen von Mitgliedern der Leistungsfeststellungs- und der Disziplinarkommission werden dadurch in ihrer Wirksamkeit nicht berührt.
(39) § 176 Abs. 2 Z 3 und Anlage 1 Z 21.4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(40) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2000 treten in Kraft:
1. § 153a Abs. 2 mit 1. September 1999,
2. § 37 Abs. 3 Z 2, § 50d Abs. 2, § 56 Abs. 4 Z 2, § 69, § 75 Abs. 3, § 75b Abs. 2, § 76 Abs. 1 Z 2, § 78 Abs. 2 Z 2 lit. c, § 78a Abs. 3 Z 2, § 136a Abs. 2 Z 1 lit. a, § 169 Abs. 5 Z 2, § 175 Abs. 2 Z 1 lit. a, § 177 Abs. 4 Z 2, § 177 Abs. 5 und § 280 Abs. 1 mit 1. Jänner 2000.
(41) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2000 treten in Kraft:
1. § 219 Abs. 5c mit 1. September 1998,
2. § 3 Überschrift und Abs. 6 und 7, § 4 Abs. 4 und 5, § 13 Abs. 3, § 24 Abs. 5 Z 2, § 28 Abs. 1 und 3 (Anm.: § 28 Abs. 1 ist von der Novelle nicht betroffen), § 41a Abs. 1 und 4, § 41e Abs. 1, 2 und 3, § 74 Abs. 4, § 75 Abs. 2, § 81 Abs. 2, § 99 Abs. 1, § 137 Abs. 1, 4 und 5, § 138 Abs. 3, § 143 Abs. 1 und 4, § 147 Abs. 1 und 4, § 148 Abs. 4, § 152 Abs. 6, § 159, § 160 Abs. 2, § 161 Abs. 1 und 3, § 175 Abs. 3, § 176 Abs. 1 und 3, § 178 Abs. 3, § 194 Abs. 4, § 221 Abs. 1, § 224, § 229 Abs. 3, § 231a Abs. 2, § 247f Abs. 2, § 249b Abs. 4, § 254 Abs. 3, § 256 Abs. 4, § 279, § 280 Abs. 2 und 3 und Anlage 1 Z 21.4 und Z 23.1 Abs. 7 mit 1. April 2000,
3. § 207l, § 217 Abs. 2, § 269 Abs. 11, Anlage 1 Z 3.7.2, Z 3.10, Z 3.23 samt Überschrift, Z 3.28 samt Überschrift, Z 3.35, Z 4.1, Z 4.2, Z 4.3, Z 4.9, Z 4.10 samt Überschrift, Z 4.11, Z 4.15, Z 4.16, Z 5.11 samt Überschrift, Z 13.10, Z 28.3, Z 47.1, Z 47.8, Z 50, Z 51.1, Z 51.3 und Z 52.3 und die Aufhebung der Anlage 1 Z 3.25, 3.27 und 13.11 mit 1. September 2000.
Abweichend von Z 2 tritt § 279 hinsichtlich des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes mit 25. April 2000 und hinsichtlich des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes mit Ablauf des Tages in Kraft, mit dem § 13 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, außer Kraft tritt. In der Anlage 1 Z 1.2.4 lit. h treten die Worte „der Präsidialsektion U“ mit Ablauf des 31. Oktober 2000 außer Kraft.
(42) § 15, § 15a samt Überschrift, § 151 Abs. 1, § 155 Abs. 9, § 207n Abs. 1 und 4, § 213b Abs. 1, § 213c Abs. 5 und die §§ 236b und 236c samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2001 treten mit 1. Oktober 2000 in Kraft.
(43) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten in Kraft:
1. § 61 Abs. 2, § 213c Abs. 5 und § 236b Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und 4, Abs. 3, Abs. 6 und Abs. 7 und die Aufhebung des § 207n Abs. 2 durch das angeführte Bundesgesetz mit 1. Oktober 2000,
2. § 165 Abs. 4 mit Beginn des Sommersemesters 2001,
3. § 47a, § 48 Abs. 1 bis 5, § 49 samt Überschrift, § 65 Abs. 1 Z 2 lit. b, § 76 Abs. 3, § 169 Abs. 1 Z 6, § 173 Abs. 1 Z 5, § 187 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 Z 4 und § 236b Abs. 4 sowie die Aufhebung des § 240 samt Überschrift durch das in der Einleitung angeführte Bundesgesetz mit 1. Jänner 2002.
(Anm.: Abs. 44 wurde nicht vergeben)
(45) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 treten in Kraft:
1. § 48f Abs. 4 Z 1, § 155 Abs. 5 und 5a, § 178 Abs. 1 Z 1, § 185 Abs. 2, die Überschrift zu § 189, § 189 Abs. 1 bis 4, Anlage 1
Z 21.3 und Z 21.5 mit 1. Jänner 1999,
2. § 236b Abs. 4 in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung mit 1. Jänner 2001,
3. § 207n Abs. 1 und 4 mit 1. Juni 2001,
4. § 15a Abs. 1 und Anlage 1 Z 23.1 Abs. 7 mit 1. September 2001,
5. § 138 Abs. 3 Z 2, § 148 Abs. 4 Z 2, § 155 Abs. 1, § 160 Abs. 2, § 165, § 172 Abs. 1 bis 3, § 172a, § 174 Abs. 3, § 175 Abs. 10 bis 12, § 175a, § 176a, § 177 Abs. 7, § 178 Abs. 2 bis 2b und § 189 Abs. 5 mit 30. September 2001,
6. § 236b Abs. 4 in der ab 1. Jänner 2002 geltenden Fassung mit diesem Tag.
Die Aufhebung des § 160 Abs. 4, des § 175 Abs. 6 und der Überschrift zu § 175a durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2001 tritt mit 1. Oktober 2001 in Kraft.
(46) § 213c Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(47) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 treten in Kraft:
1. § 275 Abs. 6a bis 6c und 7 mit 1. September 1999,
2. § 37 Abs. 3 Z 2, § 49 Abs. 5, § 50d Abs. 2, § 56 Abs. 4 Z 2, § 65 Abs. 3, § 69, § 75 Abs. 3, § 75b Überschrift und Abs. 1 und 2, § 78 Abs. 2 Z 2 lit. c, § 78a Abs. 3 Z 2, § 136a Abs. 2 Z 1 lit. a, § 169 Abs. 5 Z 2, § 175 Abs. 2 Z 1 lit. a, § 177 Abs. 4 Z 2 und Abs. 5, § 213c Abs. 3 Z 1 und § 236b Abs. 2 Z 4 mit 1. Jänner 2002,
3. § 74 Abs. 4, § 78c, § 78d samt Überschrift, § 160 Abs. 2, § 213b Abs. 2, § 248b samt Überschrift, § 285, Anlage 1 Z 24.1 Abs. 2 und Z 25.1 lit. c mit 1. September 2002,
4. § 65 Abs. 1 Z 2 lit. b mit 1. Jänner 2003.
(48) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 treten in Kraft:
1. § 11 Abs. 3 Z 2, § 12 Abs. 3 Z 1, § 78d Abs. 1, § 138 Abs. 3, § 148 Abs. 4, § 153, § 194 Abs. 4 erster Satz, § 202 Abs. 3 und 4, § 203f Abs. 2 und 4, § 203g Abs. 2, § 203k Abs. 1, § 234 Abs. 4, § 248 Abs. 1, Anlage 1 Z 21a.2, Z 22, Z 23.1 (Verwendung), Z 23.2, Z 23.3, Z 23.8 sowie die Aufhebung des § 4 Abs. 4 bis 6, des § 12 Abs. 6, der Anlage 1 Z 1.19 und 12.19 samt Überschriften, Z 23.4, Z 23.1 Abs. 7 und Z 23.7 mit 1. September 2002,
2. die Abschnitts- und Unterabschnittsüberschriften im 4. Abschnitt (Anm.: richtig: 3. Abschnitt) des Allgemeinen Teiles, die §§ 23 bis 28 samt Überschriften, die Überschrift zu § 29, § 29 Abs. 1 bis 5, die §§ 30 bis 35 samt Überschriften, § 73, § 78a Abs. 6, § 144, § 169 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2, § 173 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2, § 186 Abs. 4, § 187 Abs. 1 Z 3, Abs. 2 Z 3 und Abs. 3, § 200 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 242 samt Überschrift sowie die Anlage 1 Z 1.13, Z 12.13 und Z 13.13 Abs. 1 lit. e mit 1. Jänner 2003,
3. § 152 Abs. 5 mit 1. Juli 2003,
4. § 152 Abs. 2 Z 1 und 2, Abs. 3 und die Anlage 1 Z 12.3 lit. g bis j sowie die Aufhebung der bisherigen Anlage 1 Z 12.3 lit. g mit 1. Dezember 2002.
§ 194 Abs. 4 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 tritt mit Ablauf des 31. August 2004 außer Kraft. Mit 1. September 2004 tritt § 194 Abs. 4 erster Satz in der bis zum Ablauf des 31. August 2002 geltenden Fassung wieder in Kraft.
(49) § 142 Abs. 2 Z 1, § 145b Abs. 4a, § 145d samt Überschrift, Anlage 1 Z 1.2.4.lit. c bis lit. e, Z 1.2.4 lit. j, Z 1.2.4 lit. k, Z 1.3.6 lit. c, Entfall der Z 1.3.6 lit. d, Z 1.3.6 lit. e, Z 1.3.6 lit. h, Z 1.3.6 lit. i, Z 1.3.6 lit. j, Z 1.3.7 lit. e, Z 1.4.5 lit. k, Entfall der Z 1.4.5 lit. m, Z 1.4.6 lit. g, Z 8.2, Z 8.3, die Bezeichnungsänderungen der bisherigen Z 8.4 bis Z 8.16 und Z 8.17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2003 treten in Kraft mit 1. Jänner 2003.
(50) § 75a Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(51) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten in Kraft:
1. Anlage 1 Z 8.1 mit 1. Jänner 2003,
2. Anlage 1 Z 1.2.4 lit. a, Z 1.2.4 lit. e bis lit. l, Z 1.3.6 lit. a, Z 1.3.6 lit. d, Z 1.3.6 lit. e, Z 1.3.6 lit. h, Z 1.4.5 lit. e und der Entfall der Z 1.3.6 lit. i und lit. j und der Z 12.3 lit. j mit 1. Mai 2003,
3. § 50a Abs. 3, § 207n Abs. 1, § 213 Abs. 2a und 4, § 213a Abs. 1, § 213b, § 219 Abs. 5b und § 248 Abs. 5 mit 1. September 2003,
4. § 20 Abs. 1 Z 4a, § 236b Abs. 1, 2, 7 und 8 und § 236c Abs. 1 und 2 mit 1. Jänner 2004,
5. § 13 mit 31. Dezember 2016.
6. §§ 15 und 15a samt Überschriften treten mit Ablauf des 1. September 2017 außer Kraft.
Mit Ablauf des 30. April 2003 tritt Anlage 1 Z 1.3.6 lit. i in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.
(52) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003 treten in Kraft:
1. § 4a Abs. 3 und Abs. 4 Z 2 mit 1. Juni 2002,
2. § 234 Abs. 1 und die Anlage 1 Z 1.4.8, Z 1.6.7 und Z 8.1 (Anm.: von Novelle nicht betroffen) mit 1. Jänner 2003,
3. § 3 Abs. 1 und 2, § 34 Abs. 1 bis 6 samt Überschrift, § 35 Abs. 1 und 2, § 41a Abs. 1 und 4, § 41e Abs. 1 bis 3, § 83 Abs. 1 Z 4, § 99 Abs. 1, die §§ 137 Abs. 1, 4 und 5, 143 Abs. 1 und 4, 147 Abs. 1 und 4 und 194 Abs. 4, jeweils in der Fassung der Z 1, § 231a Abs. 2, § 249b Abs. 4, § 279 und § 280 Abs. 2 bis 4 mit 1. Mai 2003,
4. §§ 41 Abs. 3, 152 Abs. 2 Z 9, sowie die Anlage 1 Z 12.19, Z 13.15 samt Überschrift, Z 14.10, Z 14.11 samt Überschrift, Z 15.5, Z 15.6 samt Überschrift, Z 17b.2 und Z 17c mit 1. Dezember 2003,
5. § 20 Abs. 2 Z 2 und Abs. 7, § 39a Abs. 1 Z 4 und Abs. 6, § 48f Abs. 4 Z 1, § 49 Abs. 6 und 8, § 50b Abs. 5, § 65 Abs. 1, 4 und 7 bis 10, § 66 samt Überschrift, § 71 Abs. 1, § 72 Abs. 1 bis 3, § 73 Abs. 4 und 7, § 75 Abs. 2, § 75a Abs. 2 Z 2, § 114 Abs. 3 Z 1 lit. a, § 137 Abs. 1 und 4 in der Fassung der Z 31 und 32, § 138 Abs. 3 Z 1 und 3 bis 5, § 141b, § 143 Abs. 1 und 4 in der Fassung der Z 39 und 40, § 145a, § 147 Abs. 1 und 4 in der Fassung der Z 42 und 43, § 148 Abs. 4 Z 1, § 154, § 155 Abs. 4, 5 und 10, § 158 Abs. 1 und 2, § 159, § 160 Abs. 1, § 160a Abs. 1 bis 3, § 161 Abs. 2, § 161a, § 162 Abs. 1, § 163 Abs. 2 und 4, § 165 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und 4, § 166 Abs. 1 und 2, § 167 Abs. 1, § 169 Abs. 1 Z 9 und Abs. 3, § 170 Abs. 1, 3 und 4, § 171, § 172 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und 3, § 172a Abs. 1, § 172c Abs. 1, § 173 Abs. 1 Z 8 und Abs. 3, § 175a, § 178 Abs. 1 Z 2 lit. b, Abs. 2 und 2a, § 179 Abs. 1 und 3, § 180a Abs. 1, 2 bis 6, § 180b Abs. 2, 6 und 9, § 181 Abs. 2, § 183, § 186 Abs. 1 Z 2, Überschrift zu Unterabschnitt E des 6. Abschnittes, § 190, § 192 Abs. 1, § 193 Abs. 1 bis 3, § 194 Abs. 1, § 196 samt Überschrift, § 198 Abs. 2, § 198a, § 199, § 207n Abs. 1, § 219 Abs. 5, § 236b Abs. 9, § 236c Abs. 1 und 3, § 240a, § 245 Abs. 4, § 247 Abs. 8, § 247e Abs. 1, § 257 samt Überschrift, § 264, § 284 Abs. 29 (Anm.: von Novelle nicht betroffen), Anlage 1 Z 1.2.4. lit. e, Z 10.2, Z 13.13, Z 13.14 lit. b, Z 16, Z 19.1, Z 19.3, Z 20, Z 21.4, Z 21a und Z 58 sowie die Aufhebung des § 39a Abs. 7, des § 78 samt Überschrift, des § 168, des § 170 Abs. 4 in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung, des § 180, des § 187 Abs. 1 Z 6 und Abs. 2 Z 6 und des § 200 Abs. 1 Z 4 und der Verordnung der Bundesregierung, mit der für eine Entsendung von Beamten gemäß § 39a Abs. 1 Z 4 BDG 1979 in Betracht kommenden Projekte festgelegt werden (Entsendungsverordnung), BGBl. II Nr. 438/1998, mit 1. Jänner 2004,
6. § 48f Abs. 2 Z 5 sowie der Entfall der lit. e in der Anlage 1 Z 8.5. bis Z 8.14 und Z 9.2 bis Z 9.9 sowie der Entfall von Anlage 2 Z 15 mit 1. Mai 2004.
(53) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 treten in Kraft:
1. § 15c samt Überschrift, § 75c, § 164 und § 236b Abs. 1 und 7 mit 1. Jänner 2005,
2. § 207n Abs. 2 mit 1. September 2005,
3. § 15b samt Überschrift mit 1. Jänner 2007.
(54) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2004 treten § 140 Abs. 3, § 256 Abs. 1 und Anlage 1 Z 8.1 und Z 8.18 mit 1. Juli 2005 in Kraft.
(55) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 treten in Kraft:
1. § 154, § 155 Abs. 2, 4 und 5a, § 157 Abs. 2, § 158 Abs. 2, § 160a Abs. 2 und Abs. 3 Z 1, § 165 Abs. 4, § 172a Abs. 3, § 176 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 Z 1, § 180a Abs. 4, § 180b Abs. 1, § 181 Abs. 1 Z 1 lit. b, § 197, § 231b Z 2 lit. b, § 235 Abs. 1, § 245 Abs. 4 sowie die Anlage 1 Z 13.13 Abs. 1 lit. d und Z 21.4 mit 1. Jänner 2004,
2. § 73 Abs. 2 Z 1 und 2 und § 256 Abs. 1 mit 1. Juli 2004,
3. § 36a samt Überschrift, § 53 Abs. 2 Z 5, die Überschrift zu § 60, § 60 Abs. 1 Z 2, Abs. 2, Abs. 3 Z 1 lit. b, Z 3 und Abs. 5, § 61 Abs. 2, § 75a Abs. 2, § 78d Abs. 1, § 80 Abs. 1, § 140 Abs. 3 mit Ausnahme der den Leiter des ärztlichen Dienstes bei Dienststellen des Bundes oder bei der Bundespolizei betreffenden Tabellenzeile, § 149 Abs. 5 2. Satz, § 161a, § 247g samt Überschrift, § 248a sowie die Anlage 1 Z 1.3.8, Z 1.12, Z 2.11 Abs. 1 samt Überschrift, Z 2.12 lit. b, Z 11.2 samt Überschrift, Z 11.3 und Z 22 bis 29 samt Überschriften mit 1. Jänner 2005,
4. die den Leiter des ärztlichen Dienstes bei Dienststellen des Bundes oder bei der Bundespolizei betreffende Tabellenzeile im § 140 Abs. 3 und im § 256 Abs. 1 mit 1. Juli 2005.
(56) § 194 Abs. 4 erster Satz mit 1. September 2004; § 194 Abs. 4 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 tritt mit Ablauf des 31. August 2008 außer Kraft. Mit 1. September 2008 tritt § 194 Abs. 4 erster Satz in der bis zum Ablauf des 31. August 2002 geltenden Fassung wieder in Kraft.
(57) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 treten außer Kraft:
1. Anlage 1 Z 1.4.3 mit Ablauf des 31. Dezember 2004,
2. die den Leiter des ärztlichen Dienstes bei Dienststellen des Bundes oder bei der Bundesgendarmerie betreffende Tabellenzeile im § 140 Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2005,
3. Anlage 1 Z 23.1 Abs. 8 mit Ablauf des 31. August 2006.
(58) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2005 treten in Kraft:
1. § 73 Abs. 7 mit 1. Jänner 2004,
2. § 236b Abs. 5 und 7 und § 248a mit 1. Jänner 2005,
3. § 37 Abs. 3 Z 2, § 50d Abs. 2, § 56 Abs. 4 Z 2, § 65 Abs. 9, § 66 Abs. 1 Z 2 lit. c, § 78a Abs. 3 Z 2, § 125b, § 169 Abs. 5 Z 2, § 266, Anlage 1 Z 1.1, Z 1.3.9, Z 1.4 bis 1.11.3, Z 2.1 bis 2.10.2, Z 2.15, Z 3.1 bis 3.10.3 (Anm.: richtig: 3.10.2), Z 4.1 bis 4.4.3, Z 5.1 bis 5.4.6, Z 6.2, Z 7.1 bis Z 7.2.2, Z 8.2 bis 8.16, Z 9.1 bis 9.9, Z 9.11, Z 12 bis 17c, Z 55.2 sowie Z 56.3 mit 1. Juli 2005,
4. Anlage 1 Z 1.3.1 mit 1. Jänner 2007.
(59) § 145c samt Überschriften und Anlage 1 Z 3.15, Z 3.17, Z 4.11, Z 4.13, Z 5.10, Z 5.13, Z 5.16, Z 9.12, Z 56.4 und Z 57.3 samt Überschriften treten mit Ablauf des 30. Juni 2005 außer Kraft.
(60) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2005 treten in Kraft:
1. § 207h Abs. 5 mit 1. Jänner 2005,
2. § 151 Abs. 10 mit 1. Juli 2005,
3. Anlage 1 Z 1.2.4 lit. d mit 1. September 2005,
4. § 75a Abs. 3, § 75b Abs. 5, § 78d Abs. 1 und 4, § 203h Abs. 1a sowie Anlage 1 Z 1.2.4 lit. k, Z 3.7.8, Z 10.1, Z 11.1 lit. a und Z 12.3 lit. J (Anm.: von Novelle nicht betroffen) mit 1. Jänner 2006,
5. § 66 Abs. 2 mit 1. Jänner 2007,
6. § 202 Abs. 4, § 203n samt Überschrift, § 207 Abs. 2, § 207e Abs. 3, § 207i Abs. 2 und 3, § 208 samt Überschrift, § 210 samt Überschrift, § 217 Abs. 1 und 2, § 248b Abs. 3 und Anlage 1 Z 22 bis 25 sowie der Entfall der §§ 203 Abs. 3, 207l samt Überschrift und 218 samt Überschrift mit 1. Oktober 2007.
(61) § 14 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(62) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2006 treten in Kraft:
1. § 73 Abs. 2 und 4 mit 1. November 2005,
2. § 78d Abs. 1 und 4 und § 102 Abs. 1a mit 1. Juli 2006,
3. § 140 Abs. 3 mit 1. Jänner 2007.
(63) Die Verordnung der Bundesregierung über die Beistellung von Dienstkleidern und Dienstabzeichen an das aktive reitende Personal der Spanischen Reitschule, BGBl. Nr. 635/1976, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.
(64) Art. VI des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 612/1983 wird aufgehoben.
(65) § 15b Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2006 tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.
(66) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 treten in Kraft:
1. Anlage 1 Z 1.2.4 lit. k und Z 1.3.6 lit. i, soweit sich diese auf die Sektion IV (Schiene, Wasser und Verkehrs-Arbeitsinspektorat) bezieht, mit 6. Februar 2006,
2. § 75 Abs. 2 mit 1. September 2006,
3. § 140 Abs. 4, § 161 Abs. 1 und 3, § 175 Abs. 3, § 176 Abs. 1 und 3, § 178 Abs. 2c, § 194 Abs. 4, § 221 Abs. 1, § 224 und § 256 Abs. 3 sowie die Anlage 1 Z 1.2.4 lit. b, c, e, j, m, Z 1.2.5, Z 1.3.6 lit. a bis d, h und j und Z 1.3.7 lit. a bis c mit 1. März 2007,
4. § 56 Abs. 3 und 6, § 76 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 4 Z 2, § 98 Abs. 5, § 103 Abs. 5 sowie die Aufhebung des § 241c samt Überschrift und des § 243a samt Überschrift, Anlage 1 Z 1.12, Z 2.11, Z 12.12 lit. a, Z 14.10 lit. c und Z 15.5 lit. c mit 1. Juli 2007,
5. § 4a samt Überschrift, § 75c Abs. 2 Z 2, § 78e samt Überschrift, § 153 Abs. 3, § 153b, der Entfall des § 204 Abs. 1, § 204 Abs. 2 in der Fassung des Art. 1 Z 32, § 206 Abs. 1 in der Fassung des Art. 1 Z 33, § 207h Abs. 1 und 5, § 213a samt Überschrift sowie § 248 Abs. 7 und 8 in der Fassung des Art. 1 Z 48 mit 1. September 2007,
6. § 203n Abs. 1 bis 3, § 208 Z 2, § 217 Abs. 1, Anlage 1 Z 22.1 Abs. 2, Z 23.2, Z 23.3, Z 25.1 Abs. 2, Z 26.5 und Z 27 Abs. 1 mit 1. Oktober 2007,
7. § 38a Abs. 1 und 3 mit 1. Jänner 2008 und
8. § 203 Abs. 2 Z 4, der Entfall des 4. Unterabschnitts des 7. Abschnitts des Besonderen Teiles mit den §§ 204 bis 206 samt Überschrift und § 248 Abs. 7 und 8 in der Fassung des Art. 1 Z 49 mit 1. September 2008.
(Anm.: Abs. 67 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)
(68) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2007 treten in Kraft:
1. Anlage 1 Z 51.3 und 52.3 mit 1. Juli 2005,
2. § 1 Abs. 2 und 3, § 47a Z 1, § 48 Abs. 3, § 49 Abs. 5, § 102 Abs. 1a und 1b, § 105 Z 1, § 141 Abs. 3, § 141a Abs. 9, § 145b Abs. 8, § 152b Abs. 3, § 152c Abs. 11, § 153, § 230b samt Überschrift, § 281 Abs. 2 und alle sonstigen Änderungen der Anlage 1 sowie der Entfall des § 47a Z 2 lit. d, § 153a und § 153b mit 1. Jänner 2008,
3. Anlage 1 Z 12.3 sowie der Entfall der Z 1.3.6 lit. f mit 1. Juni 2008,
4. § 213 Abs. 2b mit 1. September 2008.
§ 49 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2007 ist auf ab 1. Jänner 2008 erbrachte zusätzliche Dienstleistungen nach § 23 Abs. 10 MSchG, nach § 10 Abs. 12 VKG und nach § 50c Abs. 3 dieses Bundesgesetzes anzuwenden. Die Stellung von Anträgen sowie die Erlassung von Bescheiden gemäß § 213 Abs. 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2007 ist bereits vor dem 1. September 2008 zulässig, die Bescheide werden aber frühestens mit 1. September 2008 wirksam. § 230b gilt nur für Karenzurlaube, die nach dem 31. Dezember 2007 angetreten werden.
(69) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 treten in Kraft:
1. § 73 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 mit 1. Jänner 2008,
2. § 41 Abs. 4, § 71 Abs. 6, § 73 Abs. 7, § 75a Abs. 2 Z 2, § 76 Abs. 9, § 83 Abs. 1, § 93 Abs. 1, § 95 Abs. 1 samt Überschrift, § 169 Abs. 1 Z 9, § 173 Abs. 1 Z 8, § 203 Abs. 2 Z 4, § 207m Abs. 2, § 219 Abs. 6 Z 6, § 247 Abs. 5, Anlage 1 Z 1.12, Z 2.22, Z 8.16 Abs. 1 lit. a, Z 12.12, Z 12.17, Z 13.13, Z 17.2 lit. a, Z 22.1 Abs. 1 lit. b, Z 23.1 Abs. 6, Z 55.2 Abs. 1 lit. a, Z 31.6, Z 32.3, Z 33.3, Z 33.3a und Z 59.1 lit. a sowie der Entfall des § 65 Abs. 10, des § 95 Abs. 3 und der Anlage 1 Z 2.13 und Z 2.16 mit 1. Jänner 2009 und
3. der Entfall der Anlage 1 Z 8.16 Abs. 2 und 3 mit Ablauf des 31. Dezember 2011.
(70) § 75a Abs. 2 Z 2 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 ist auf Karenzurlaube anzuwenden, die am 1. Jänner 2009 bestehen oder danach angetreten werden. Die gemäß § 75a Abs. 2 lit. b in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 geltenden Fassung verfügte Berücksichtigung der Zeit eines Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte gilt bei diesen Karenzurlauben auch für die nach der jeweiligen Verfügung nicht mehr für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigende Zeit des Karenzurlaubes.
(71) Auf Beamte, die vor dem 1. April 2009 ein staatsgültiges Zeugnis über mindestens ein Fach gemäß Anlage 1 Z 2.13 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2008 gültigen Fassung erworben haben, ist Anlage 1 Z 2.13, Z 8.16 Abs. 1 lit. a und Z 13.13 Abs. 1 lit. a sublit. bb in der bis zum 31. Dezember 2008 gültigen Fassung bis zum 31. Dezember 2013 weiterhin anzuwenden. Die mit der Beamten-Aufstiegsprüfung, gemäß Anlage 1 Z 2.13 in der bis zum 31. Dezember 2008 gültigen Fassung, verbundenen Rechte bleiben unberührt.
(72) Für Aufnahmewerber, die die Truppenoffiziersausbildung vor dem 1. Jänner 2008 begonnen haben, sind die Ernennungserfordernisse der Anlage 1 Z 13.13 Abs. 1 lit. c und d mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Ernennungserfordernisses der Absolvierung des Fachhochschul-Bachelorstudienganges „Militärische Führung“ jeweils die erfolgreiche Absolvierung des Fachhochschul-Diplomstudienganges „Militärische Führung“ zu verstehen ist. Für diese Personen ist für die Erfüllung der Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe M BO 1 Anlage 1 Z 1.12 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung anzuwenden.
(73) § 1a, § 76 Abs. 10 und § 78d Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(74) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2009 treten in Kraft:
1. § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b, § 4a Abs. 1, § 20 Abs. 1 Z 4a, § 39b, § 43a samt Überschrift, § 56 Abs. 7, § 65 Abs. 1 Z 2, § 69, § 108, § 109 Abs. 1, § 145e samt Überschrift, § 242, Anlage 1 Z 1.3.6, Anlage 1 Z 1.10.8, Anlage 1 Z 2.5.17, Anlage 1 Z 2.7.11, Anlage 1 Z 9.1, Anlage 1 Z 25.1, Anlage 1 Z 45.1 und Anlage 1 Z 47.6 sowie der Entfall des § 234 Abs. 3 Z 1 bis 5 und der Anlage 1 Z 9.9 mit 1. Jänner 2010,
2. Anlage 1 Z 8.16 mit 1. Jänner 2012,
3. Anlage 1 Z 1.2.4 lit. c und Anlage 1 Z 1.3.6 lit. c mit 1. Juni 2009,
4. Anlage 1 Z 1.2.4 lit. e, Anlage 1 Z 1.2.4 lit. h, Anlage 1 Z 1.2.4 lit. j, Anlage 1 Z 1.2.4 lit. l, Anlage 1 Z 1.3.6 lit. d, Anlage 1 Z 1.3.6 lit. h und Anlage 1 Z 1.3.7 lit. g mit 1. Februar 2009,
5. § 248 Abs. 8 mit 1. September 2008.
(75) § 136b Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2010 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(76) § 65 Abs. 1, 7 und 8, § 72 Abs. 1 und § 242 Abs. 2 sowie der Entfall des § 65 Abs. 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(77) In der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten in Kraft:
1. § 39b Abs. 4, § 50b Abs. 6, § 60 Abs. 2b, § 66 Abs. 2, § 69 und § 75d samt Überschrift, § 203j Abs. 3, § 207f Abs. 2 Z 1, Anlage 1 Z 1.2.4 lit. e, Anlage 1 Z 1.12, Anlage 1 Z 1.17., Anlage 1 Z 2.2, Anlage 1 Z 8.1, Anlage 1 Z 23.1 Abs. 5 lit. b sowie der Entfall von § 203f Abs. 4, § 203g samt Überschrift, § 203k samt Überschrift, § 203h Abs. 1 Z 5 und der Anlage 1 Z 1.3.6 lit. d mit 1. Jänner 2011,
2. Anlage 1 Z 1.3.6 lit. e mit 1. September 2010,
3. Anlage 1 Z 1.2.4 lit. m und Anlage 1 Z 1.3.6 lit. j mit 1. August 2010,
4. Anlage 1 Z 1.3.6 lit. c mit 5. Juli 2010,
5. Anlage 1 Z 1.3.11 mit 5. März 2010.
(78) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2011 treten in Kraft:
1. Anlage 1 Z 1.2.4 lit. k und der Entfall der Anlage 1 Z 1.3.6 lit. i mit 1. Juni 2011,
2. Anlage 1 Z 1.2.4 lit. c und Anlage 1 Z 1.3.6 lit. c mit 18. Juli 2011,
3. § 4 Abs. 1 Z 4, § 14, § 14a, § 20 Abs. 3a und 3b, § 41a Abs. 7, § 41c Abs. 4, § 41f Abs. 1, § 53a, § 59 Abs. 3 bis 5, § 61 Abs. 3 und 4, § 63 Abs. 5, § 88 Abs. 1 bis 4 und 10, § 92 Abs. 1, § 97 Z 3, § 97 Z 4, § 98 Abs. 3, § 101 Abs. 5, § 103 Abs. 5, § 107 Abs. 1, § 112 Abs. 3, 3a und 4, § 112 Abs. 6, § 123 Abs. 2, die Überschrift zu § 124, § 124 Abs. 1 bis 3, 5 und 13, § 128 samt Überschrift, § 128a samt Überschrift, § 131, § 134 Z 2, § 136a Abs. 1, § 136a Abs. 2, § 136b Abs. 5, § 141a Abs. 6, § 145b Abs. 5, § 151 Abs. 2, § 152c Abs. 6, § 169 Abs. 1 Z 1, § 202 Abs. 4, § 226 Abs. 1, § 233, § 233a, § 233b samt Überschrift, § 253 Abs. 2, § 268 Abs. 2, § 283 Abs. 1, Anlage 1 Z 1.5.19, Anlage 1 Z 1.5.20, Anlage 1 Z 1.6.12, Anlage 1 Z 1.6.17, Anlage 1 Z 1.6.18, Anlage 1 Z 1.7.9, Anlage 1 Z 1.8.10 bis 1.8.12, Anlage 1 Z 1.8.18, Anlage 1 Z 1.8.19, Anlage 1 Z 1.9.8, Anlage 1 Z 1.10.5, Anlage 1 Z 1.10.8, Anlage 1 Z 1.10.9, Anlage 1 Z 1.11.3 und 1.11.4, Anlage 1 Z 1.12a, Anlage 1 Z 1.16, Anlage 1 Z 2.2, Anlage 1 Z 2.3.5, Anlage 1 Z 2.4.6, Anlage 1 Z 2.4.8, Anlage 1 Z 2.4.9, Anlage 1 Z 2.5.10, Anlage 1 Z 2.5.12, Anlage 1 Z 2.5.13, Anlage 1 Z 2.5.17 bis 2.5.19, Anlage 1 Z 2.6.9, Anlage 1 Z 2.6.10, Anlage 1 Z 2.6.11, Anlage 1 Z 2.6.15 bis 2.6.17, Anlage 1 Z 2.7.7 bis Z 2.7.9, Anlage 1 Z 2.7.15, Anlage 1 Z 2.7.16 bis 2.7.20, Anlage 1 Z 2.8.8, Anlage 1 Z 2.8.9, Anlage 1 Z 2.8.11 bis 2.8.15, Anlage 1 Z 2.9.4 bis 2.9.7, Anlage 1 Z 2.10.2, Anlage 1 Z 2.10.3, Anlage 1 Z 3.2, Anlage 1 Z 3.4.2, Anlage 1 Z 3.4.3, Anlage 1 Z 3.5.3 bis 3.5.7, Anlage 1 Z 3.6.5 bis 3.6.12, Anlage 1 Z 3.7.6 bis 3.7.9, Anlage 1 Z 3.7.12 bis 3.7.14, Anlage 1 Z 3.8.5, Anlage 1 Z 3.8.6, Anlage 1 Z 3.8.10, Anlage 1 Z 3.8.11 bis 3.8.15, Anlage 1 Z 3.9.2 bis 3.9.5, Anlage 1 Z 3.10.1 bis 3.10.4, Anlage 1 Z 3.11, Anlage 1 Z 4.2.2, Anlage 1 Z 4.2.3, Anlage 1 Z 4.3.5, Anlage 1 Z 4.3.6, Anlage 1 Z 4.4.2 bis 4.4.4, Anlage 1 Z 5.2, Anlage 1 Z 5.3.3, Anlage 1 Z 5.4.3 bis 5.4.5, Anlage 1 Z 11 samt Überschrift, Anlage 1 Z 12.5 bis 12.11, Anlage 1 Z 13.2 bis 13.11, Anlage 1 Z 14.2 bis 14.10, Anlage 1 Z 15.2, Anlage 1 Z 15.3, Anlage 1 Z 15.4, Anlage 1 Z 15.5, Anlage 1 Z 23.1 Abs. 2 lit. b, Anlage 1 Z 24.1 und Anlage 1 Z 26.1 sowie der Entfall von Anlage 1 Z 8.16 Abs. 1 lit. b, Anlage 1 Z 10.1 letzter Satz und Anlage 1 Z 12.3 lit. a mit 1. Jänner 2012,
4. § 42 Abs. 2 und 4 mit 1. Juli 2012,
5. § 103 Abs. 3, § 128b samt Überschrift und § 243 Abs. 7 mit 1. Jänner 2013.
(79) In der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten in Kraft:
1. § 38 Abs. 3 bis 5, 9 und 10, § 41a Abs. 7, § 82 Abs. 3, § 169 Abs. 1 Z 6, § 169 Abs. 3, § 173 Abs. 1 Z 5, § 173 Abs. 3, § 187 Abs. 1 Z 4, § 187 Abs. 2 Z 4, § 236b Abs. 7 und § 280b samt Überschrift mit 1. Juli 2012,
2. § 20 Abs. 7 mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag,
3. § 15c Abs. 1 und § 237 samt Überschrift mit 1. Jänner 2013.
(80) § 41 Abs. 4 Z 2, § 140 Abs. 3, § 255 Abs. 2 und § 256 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.
(80a) § 12 Abs. 3, die §§ 200a bis 200l samt Überschriften (6a. Abschnitt), § 221, die §§ 222 bis 224 (11. Unterabschnitt) mit Ausnahme des § 224 zweiter Satz, § 248a Abs. 1 und 2, § 248c und die Anlage 1 Z 22a bis 22c, 23.3, 24.1, 24.2, 24.3, 24.5 und 25.1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2012 treten mit 1. Oktober 2013 in Kraft; gleichzeitig tritt § 203n samt Überschrift außer Kraft. § 224 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2012 tritt mit 1. September 2015 in Kraft. § 200l Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2012 tritt mit Ablauf des 31. August 2017 außer Kraft. § 200l Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2012 tritt mit Ablauf des 31. August 2015 außer Kraft.
(81) Festlegungen der dienstlichen Aufgaben der Hochschullehrpersonen gemäß § 200e BDG 1979 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2012, dürfen bereits ab Kundmachung des genannten Bundesgesetzes vorgenommen werden; sie werden mit 1. September 2013 wirksam.
(82) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2012 treten in Kraft:
1. Anlage 1 Z 2.9.8 mit 1. September 2012,
2. § 20 Abs. 1 Z 3a, §§ 65 und 66 samt Überschriften, § 73 Abs. 2 Z 1, § 73 Abs. 7, § 75a, § 75d Abs. 1 und 2, § 112 Abs. 1, § 112 Abs. 4a, § 141 Abs. 1, § 145d Abs. 1, § 152b Abs. 1, § 169 Abs. 1 Z 9, § 173 Abs. 1 Z 8, § 241a Abs. 4, Anlage 1 Z 24.1 und Anlage 1 Z 26.1 mit 1. Jänner 2013,
3. § 203c und § 207c mit 1. April 2013,
3a. § 200l Abs. 3 und Anlage 1 Z 22b und 22c mit 1. Oktober 2013,
4. § 213 Abs. 9, § 213a samt Überschrift, § 213b, § 226 Abs. 2 und § 284 Abs. 67 mit 1. September 2013,
5. § 200l Abs. 1 mit 1. Oktober 2013,
6. § 38 Abs. 7, § 48a Abs. 2 Z 2 lit. d, § 75 Abs. 2 in der Fassung des Art. 1 Z 11, § 94 Abs. 2, § 95 Abs. 2, § 96, § 97, die Überschrift zu § 100, § 100 Abs. 1 bis 5, § 101 Abs. 1, 3 und 5, § 102 Abs. 1b und 2, § 103 Abs. 4, § 104 Abs. 3, § 112 Abs. 3, 3a 4, 5 und 6, § 116 Abs. 4, § 123 Abs. 2, § 125a Abs. 3, § 126 Abs. 1 und 4, § 128a samt Überschrift in der Fassung des Art. 1 Z 53, § 128b, die Überschrift zu § 129, § 129, § 131 Z 3, der 9. Abschnitt samt Überschriften, § 175 Abs. 5, § 177 Abs. 4 sowie der Entfall des § 20 Abs. 1 Z 6, der §§ 41a bis 41f samt Überschriften, des § 87 Abs. 6, des § 99 samt Überschrift, des § 119 samt Überschrift und des § 282 samt Überschrift mit 1. Jänner 2014,
7. § 75 Abs. 2 in der Fassung des Art. 1 Z 10, § 128a samt Überschrift in der Fassung des Art. 1 Z 52, § 151 Abs. 2, Anlage 1 Z 1.3.7 lit. d, Anlage 1 Z 1.9.6, Anlage 1 Z 1.11.2, Anlage 1 Z 1.19 samt Überschrift, Anlage 1 Z 2.6.7, Anlage 1 Z 2.7.5, Anlage 1 Z 2.7.6, Anlage 1 Z 2.8.6, Anlage 1 Z 2.8.7, Anlage 1 Z 3.26, Anlage 1 Z 3.28, Anlage 1 Z 3.6.4, Anlage 1 Z 3.7.3, Anlage 1 Z 4.14 samt Überschrift, Anlage 1 Z 8.3, Anlage 1 Z 8.4, Anlage 1 Z 8.6 lit. b, Anlage 1 Z 8.7 lit. a, Anlage 1 Z 9.3 lit. b, Anlage 1 Z 9.6 lit. a und Anlage 1 Z 9.8 lit. a mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2012 folgenden Tag.
(83) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2013 treten in Kraft:
1. § 236c Abs. 1 mit 2. August 2004,
2. § 20 Abs. 1 Z 3a und § 112 Abs. 1 Z 2 mit 1. Jänner 2013,
3. § 178a samt Überschrift mit 31. Dezember 2013,
4. § 14 Abs. 7, § 20 Abs. 1 Z 6, § 22a samt Überschrift, § 37 Abs. 3 Z 1, § 39b Abs. 1 Z 1, § 50c Abs. 3, § 50d Abs. 2, § 50e samt Überschrift, § 54 Abs. 3 Z 4, § 56 Abs. 4 Z 1, § 75c Abs. 1, 1a, 2 und 3, § 76 Abs. 3, § 94 Abs. 3 Z 2, § 95 Abs. 2, § 103 Abs. 4 Z 2, § 105 Z 1, § 112 Abs. 6, § 125a Abs. 2, die Überschrift zu § 125b, § 125b Abs. 3, § 131 Z 3, § 135c Z 2, § 137 Abs. 10, § 169 Abs. 5 Z 1, § 213 Abs. 1 und 3, § 243 Abs. 7, § 276, Anlage 1 Z 1.1, Anlage 1 Z 2.1, Anlage 1 Z 3.1, Anlage 1 Z 4.1, Anlage 1 Z 4.12, Anlage 1 Z 12.19 lit. a, Anlage 1 Z 14.1 und Anlage 1 Z 14.10 mit 1. Jänner 2014.
§ 112 Abs. 2 sowie Anlage 1 Z 4.4.3 und Z 13.7 treten mit 1. Jänner 2014 außer Kraft.
(84) Die § 11 Abs. 3, § 20 Abs. 4 Z 2, § 138 Abs. 3, § 148 Abs. 3, § 176 Abs. 5 Z 1, § 178 Abs. 4 Z 1, § 236b Abs. 5 und § 236d Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(85) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2015 treten in Kraft:
1. § 203a Abs. 2 Z 1, § 207i Abs. 2, Anlage 1 Z 2.7.2 und 2.7.3 und Anlage 1 Z 3.5.9, 3.5.10 und 3.5.11 sowie der Entfall von Anlage 1 Z 2.7.4 mit 1. Jänner 2014,
2. § 140 Abs.4, § 256 Abs. 3, Anlage 1 Z 1.2.4 lit. b und c, Anlage 1 Z 1.2.4 lit. l in der Fassung des Art. 1 Z 38, Anlage 1 Z 1.2.4 lit. m, Anlage 1 Z 1.2.5, Anlage 1 Z 1.3.6 lit. a in der Fassung des Art. 1 Z 40 lit. a (Anm.: richtig: Z 41a lit. a), Anlage 1 Z 1.3.6 lit. b und c, Anlage 1 Z 1.3.6 lit. j in der Fassung des Art. 1 Z 45 (Anm.: richtig: Z 47) und Anlage 1 Z 1.3.7 lit. a, b und g mit 1. März 2014,
3. Anlage 1 Z 1.2.4 lit. i und Anlage 1 Z 1.3.6 lit. d mit 23. Juni 2014,
4. Anlage 1 Z 1.2.4 lit. l in der Fassung des Art. 1 Z 38a (Anm.: richtig: Z 39) und Anlage 1 Z 1.3.6 lit. j in der Fassung des Art. 1 Z 45a (Anm.: richtig: Z 48) mit 1. August 2014,
5. § 219 Abs. 5c mit 1. September 2014,
6. Anlage 1 Z 2.6.1, Anlage 1 Z 3.17 samt Überschrift, Anlage 1 Z 4.11 samt Überschrift und Anlage 1 Z 50 und 51.3 sowie der Entfall von § 234 Abs. 5, Anlage 1 Z 1.13 samt Überschrift und Anlage 1 Z 12.17. lit. b letzter Satz mit 1. Jänner 2015,
7. § 11 Abs. 3, § 146 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, § 148 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 und 4, § 151 Abs. 1, 2 und 4, § 152 Abs. 2 Z 6a, § 152c Abs 1 Z 2, § 281 Abs. 2 Z 1 lit. c, Anlage 1 Z 12.12 lit. b, Anlage 1 Z 14.10 lit. a, Anlage 1 Z 15.5 lit a, Anlage 1 Z 16a samt Überschrift, die Überschrift zu Anlage 1 Z 17, Anlage 1 Z 17.2 lit. b, Anlage 1 Z 17b.2 lit. a und Anlage 1 Z 17c.1 erster Satz sowie der Entfall des § 9 Abs. 3 Z 2 und § 151 Abs. 10 mit 12. Februar 2015,
8. § 213b mit 1. März 2015,
9. Anlage 1 Z 1.3.6 lit. a in der Fassung des Art. 1 Z 40 lit. b (Anm.: richtig: Z 41 lit. b) mit 1. Mai 2015,
10. § 140 Abs. 3, die Einfügung der Wortfolge in Anlage 1 Z 1.3.6 lit e, Anlage 1 Z 8.7. lit. c und d mit 1. Juli 2015,
11. der Entfall der Wortfolge in Anlage 1 Z 1.3.6 lit e mit Ablauf des 30. Juni 2016,
12. § 14 Abs. 8, § 15 Abs. 3 und 4, § 15a Abs. 3, § 49 Abs. 9 Z 1, § 54 Abs. 3 Z 2, die Überschrift zu § 72, § 75d samt Überschrift, § 78c Abs. 1, § 109 Abs. 2, § 152d, § 161 Abs. 1 und 3, § 200k Abs. 1, § 221 Abs. 1 und 5, § 227 Z 2, § 243 Abs. 8, § 259, § 272, § 277, § 284 Abs. 80a, Anlage 1 Z 1.6.19, Anlage 1 Z 1.7.14, Anlage 1 Z 1.7.15 und Anlage 1 Z 37.2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
Auf Personen, die den Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie des Bundes erfolgreich absolviert haben, ist Anlage 1 Z 1.13 in der bis zum 31. Dezember 2014 gültigen Fassung weiterhin anwendbar.
(86) Auf Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZO 3 sind hinsichtlich der Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen die für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZO 2 ab dem 12. Februar 2015 geltenden Bestimmungen anzuwenden, wobei für das allfällige Erfordernis des Erreichens einer bestimmten Gehaltsstufe § 169e Abs. 3 GehG sinngemäß gilt.
(87) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2015 treten in Kraft:
1. § 140 Abs. 2 und 3 mit 12. Februar 2015,
2. Anlage 1 Z 1.2.4 lit. b und Anlage 1 Z 1.3.6 lit. b mit 1. September 2015,
3. Anlage 1 Z 1.2.4 lit. l sublit. bb und Anlage 1 Z 1.3.6 lit. j mit 1. Oktober 2015,
4. Anlage 1 Z 1.2.4 lit. c und g Anlage 1 Z 1.3.6 lit. c mit 1. Dezember 2015,
5. § 170 Abs. 3a mit 1. Jänner 2016,
6. § 75d Abs. 1 erster Satz, § 236b Abs. 2 Z 2a und § 236d Abs. 2 Z 2a mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
(88) Anlage 1 Z 1.17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2016, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Auf Personen, die bis spätestens 31. Dezember 2016 einen Antrag auf Zulassung zur Gerichtspraxis gestellt und zum Zeitpunkt der Antragstellung alle Zulassungsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 und § 2 des Rechtspraktikantengesetzes, BGBl. Nr. 644/1987, erfüllt haben, ist Anlage 1 Z 1.17 – auch im Falle späterer Unterbrechungen der Gerichtspraxis – in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(89) § 60 Abs. 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016 tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.
(90) § 249c tritt
1. in der Fassung des Art. 1 Z 46 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2016 mit 12. Februar 2015 und
2. in der Fassung des Art. 1 Z 47 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2016 mit 27. November 2015
in Kraft.
(91) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2016 treten in Kraft:
1. § 217, § 230 und § 231c mit 12. Februar 2015,
2. Anlage 1 Z 31.3 und Anlage 1 Z 31.8 lit. c mit 27. November 2015,
3. der 4. Unterabschnitt samt Überschriften und der Entfall des § 4a mit 18. Jänner 2016,
4. der Entfall der § 148 Abs. 2 Z 3, § 149 Abs. 2 Z 4 und 6, § 149 Abs. 4 bis 6, § 152 Abs. 2 Z 4 und 8, § 152c Abs. 1 Z 4, § 281 Abs. 2 Z 1 lit. a, Anlage 1 Z 15 samt Überschrift und Anlage 1 Z 17b samt Überschrift mit Ablauf des 31. Dezember 2016,
5. § 146 Abs. 1 Z 1 und 2, § 146 Abs. 2, § 148 Abs. 2 Z 2, § 149 Abs. 2 Z 5, § 152 Abs. 2 Z 3 und 7, § 152c Abs. 1 Z 3, § 152c Abs. 3, § 254 Abs. 2, Anlage 1 Z 12.13a samt Überschrift, Anlage 1 Z 12.21, Anlage 1 Z 14.9 lit. e bis o und Anlage 1 Z 17a mit 1. Jänner 2017,
6. § 13 Abs. 1, §§ 15b und 15c samt Überschriften, § 135a Abs. 1, § 151 Abs. 1, § 155 Abs. 9, § 164, § 171b, § 178b, § 191a, § 236b Abs. 1 und § 236d Abs. 1 sowie der Entfall der § 236c, § 236e und § 237 samt Überschriften mit 2. September 2017,
7. der Entfall der Anlage 1 Z 12.13 samt Überschrift mit Ablauf des 31. Dezember 2019,
8. § 4 Abs. 1b, § 20 Abs. 3b Z 2 und Abs. 4 zweiter Satz, § 61 Abs. 4, § 78d Abs. 5, § 105 Z 1, § 118 Abs. 3, § 124 Abs. 1, die Überschrift zu § 125b, § 125b Abs. 1 und 2, § 126 Abs. 4 und 5, § 135c Z 2, § 140 Abs. 1, § 236b Abs. 2 Z 1, § 236d Abs. 2 Z 1, der Einleitungssatz der Anlage 1, Anlage 1 Z 1.2.4 lit. e, Anlage 1, Z 1.2.5, Anlage 1 Z 1.3.6 lit. b, Anlage 1 Z 1.3.6 lit. h, Anlage 1 Z 1.6.16, Anlage 1 Z 1.6.19, Anlage 1 Z 1.6.20, Anlage 1 Z 1.6.21, Anlage 1 Z 1.7.2, Anlage 1 Z 1.7.15, Anlage 1 Z 1.7.16, Anlage 1 Z 1.7.17, Anlage 1 Z 1.8.19, Anlage 1 Z 1.8.20, Anlage 1 Z 1.16, Anlage 1 Z 2.5.19, Anlage 1 Z 2.5.20, Anlage 1 Z 2.7.20, Anlage 1 Z 2.7.21, Anlage 1 Z 2.7.22, Anlage 1 Z 13.7 lit. d und Anlage 1 Z 59.3 sowie der Entfall der § 140 Abs. 2, § 266 samt Überschrift, der Anlage 1 Z 1.3.7 lit. c, der Anlage 1 Z 8.5 lit. c, der Anlage 1 Z 56.1 samt Überschrift und der Anlage 1 Z 59.1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
(92) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2016 treten in Kraft:
1. § 200l Abs. 8 mit 1. Oktober 2013,
2. der Entfall der Anlage 1 Z 1.3.11 mit 1. Jänner 2014,
3. § 204 Abs. 1 mit 18. Jänner 2016,
4. § 200k Abs. 1, § 221 Abs. 1 und 5, Anlage 1 Z 1.2.4 lit. c, Anlage 1 Z 1.2.4 lit. e, Anlage 1 Z 1.3.6 lit. c und g mit 1. Juli 2016,
5. der Entfall der Anlage 1 Z 13.4. lit. b mit Ablauf des 31. Dezember 2016,
6. § 146 Abs. 1 und 2, § 148 Abs. 2 Z 2, § 149 Abs. 2 Z 3 und 5, § 152 Abs. 2 Z 3 und 7, § 152c Abs. 1 Z 3, § 247 Abs. 2a und 2b, § 254 Abs. 2, Anlage 1 Z 2.2, Anlage 1 Z 14, Anlage 1 Z 14.10 lit. b und c, Anlage 1 Z 17a mit 1. Jänner 2017,
7. § 125b Abs. 2, § 141a Abs. 7 und § 152c Abs. 7 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
(93) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2017 treten in Kraft:
1. der Entfall der Anlage 1 Z 12.3 lit. b mit 30. Juni 2018,
2. § 236b Abs. 2 Z 3, § 236d Abs. 2 Z 3, Anlage 1 Z 1.2.4 lit. h, Anlage 1 Z 1.3.6 lit. f, Anlage 1 Z 9.4 lit. a, Anlage 1 Z 9.4 lit.c, Anlage 1 Z 12.3 lit. c, Anlage 1 Z 12.3 lit. g und Anlage 1 Z 12.4 lit. a mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
(94) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 treten in Kraft:
1. § 200l Abs. 4 bis 6 mit 1. September 2017,
2. § 8 Abs. 1, § 203 Abs. 3, § 203b Abs. 1 und 3, § 203d Abs. 2, § 203h samt Überschrift, § 203m, § 207 Abs. 2, § 207a Abs. 1 und 2 und § 207m Abs. 2 mit 1. Jänner 2018,
3. § 207a Abs. 3, die §§ 207n bis 207q, § 213e samt Überschrift und § 217 Abs. 2 mit 1. September 2018,
4. § 19 Abs. 1 Z 1, § 140 Abs. 3, § 203 Abs. 2 Z 4, § 203a Abs. 2 Z 1, § 207b samt Überschrift, § 207d, § 207e samt Überschrift, § 207f samt Überschrift, § 207g Abs. 1, § 207h samt Überschrift, § 207i samt Überschrift, § 220 Abs. 1 Z 3, § 221 Abs. 3, § 225 Abs. 3, die Überschrift zu § 248d und § 248d und § 256 Abs. 1 mit 1. Jänner 2019 und
5. § 207e Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Artikels 30 Z 22 und § 207h Abs. 2 in der Fassung des Artikels 30 Z 26 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 mit 1. Jänner 2023.
§§ 203d Abs. 3, 203i, 203j und 203l samt Überschriften treten mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft, § 75 Abs. 2 Z 2 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2018 außer Kraft, § 200l Abs. 6 tritt mit Ablauf des 31. August 2021 außer Kraft, §§ 207j und 207k treten mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft und § 248d Abs. 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
(95) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 167/2017 treten in Kraft:
1. § 75 Abs. 2 in der Fassung des Art. 1 Z 1, Anlage 1 Z 1.2.5, Anlage 1 Z 1.2.6 und Anlage 1 Z 1.3.11 mit 1. Jänner 2018,
2. § 75 Abs. 2 in der Fassung des Art. 1 Z 2 mit 1. Juli 2018,
3. § 248d Abs. 4 mit 1. Jänner 2019.
(96) § 140 Abs. 3, § 141 Abs. 1a, 2, 4 und 6, § 141a Abs. 9 Z 1, Anlage 1 Z 1.2.2a, Z 1.2.2b und Z 1.2.4 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2018 treten mit 8. Jänner 2018 in Kraft.
(97) § 48 Abs. 1, die Überschrift zu § 79e, § 79e Abs. 2, 2a, 3 und 5, § 79f Abs. 1 und 3 bis 5, § 79g Abs. 1, 4, 6 und 7, § 79h samt Überschrift, § 204 Abs. 7 sowie die §§ 280, 280a und 280b samt Überschriften in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(98) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, treten in Kraft:
1. Anlage 1 Z 26.1 lit. d in der Fassung des Art. 1 Z 80 mit 1. September 2007,
2. § 140 Abs. 5 mit 31. Juli 2016,
3. Anlage 1 Z 23.4, Anlage 1 Z 23.5, Anlage 1 Z 24.3, Anlage 1 Z 25.1 Abs. 4 lit. d und Abs. 6, Anlage 1 Z 25.4, Anlage 1 Z 26.1 lit. c sublit. bb, Anlage 1 Z 26.1 lit. d in der Fassung des Art. 1 Z 81, Anlage 1 Z 26.1 lit. e, Anlage 1 Z 26.3 lit. b, Anlage 1 Z 26.6 und Anlage 1 Z 27 Abs. 2 lit. a und b mit 1. September 2016,
4. § 60 Abs. 2 Z 5 mit 1. April 2017,
5. § 164, § 171b, § 178b und § 191a mit 2. September 2017,
6. § 75 Abs. 2 Z 2a und 2b und § 151 Abs. 3a sowie der Entfall des § 153 samt Überschriften mit 1. Jänner 2018,
7. § 3 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 3, § 34, § 35 Abs. 1 und 2, § 39b Abs. 1, § 128b, § 135b Abs. 2 und 3, § 137 Abs. 1, 4 und 5, § 140 Abs. 4, § 143 Abs. 1 und 4, § 145a Abs. 3 und 4, § 147 Abs. 1 und 4, § 152 Abs. 5 bis 7, § 161 Abs. 1 und 3, § 175 Abs. 3, § 176 Abs. 1 und 3, § 178 Abs. 2c, § 194 Abs. 4, § 200k Abs. 1, § 203c, § 207c, § 221 Abs. 1 und 5, § 231a Abs. 2, § 245 Abs. 4, § 247 Abs. 7, § 249b Abs. 4, § 256 Abs. 3 und 4, § 279, Anlage 1 Z 1.2.4 lit. a, Anlage 1 Z 1.2.4 lit. c in der Fassung des Art. 1 Z 36, Anlage 1 Z 1.2.4 lit. d, Anlage 1 Z 1.2.4 lit. e, Anlage 1 Z 1.2.4 lit. g, Anlage 1 Z 1.2.4 lit. h, Anlage 1 Z 1.2.4 lit. i in der Fassung des Art. 1 Z 43, Anlage 1 Z 1.2.4 lit. j in der Fassung des Art. 1 Z 45, Anlage 1 Z 1.2.4 lit. l, Anlage 1 Z 1.3.6 lit. a in der Fassung des Art. 1 Z 49, Anlage 1 Z 1.3.6 lit. c in der Fassung des Art. 1 Z 52, Anlage 1 Z 1.3.6 lit. d in der Fassung des Art. 1 Z 55, Anlage 1 Z 1.3.6 lit. e, Anlage 1 Z 1.3.6 lit. f in der Fassung des Art. 1 Z 58, Anlage 1 Z 1.3.6 lit. h, Anlage 1 Z 1.3.6 lit. j, Anlage 1 Z 1.3.7 lit. a in der Fassung des Art. 1 Z 63, Anlage 1 Z 1.3.7 lit. e und Anlage 1 Z 1.3.7 lit. g sowie der Entfall der Anlage 1 Z 1.2.4 lit. m und der Anlage 1 Z 1.3.6 lit. g mit 8. Jänner 2018,
8. Anlage 1 Z 1.3.6 lit. a in der Fassung des Art. 1 Z 50 mit 1. März 2018,
9. Anlage 1 Z 1.2.4 lit. b und Anlage 1 Z 1.3.6 lit. b mit 20. März 2018,
10. Anlage 1 Z 1.2.4 lit. c in der Fassung des Art. 1 Z 37 und Anlage 1 Z 1.3.6 lit. c in der Fassung des Art. 1 Z 53 mit 5. April 2018,
11. § 60 Abs. 2 Einleitungsteil, § 79f Abs. 5, § 79g Abs. 6 und § 280 Abs. 3 mit 25. Mai 2018,
12. Anlage 1 Z 1.2.4 lit. i in der Fassung des Art. 1 Z 44, Anlage 1 Z 1.2.4 lit. j in der Fassung des Art. 1 Z 46, Anlage 1 Z 1.3.6 lit. d in der Fassung des Art. 1 Z 56 und Anlage 1 Z 1.3.6 lit. f in der Fassung des Art. 1 Z 59 mit 1. Juli 2018,
13. Anlage 1 Z 1.2.4 lit. c in der Fassung des Art. 1 Z 38 und Anlage 1 Z 1.3.6 lit. c in der Fassung des Art. 1 Z 54 mit 1. August 2018,
14. § 236b Abs. 8 und § 248 Abs. 5 mit 1. September 2018,
15. § 207f Abs. 12, 15 und 16, § 207h Abs. 5, § 207i Abs. 1 Z 2 und § 225 Abs. 3 mit 1. Jänner 2019,
16. § 14 Abs. 4, § 17 Abs. 4 Z 1 lit. b, § 20 Abs. 4b und 5, § 59 samt Überschrift, § 73 Abs. 2 Z 1 und 2, § 76 Abs. 5, § 78d Abs. 4, § 100 Abs. 4, § 145b Abs. 6, § 200l Abs. 6, § 236b Abs. 2 Z 3, § 236d Abs. 2 Z 3, Anlage 1 Z 1.3.7 lit. a in der Fassung des Art. 1 Z 64, Anlage 1 Z 1.5.3, Anlage 1 Z 1.7.17, Anlage 1 Z 1.7.18, Anlage 1 Z 1.7.19, Anlage 1 Z 1.9.10, Anlage 1 Z 1.9.11, Anlage 1 Z 1.10.9, Anlage 1 Z 1.10.10, Anlage 1 Z 3.17, Anlage 1 Z 4.11, Anlage 1 Z 8.5 lit. b, Anlage 1 Z 9.9, Anlage 1 Z 12.13a und Anlage 1 Z 17a.2 lit. b sowie der Entfall der Anlage 1 Z 3.20 samt Überschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
(99) In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 102/2018, treten in Kraft:
1. § 136b Abs. 4b mit 1. Jänner 1999,
2. § 136b Abs. 4a mit 1. Jänner 2003,
3. § 203h Abs. 5 mit 1. September 2018,
4. § 36a Abs. 6, § 37 Abs. 3 Z 1, § 48 Abs. 3a und 3b, § 56 Abs. 4 Z 1, § 76 Abs. 3, § 136b Abs. 4, § 213 Abs. 1, der 8. Abschnitt des Besonderen Teils samt Überschriften, § 237, § 248d Abs. 4 und 5, der 13. Unterabschnitt des 2. Abschnitts des Schlussteils samt Überschriften, Anlage 1 Z 1.2.4 lit. f, Anlage 1 Z 1.2.4 lit. l, Anlage 1 Z 1.3.6 lit. j, Anlage 1 Z 1.5.20, Anlage 1 Z 1.5.21, Anlage 1 Z 1.6.17, Anlage 1 Z 8.16, Anlage 1 Z 28 samt Überschriften, Anlage 1 Z 29 samt Überschriften sowie der Entfall der Anlage 1 Z 1.5.19 und Z 1.6.16 mit 1. Jänner 2019,
5. § 15b Abs. 6, § 15c Abs. 3, § 48 Abs. 3 Z 2, § 48f Abs. 2 Z 2, § 49 Abs. 9 Z 2, § 59 Abs. 1, 2 und Abs. 6 Z 4, § 72 Abs. 1 Z 1, § 75 Abs. 3, § 76 Abs. 5 und 6, § 78c Abs. 1a, § 80 Abs. 5, § 138 Abs. 5 Z 2, § 140 Abs. 5 Z 3, § 141 Abs. 2 Z 1 und Abs. 11 Z 2, § 141a Abs. 9 Z 1, § 145b Abs. 8 Z 1, § 148 Abs. 6 Z 2, § 152b Abs. 2 Z 1, § 152c Abs. 8 und Abs. 11 Z 1, § 198 Abs. 4, § 219 Abs. 6 Z 5 und 6 sowie der Entfall von § 141 Abs. 10, § 141a Abs. 7, § 145b Abs. 6, § 152b Abs. 10, § 152c Abs. 7 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
(100) § 50f samt Überschrift und § 213 Abs. 10 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 102/2018, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
(101) Abschnitt 2a in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019, BGBl. I Nr. 25/2019, tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt.
(102) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 32/2019, treten in Kraft:
1. § 37 Abs. 3 mit 1. Jänner 2019,
2. § 68 Abs. 3 bis 5 mit dem der Kundmachung folgenden Tag und ab diesem Tag ist § 1 Abs. 2 Feiertagsruhegesetz 1957, BGBl. Nr. 153/1957, idF. des BGBl. I Nr. 22/2019, nicht anzuwenden. Ein Erholungsurlaubstag, der vor Inkrafttreten des § 68 Abs. 3 bis 5 unter Anwendung des § 1 Abs. 2 Feiertagsruhegesetz 1957 in Verbindung mit § 33a Abs. 29 Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983, einseitig bestimmt wurde, gilt als einseitig bestimmter Erholungsurlaubstag gemäß § 68 Abs. 3.
(103) In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, treten § 91 Abs. 1 und 2, § 92 Abs. 1 Z 2 und 3, § 92 Abs. 2, § 94 Abs. 1 und 3, § 94 Abs. 2 Z 2, § 95 Abs. 2, der 2. Unterabschnitt des 8. Abschnitts des Allgemeinen Teils samt Überschriften, der 2a. Unterabschnitt des 8. Abschnitts des Allgemeinen Teils samt Überschriften, § 110, § 111, § 112, § 113, § 117 Abs. 2, die Überschrift des 4. Unterabschnitts des 8. Abschnitts des Allgemeinen Teils, § 123 Abs. 2 und 3, § 124 Abs. 1, § 125a Abs. 2, § 125b Abs. 3, § 126 Abs. 1, § 127 Abs. 2 und 3, § 128a samt Überschrift, § 128b samt Überschrift, § 130 Abs. 1, § 131, § 132, § 135, § 135a Abs. 1 und 3, § 152d, § 161, § 200k Abs. 1 und 2, § 221, § 231, § 243 samt Überschrift, § 249e, § 258, § 280a Abs. 6, § 280c sowie Anlage 1 Z 1.3.7, Z 1.3.11 und Z 1.3.12 mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(104) In der Fassung der 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 112/2019, treten in Kraft:
1. § 236d Abs. 2 Z 2 und 2a mit 1. Februar 2016,
2. der Entfall der Anlage 1 Z 1.3.7 lit. h und Z 1.4.7 mit 30. Oktober 2019,
3. § 17 Abs. 4 und 6, § 45 Abs. 1 und 1a, § 69 samt Überschrift, § 200e Abs. 8, § 227 Abs. 4, der 8a. Abschnitt, § 284 Abs. 100 und Anlage 1 Z 22b Abs. 1 lit. a mit dem der Kundmachung folgenden Tag,
4. § 15b Abs. 4, § 15c Abs. 2, § 164, § 171b, § 178b, § 191a und § 236d Abs. 1 mit dem vierten auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Monatsersten.
(105) § 68 Abs. 1a in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2020 außer Kraft.
(106) § 248d Abs. 6 in der Fassung des 3. COVID-19-Gesetzes (Anm.: richtig 4. COVID-19-Gesetzes), BGBl. I Nr. 24/2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.
(107) In der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 98/2020, treten Anlage 1 Z 1.2.4 lit. a, b, d, e, g, i, j, k und m, Z 1.2.5 lit. a, Z 1.3.6 lit. a, b, d, e, f, g, h und i sowie Z 1.3.7 lit. a, b, e und f mit 29. Jänner 2020 in Kraft.
(108) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020, treten in Kraft:
1. § 75d Abs. 2 in der Fassung des Art. 1 Z 8 mit 1. Jänner 2019,
2. Anlage 1 Z 2.4.11 mit 1. Dezember 2019,
3. § 94 Abs. 3, § 244a samt Überschrift, die Überschrift zum 8. Unterabschnitt des 2. Abschnitts des Schlussteils, § 249a Abs. 1 bis 3, § 249b Abs. 1, 2 und 4, § 249c Abs. 1 und 2, § 249e, § 253a, § 256 Abs. 2, § 258 samt Überschrift, § 280c Abs. 1 bis 6, Anlage 1 Z 30.2.1 lit. d, Z 30.2.3, Z 30.2.4 lit. e, Z 30.2.5 lit. e, Z 31.2.1 lit. e, Z 31.3, Z 31.5.3 lit. c, Z 31.5.4 lit. e, Z 31.5.5 lit. d, Z 31.5.6 lit. f, Z 31.5.7 lit. b, Z 31.7, Z 31.8 lit. c, Z 32.2.1 lit. e, Z 32.2.3 lit. e, Z 33.2.2 lit. e, Z 34.2.2 lit. f, Z 34.2.4 lit. f, Z 35.2 lit. e, Z 46.3 samt Überschrift, Z 47.2 samt Überschrift und Z 47.6 samt Überschrift sowie der Entfall des § 249c Abs. 3, der Anlage 1 Z 32.2.1 lit. f, Z 32.2.3 lit. f, Z 33.2.2 lit. f und Z 35.2 lit. f mit 1. Jänner 2020,
4. § 3 Abs. 1 und 2, § 34, § 35, § 98 Abs. 1, § 100 Abs. 1, 5 und 8, § 101 Abs. 5, § 102 Abs. 3, § 104 Abs. 1 und 2, § 128b, § 135b Abs. 2 und 3, § 137 Abs. 1, 4 und 5, § 140 Abs. 4, § 143 Abs. 1 und 4, § 145a Abs. 3 und 4, § 147 Abs. 1 und 4, § 194 Abs. 4, § 203c, § 207c, § 231a Abs. 2, § 233a Abs. 1, § 245 Abs. 4, § 249b Abs. 4, § 256 Abs. 3, § 279, § 280 Abs. 5 bis 7, § 280b Abs. 1 und § 280c Abs. 4 mit 29. Jänner 2020,
5. Anlage 1 Z 1.4.12 bis Z 1.4.14, Z 1.5.6, Z 1.6.6, Z 1.6.23, Z 1.8.28 bis Z 1.8.30, Z 1.9.22, Z 1.9.23, Z 1.10.13, Z 1.10.14, Z 2.4.3, Z 2.5.20, Z 2.5.21, Z 3.7.2 und Z 3.8.3 sowie der Entfall der Z 2.3.2 und Z 2.9.3 mit 1. Juli 2020,
6. § 227b Abs. 10 mit 1. Oktober 2020,
7. Anlage 1 Z 1.2.4 lit. j und Z 1.3.6 lit. h mit 12. Oktober 2020,
8. Anlage 1 Z 1.2.4 lit. k und der Entfall der Anlage 1 Z 1.3.6 lit. g mit 9. November 2020,
9. § 15b Abs. 3, § 75d Abs. 1, Abs. 2 in der Fassung des Art. 1 Z 7 und Abs. 3, § 76 Abs. 4 Z 2, § 78e Abs. 6 Z 1, § 222 Abs. 1 und 3, Anlage 1 Z 1.3.3, Z 1.3.6 lit. e sowie Z 23.3 Abs. 2 lit. a mit 1. Jänner 2021,
10. Anlage 1 Z 22a, Z 22b samt Überschrift und Z 22c mit 1. April 2021,
11. § 200l Abs. 2 Z 4 und § 207n Abs. 5 Z 2 bis 4 mit 1. September 2021,
12. § 9 Abs. 1, § 29 Abs. 4, § 36a Abs. 6, § 60 Abs. 2a, § 79e Abs. 2a, § 89 Abs. 3 und 4, § 112 Abs. 3 und 4, § 161 Abs. 1, § 200d Abs. 2 Z 3, die Überschrift zu § 200j, § 200j Abs. 1 und 2, § 200k Abs. 1, § 207f Abs. 8a, 9 und 10, § 207n Abs. 7, § 221 Abs. 1, § 243 Abs. 8, § 248d Abs. 1, § 280a Abs. 1 und Anlage 1 Z 1.4.5, Z 1.6.7, Z 1.6.21, Z 1.6.22, Z 1.7.3, Z 1.7.5, Z 1.7.19 bis Z 1.7.24, Z 1.8.7, Z 1.8.20 bis Z 1.8.27, Z 1.9.3, Z 1.9.11 bis Z 1.9.21, Z 1.10.3, Z 1.10.10 bis Z 1.10.12, Z 2.4.9, Z 2.4.10, Z 2.5.6, Z 2.5.22, Z 2.6.2, Z 2.6.3, Z 2.6.17 bis Z 2.6.20, Z 2.7.1, Z 2.7.22, Z 2.7.23, Z 3.5.11, Z 3.5.12, Z 3.7.14, Z 3.7.15. Z 3.8.2, Z 9.11, Z 17c.1 und Z 47.1 sowie der Entfall der Anlage 1 Z 1.11.1, Z 2.8.4 und Z 4.3.1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
(109) § 248e samt Überschrift in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
Anmerkung
… 3 unveränderte Absätze
Schlagworte
Anl. 1/04geändertZ 4.3.1. (aufgehoben)
… 12 unveränderte Absätze
4. VERWENDUNGSGRUPPE A 4
(Qualifizierter mittlerer Dienst)
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
Gemeinsame Erfordernisse
4.1. Eine in den Z 4.2 bis 4.4.4 angeführte oder gemäß § 137 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Z 4.5 bis Z 4.15 vorgeschriebenen Erfordernisse.
Richtverwendungen
4.2. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:
4.2.1. im Bundesministerium für Inneres die Schreibkraft mit Einvernahmen von Asylwerbern und mit Fremdsprachenkenntnissen bei der Erstaufnahmestelle OST beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl,
4.2.2. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport der Facharbeiter in besonders qualifizierter Verwendung in der GKGF-Werkstätte – Turm der Systemwerkstättenabteilung GKGF beim Heereslogistikzentrum Wien,
4.2.3. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Ausbilderin und Militärhundeführerin oder der Ausbilder und Militärhundeführer in einer Lehrgruppe beim Militärhundezentrum.
4.2.4. die Leitungsfunktion als Vorarbeiter, dem mehr als vier angelernte Arbeiter oder mehr als zwei Facharbeiter zugeteilt sind.
4.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:
(Anm.: Z 4.3.1. aufgehoben durch Art. 1 Z 95, BGBl I Nr. 153/2020)
4.3.2. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der leitende Schulwart, dem auf Grund der Betreuung der Schulliegenschaften und des Umfangs der Reinigungsleistung zumindest drei vollbeschäftigte Bedienstete oder eine entsprechende Zahl an teilbeschäftigten Bediensteten des Schulwarthilfspersonals unterstellt sind,
… 55 unveränderte Absätze
4.3.3. im Bundesministerium für Inneres der Sachbearbeiter mit besonderen Aufgaben im Referat e der Abteilung I/1 in der Zentralstelle,
4.3.4. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Laborant in der Abteilung „Analytik“ im Bundesamt für Weinbau,
4.3.5. die Leitungsfunktion als Vorarbeiter, dem höchstens vier angelernte Arbeiter oder höchstens zwei Facharbeiter zugeteilt sind,
4.3.6. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Sportstättenverwalterin oder der Sportstättenverwalter der Betriebsgruppe Wartung bei der Betriebsstaffel Schwarzenbergkaserne der Stabskompanie und Dienstbetrieb Militärkommando Salzburg.
4.4. Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:
4.4.1. der Facharbeiter mit einschlägiger oder verwandter Lehrausbildung, der auf einem Arbeitsplatz eingesetzt ist, für den ein Lehrabschluss nach dem Berufsausbildungsgesetz erforderlich ist,
4.4.2. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Tankanlagenverwalterin und Kraftfahrerin oder der Tankanlagenverwalter und Kraftfahrer in der Kasernenbetriebsgruppe der Betriebsstaffel Schwarzenbergkaserne der Stabskompanie und Dienstbetrieb Militärkommando Salzburg,
(Anm.: Z 4.4.3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)
4.4.4. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Kraftfahrerin oder der Kraftfahrer mit der Lenkerberechtigung der Gruppe D und/oder die Berufskraftfahrerin oder der Berufskraftfahrer im Sinne der Z 4.8.
Fachliche Eignung
4.5. Die für den Dienst in dieser Verwendungsgruppe erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten beziehungsweise Fertigkeiten.
Erlernung eines Lehrberufes
4.6. Auf den für einzelne Verwendungen geforderten Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes ist, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, Z 3.13 anzuwenden.
Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen
Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst
4.7. Im Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes.
Berufskraftfahrer
4.8. (1) Für Berufskraftfahrer
a) der Erwerb des Führerscheins der Gruppe C,
b) die Erlernung des Lehrberufes „Berufskraftfahrer“ durch die Ablegung der Lehrabschlußprüfung für Berufskraftfahrer oder durch die Zusatzprüfung gemäß Art. III § 10 der Verordnung über den Ausbildungsversuch für den Lehrberuf Berufskraftfahrer, BGBl. Nr. 396/1987, und
c) Verwendung als Berufskraftfahrer für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7 500 kg oder für Spezialfahrzeuge (Schaufellader, Bagger, Arbeitsraupe, motorisierter Schneepflug, Schneefräse, Straßenwalze usw.) samt der hiefür erforderlichen Berechtigung.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999)
(3) Bei Berufskraftfahrern, die vor dem 1. Jänner 1993 das 50. Lebensjahr vollendet haben, werden die Erfordernisse des Abs. 1 lit. b durch eine bei einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte fünfzehnjährige Verwendung als Berufskraftfahrer für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7 500 kg ersetzt, wenn diese Verwendung nach wie vor gegeben ist. Die geforderte Dauer der Verwendung verkürzt sich auf zwölf Jahre, wenn der Beamte den Lehrberuf „Kraftfahrzeugmechaniker“ oder den Lehrberuf „Landmaschinenmechaniker“ erlernt hat.
Facharbeiter
4.9. Für Facharbeiter die Erlernung eines Lehrberufes gemäß Z 3.13 und Verwendung im erlernten Lehrberuf.
Leitender oder besonders qualifizierter Facharbeiter
4.10. Die Verwendung im erlernten Lehrberuf als Facharbeiter und
a) Ausübung einer leitenden Funktion oder
b) Ausübung einer besonders qualifizierten Funktion
auf einem der Verwendungsgruppe A 4 zugeordneten Arbeitsplatz im erlernten Lehrberuf.
Militär-Luftfahrttechnischer Dienst
4.11. im Bundesministerium für Landesverteidigung für Bedienstete im militär-luftfahrttechnischen Dienst an Stelle der Ziffern 4.5, 4.6 und 4.10 der Nachweis der Befähigung als Militär-Luftfahrttechnische Assistentin in Ausbildung zur Militär-Luftfahrtwartin oder als Militär-Luftfahrttechnischer Assistent in Ausbildung zum Militär-Luftfahrtwart gemäß den einschlägigen Bestimmungen der MLPV 2012.
Munitionsfacharbeiter
4.12. Für Munitionsfacharbeiter, deren Tätigkeit vom Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, nicht erfaßt ist, die Absolvierung eines mindestens siebenmonatigen Ausbildungslehrganges im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport gemeinsam mit der Erfüllung der in Z 3.13 lit. c angeführten Erfordernisse sowie Verwendung als Munitionsfacharbeiter.
(Anm.: Z 4.13 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2005)
Facharbeiter bei der Schifffahrtsaufsicht
4.14. Bei den Facharbeitern der Schifffahrtsaufsicht
a) der Besitz eines Schiffsführerpatentes A und
b) der Besitz eines eingeschränkten Funktelephonisten-Zeugnisses für den Binnenschiffsfunkdienst.
(Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012)
Spezialarbeiter in der Wasserbauverwaltung
4.15. Für Spezialarbeiter in der Wasserbauverwaltung tritt an die Stelle der Erfordernisse der Z 4.5
a) die Erlernung eines Lehrberufes und Verwendung als
aa) Alleinmaschinist auf Motorschiffen von 60 bis 200 PS Maschinenleistung auf dem gesamten Einsatzgebiet der Wasserbauverwaltung (österreichische Strecke der Donau und der March) und die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für Schiffsmotorenwärter,
bb) Baggerführer, Kranführer oder Förderbandführer auf schwimmenden Großgeräten,
cc) zweiter Maschinist auf schwimmenden Großgeräten und die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für Schiffsmotorenwärter,
b) eine Verwendung als
aa) Schiffsführer von Motorschiffen, die erfolgreiche Ablegung der Schiffsführerprüfung für Motorschiffe mit einer Länge bis zu 30 m über alles und der Besitz eines gültigen Schiffsführerpatentes für die Strecke der betreffenden Bereichsleitung der Wasserstraßendirektion,
bb) Schiffssteuermann auf Motorschiffen und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung, die die Erlernung des Matrosenberufes nachweist,
cc) ständiger Stellvertreter des Leiters eines Steinbruches (Steinbruchmeister) und die erfolgreiche Ablegung der Sprengberechtigungsprüfung,
dd) Volltaucher mit regelmäßiger Verwendung als Taucher, die erfolgreiche Ablegung der Sprengberechtigungsprüfung und die Fähigkeit zur Ausführung von Unterwasserspreng- und -schneidearbeiten aller Art.
Definitivstellungserfordernisse:
4.16. Für alle Verwendungen (ausgenommen die unter Z 4.8 bis 4.15 angeführten Verwendungen) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 4.
Anmerkung
Anl. 1/09geändertText, lit a (neu), lit b (neu)
… 42 unveränderte Absätze
9. VERWENDUNGSGRUPPE E 2a
(Dienstführende Beamte)
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
Gemeinsame Erfordernisse
9.1. Eine in den Z 9.2 bis 9.8 angeführte oder gemäß § 143 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den 9.10 und 9.11 vorgeschriebenen Erfordernisse.
Richtverwendungen
9.2. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind zB:
a) Kommandant der Polizeiinspektion Spielfeld,
b) Leiter des Verkehrsreferates beim Bezirkspolizeikommando für Liezen,
c) Kommandant der Polizeiinspektion Wien Goethegasse,
d) Kommandant der Polizeiinspektion Leonding,
e) im Justizwachdienst: Justizwachkommandant der Justizanstalt Wien-Josefstadt.
9.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind zB:
a) Kommandant der Polizeiinspektion Lienz,
b) Leiterin oder Leiter des Ermittlungsbereiches Diebstahl im Landeskriminalamt der Landespolizeidirektion Tirol,
c) Kommandant der Polizeiinspektion Bad Ischl.
9.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind zB:
a) Kommandant einer Polizeiinspektion oder Fachinspektion sofern dieser nicht einer höherwertigen Funktionsgruppe zugeordnet ist,
b) Leiter des Einsatzreferates beim Bezirkspolizeikommando für Baden,
(Anm.: lit. c aufgehoben durch Z 7, BGBl. I Nr. 113/2017)
d) im Justizwachdienst: Justizwachkommandant der Justizanstalt Wels.
9.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind zB:
(Anm.: lit. a und b aufgehoben durch Z 8, BGBl. I Nr. 113/2017)
c) Stellvertretender Leiter einer Erhebungsgruppe für Vermögensdelikte beim Kriminalreferat des Stadtpolizeikommandos für Graz.
9.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind zB:
a) Kriminalsachbearbeiterin oder Kriminalsachbearbeiter im Mitarbeiterpool des Landeskriminalamts der Landespolizeidirektion Niederösterreich,
b) Qualifizierter Kriminalsachbearbeiter im Mitarbeiterpool des Kriminalreferates beim Stadtpolizeikommando für Linz,
c) Qualifizierter Sachbearbeiter bei der Polizeiinspektion Dornbirn,
d) im Justizwachdienst: Justizwachkommandant der Justizanstalt Stein-Außenstelle Meidling im Tal.
9.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:
a) Kriminalsachbearbeiter im Mitarbeiterpool des Kriminalreferates beim Stadtpolizeikommando für Salzburg,
b) Sachbearbeiter bei der Polizeiinspektion Seefeld,
c) im Justizwachdienst: Diensteinteiler in der Justizanstalt Salzburg.
9.8. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:
a) Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter für Einsatztraining in der Abteilung für Sondereinheiten der Landespolizeidirektion Wien,
b) im Justizwachdienst: Stellvertreter des Justizwachkommandanten der Justizanstalt Leoben - Außenstelle Judenburg.
9.9. Eine Verwendung der Funktionsgruppe GL ist zB: die Dienstführende oder der Dienstführende in Einsatzfunktion im Wachzimmer der Justizanstalt Wien-Josefstadt.
Ausbildung
9.10. Der erfolgreiche Abschluß
a) der Grundausbildung für den Exekutivdienst und
b) der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a.
Zulassungserfordernis zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a
9.11. Erfordernis für die Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a ist die Zurücklegung einer mindestens dreijährigen praktischen Verwendung im Exekutivdienst nach Ernennung in die Verwendungsgruppe E 2b.
a) die Zurücklegung einer mindestens dreijährigen praktischen Verwendung im Exekutivdienst nach Ernennung in die Verwendungsgruppe E 2b,
b) für jene Exekutivbeamten der Verwendungsgruppe E 2b, die mit Sondervertrag für den grenz- und fremdenpolizeilichen Bereich aufgenommen wurden, die Zurücklegung einer mindestens fünfjährigen Gesamtdienstzeit einschließlich einer mindestens 45 Monate dauernden praktischen Verwendung im Exekutivdienst.
9.12. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2005)
Anl. 1/17geändertText, lit a (neu), lit b (neu)
… 23 unveränderte Absätze
17. VERWENDUNGSGRUPPE M ZO 3
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
Gemeinsame Erfordernisse
17.1. Eine der in Z 13.2 bis 13.11 angeführte oder gemäß § 147 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Z 17.2 oder 17.3 vorgeschriebenen Erfordernisse.
17.2.
a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 2.11 und
b) der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung zum Offizier des Milizstandes und die Beförderung zum Leutnant nach § 6 WG 2001.
Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen
Musikoffiziere
17.3. Für die Verwendung als Musikoffizier an Stelle des Ernennungserfordernisses der Z 17.2 lit. a der erfolgreiche Abschluss
a) einer Studienrichtung der Instrumentalstudien oder der Studienrichtung Musikleitung bzw. Dirigieren an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst oder an einem Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht oder
b) der Studienrichtung Instrumental(Gesangs)pädagogik an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst.
Die Erfordernisse der lit. a oder b können durch eine abgeschlossene Hochschulbildung (Lehramt) in den Studienrichtungen Musikerziehung und Instrumentalmusikerziehung ersetzt werden.
17a. VERWENDUNGSGRUPPE M ZUO
Ernennungserfordernisse:
17a.1. Eine der in Z 14.2 bis 14.9 angeführte oder gemäß § 147 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in Z 17a.2 vorgeschriebenen Erfordernisse.
17a.2.
a) Die Leistung eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes und
b) der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO oder der erfolgreiche Abschluss der Unteroffiziersausbildung im Rahmen der Milizoffiziersausbildung.
Das Erfordernis der lit. a wird durch eine mindestens dreijährige Dienstleistung in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a GehG) ersetzt.
(Anm.: Z 17b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/2016)
17c. VERWENDUNGSGRUPPE M ZCh
Ernennungserfordernis:
17c.1. Die Leistung eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes. Dieses Erfordernis wird durch eine mindestens dreijährige Dienstleistung in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a GehG) ersetzt. durch
a) eine mindestens dreijährige Dienstleistung in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a GehG) oder
b) eine Verwendung als Leistungssportlerin oder Leistungssportler mit Behinderungen.
Richtverwendungen:
… 4 unveränderte Absätze
17c.2. Verwendungen als M ZCh sind zB:
a) Stellvertretender Kommandant der 4. Panzergrenadiergruppe der Panzergrenadierkompanie bei einem Panzergrenadierbataillon,
b) Richtschütze des PALTrupps beim PALZug der Panzergrenadierkompanie bei einem Panzergrenadierbataillon,
c) Rettungssanitäter der Jägerkompanie bei einem Jägerbataillon.
Anl. 1/47geändertText, lit c; Abs 2 (neu)
… 3 unveränderte Absätze
47. VERWENDUNGSGRUPPE C
(Fachdienst)
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
47.1. Die Z 3.11 bis 3.20 3.19, 3.22, 3.26, 3.29 bis 3.32 und 3.34 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß in der Z 3.11 lit. b an die Stelle der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3 die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C tritt.
Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen
… 21 unveränderte Absätze
Fernmeldetechnischer und posttechnischer Dienst im PTA-Bereich
47.2. (1) Im fernmeldetechnischen und im posttechnischen Dienst im PTA-Bereich an Stelle der Erfordernisse der Z 3.11 die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes.
(2) Für Verwendungen, für die die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes nicht von wesentlicher Bedeutung ist, wird die Erlernung eines Lehrberufes ersetzt durch
a) eine vierjährige Verwendung im technischen Dienst, davon eine einjährige einschlägige probeweise Verwendung im Fachdienst im PTA-Bereich, oder
b) eine zweijährige Dienstzeit als Beamter des Mittleren Dienstes im PTA-Bereich in einschlägiger Verwendung, davon eine einjährige probeweise Verwendung im Fachdienst im PTA-Bereich.
Garage- und Werkmeisterdienst im PTA-Bereich
47.3. (1) Im Garage- und Werkmeisterdienst im PTA-Bereich an Stelle der Erfordernisse der Z 3.11 die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes und die erfolgreiche Ablegung der für die Verwendung erforderlichen Kraftwagenlenkerprüfung sowie
a) eine zweijährige Dienstzeit als Beamter des Mittleren Dienstes im PTA-Bereich oder
b) eine vierjährige Dienstzeit als Beamter der Verwendungsgruppen P 1, P 2 oder P 3 im PTA-Bereich.
(2) Das Erfordernis der vierjährigen Dienstzeit verkürzt sich auf zwei Jahre, wenn der Beamte die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D für eine Verwendung im PTA-Bereich erfolgreich abgeschlossen hat.
Gesundheits- und Krankenpflegedienst und medizinisch-technischer Dienst
47.4. Im Gesundheits- und Krankenpflegedienst und im medizinisch-technischen Dienst tritt an die Stelle des Erfordernisses der Z 3.11 lit. a die Berufsberechtigung zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit nach dem GuKG oder dem MTF-SHD-G.
Lehrhebammen
47.5. Für Lehrhebammen tritt an die Stelle des Erfordernisses der Z 3.11 lit. a die Berechtigung zur Ausübung des Berufes einer Hebamme in Verbindung mit einer vierjährigen Praxis.
Post- und Fernmeldedienst im PTA-Bereich
47.6. Im Post- und Fernmeldedienst im PTA-Bereich tritt anstelle der Erfordernisse der Z 3.11
a) eine vierjährige Dienstzeit im PTA-Bereich, davon eine zweijährige einschlägige probeweise Verwendung im Fachdienst im PTA-Bereich, oder
b) eine zweijährige Dienstzeit als Beamter des Mittleren Dienstes im PTA-Bereich, davon eine einjährige einschlägige probeweise Verwendung im Fachdienst im PTA-Bereich.
Dienst in Unteroffiziersfunktion
47.7. (1) Im Dienst in Unteroffiziersfunktion wird das Erfordernis der Z 3.11 lit. a ersetzt durch eine vierjährige Verwendung
a) als zeitverpflichteter Soldat oder
b) im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst nach § 32 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150/1978 oder
c) als Zeitsoldat nach § 23 WG 2001.(2) In einer technischen Verwendung des Dienstes in Unteroffiziersfunktion wird das Erfordernis der Z 3.11 lit. a bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren durch die erfolgreiche Absolvierung einer einschlägigen mittleren Lehranstalt ersetzt, soweit diese Ausbildung nach der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt worden ist 2001.
(2) In einer technischen Verwendung des Dienstes in Unteroffiziersfunktion wird das Erfordernis der Z 3.11 lit. a bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren durch die erfolgreiche Absolvierung einer einschlägigen mittleren Lehranstalt ersetzt, soweit diese Ausbildung nach der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt worden ist.
Definitivstellungserfordernisse:
47.8. Für die in den Z 3.16 und 47.2, 47.3 und 47.6 angeführten Verwendungen der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C.
Anl. 1/02geändertText, Z 2.8.4. (aufgehoben)
… 26 unveränderte Absätze
2. VERWENDUNGSGRUPPE A 2
(Gehobener Dienst)
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
Gemeinsame Erfordernisse
2.1. Eine in den Z 2.2 bis 2.10.3 angeführte oder gemäß § 137 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Z 2.11 bis 2.24 vorgeschriebenen Erfordernisse.
Richtverwendungen
2.2. Verwendungen der Funktionsgruppe 8 sind zB:
2.2.1. im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten die Leiterin oder der Leiter des Generalkonsulats in Istanbul,
2.2.2. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter des Militärservicezentrums 1 (Wien) des Militärischen Immobilienmanagementzentrums,
2.2.3. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter der Heeresbekleidungsanstalt.
2.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind zB:
2.3.1. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Leiter des Referates VI.2.a (Auslandsbesoldung und Nebengebühren für die Bediensteten im Ausland),
(Anm.: Z 2.3.2. aufgehoben durch Art. 1 Z 78, BGBl I Nr. 153/2020)
2.3.3. im Bundesministerium für Finanzen der Vorstand des Zollamtes Flughafen Wien,
2.3.4. im Bundesministerium für Inneres der Leiter des Referates a der Abteilung I/2 in der Zentralstelle,
2.3.5. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter des Militärservicezentrums 8 (Hörsching) des Militärischen Immobilienmanagementzentrums.
2.3.6. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Leiter der Bundeskellereiinspektion.
2.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind zB:
2.4.1. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Leiter der Konsularabteilung an der Botschaft in Moskau,
2.4.2. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Kanzler an der Botschaft in Paris,
2.4.3. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter des Referates Präs/3a (Budgetvollzug) in der Abteilung Präs/3 (Budget Wissenschaft und Forschung – UG 31) in der Zentralstelle,
2.4.4. im Bundesministerium für Inneres der stellvertretende Leiter der Erstaufnahmestelle OST und Leiter des Steuerungsbüros beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl,
2.4.5. im Bundesministerium für Inneres der Referent im Referat e (konkrete PersMaßnahmen) mit EsB der Abteilung I/1 in der Zentralstelle,
2.4.6. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport der Leiter des Referates Einkauf der Abteilung Disposition beim Kommando Einsatzunterstützung,
2.4.7. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der stellvertretende Leiter der Bundesgärten zugleich Leiter der Gartenverwaltung Schönbrunn,
2.4.8. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Referent mit umfassenden Approbationsbefugnissen (EsB) in der Abteilung IV/4 (Pflegevorsorge) in der Zentralstelle,
2.4.9. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referatsleiterin oder der Referatsleiter des Referates Personal (Dienstrecht) in der Generalstabsabteilung 1 beim Kommando Einsatzunterstützung.,
2.4.10. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Stabstelle Kommunikation und Schulpartnerschaft in den Bildungsdirektionen,
2.4.11. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter in der Zentrale für Sportgeräteverleih und Sportplatzwartung (ZSSW).
… 5 unveränderte Absätze
2.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind zB:
2.5.1. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Kanzler an der Botschaft in Bern,
2.5.2. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Kanzler an der Botschaft in Buenos Aires,
2.5.3. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter des Referates VII/5a (Bibliotheksstatistik, Koordination der Leistungsmessung und Konsortium der wissenschaftlichen Bibliotheken, Bibliotheksverbund, Drittmittelgebarung und Kreditevidenz der Abteilung) in der Zentralstelle,
2.5.4. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Referent ohne Referatszuteilung mit den Aufgaben Lehrpläne, Bildungsstatistik und Qualitätssicherung in der Abteilung II/2 (Technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Schulen) in der Zentralstelle,
2.5.5. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter der Verwaltung an der Geologischen Bundesanstalt,
2.5.6. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Forschung die Leiterin oder der Leiter einer Unterabteilung für allgemeine EDV-Angelegenheiten eines Landesschulrates wie der Leiter Referates für Informations- und Kommunikationstechnologie in der Unterabteilung EDV Abteilung Präs/1 (Zentralverwaltung und ADV-Koordinator im Landesschulrat für Oberösterreich IKT) in den Bildungsdirektionen,
2.5.7. im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen der Referent der Abteilung IV/B/10 (Lebensmittelangelegenheiten) mit Approbationsbefugnissen für konkrete lebensmittelrechtliche Melde-, Zulassungs- und Untersagungsverfahren und mit Zuständigkeit für weitere grundsatzweisende und richtlinengebende Agenden im Abteilungsbereich in der Zentralstelle,
… 13 unveränderte Absätze
2.5.8. im Bundesministerium für Inneres der Leiter des Referates a (Bürgerdienst) der Abteilung I/5 in der Zentralstelle,
2.5.9. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Leiter des Referates V/1 der Budgetabteilung in der Zentralstelle,
2.5.10. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport der Referatsleiter Vertragsbedienstete und Lehrlinge, Personal A, beim Joint 1 des Teilstabes Unterstützung beim Streitkräfteführungskommando,
2.5.11. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Leiter des Referates B der Ergänzungsabteilung des Militärkommandos Niederösterreich,
2.5.12. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport der Leiter des Luftfahrtechnischen Logistikzentrums,
2.5.13. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referentin oder der Referent im Referat konkrete Personalangelegenheiten M BO 2 und A 2 in der Personalabteilung B der Sektion I in der Zentralstelle,
2.5.14. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der stellvertretende Leiter der Bundeskellereiinspektion,
2.5.15. im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Referent für Öffentlichkeitsarbeit in der Abteilung CS 2 (Kommunikation) in der Zentralstelle,
2.5.16. im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Referent für Angelegenheiten der Revision in der Zentralstelle,
2.5.17. im Bundesministerium für Finanzen die Teamexpertin Spezial Prüferin oder der Teamexperte Spezial Prüfer in der Großbetriebsprüfung,
2.5.18. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter des Referates Prüfungs- und Verrechnungsdienst beim Heerespersonalamt,
2.5.19. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referatsleiterin oder der Referatsleiter Bau & stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter eines Militärservicezentrums beim Militärischen Immobilienmanagementzentrum,
2.5.20. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referatsleiterin oder der Referatsleiter Besoldung im Bereich Personal A beim Joint 1 im Teilstab Unterstützung des Streitkräfteführungskommandos,
2.5.21. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Referentin oder der Referent der Abteilung IV/2 (Medizinische Universitäten und BIDOK-Daten der Universitäten) in der Zentralstelle,
2.5.22. im Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus die Technische Koordinatorin oder der Technische Koordinator im Forsttechnischen Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung mit gebietsbauleitungsüberschreitenden Aufgaben. Je Sektion kann höchstens eine Technische Koordinatorin oder ein Technischer Koordinator eingerichtet werden, in den Sektionen Salzburg und Tirol können jedoch je zwei Technische Koordinatorinnen oder Koordinatoren vorgesehen werden.
2.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind zB:
2.6.1. im Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres die zugeteilte Konsularreferentin oder der zugeteilte Konsularreferent an der Botschaft in Moskau,
2.6.2. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Forschung die Leiterin oder der Leiter einer Unterabteilung für EDV-Angelegenheiten mit vorgegebenen Systemen wie UPIS-RAP in einem Landesschulrat wie des Referates Präs/2a (Budget-, Kosten- und Leistungsmanagement) und die Leiterin oder der Leiter der Unterabteilung c des Referates Präs/2b (Infrastruktur und Fördermittelverwaltung) in der Abteilung A2 des Landesschulrates Präs/2 (Budget und Wirtschaft) in der Bildungsdirektion für Steiermark Niederösterreich,
2.6.3. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Forschung die Leiterin oder der Leiter des Referates für Verwaltungspersonal an Bundesschulen Präs/5b (Personalverrechnung und Personaladministration) in der Abteilung „Personalmanagement“ im Stadtschulrat Präs/5 (Personal Bundesschulen) in der Bildungsdirektion für Wien Tirol,
2.6.4. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Dienststellenleiter im Bundesschullandheim Saalbach,
… 11 unveränderte Absätze
2.6.5. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter der Fachabteilung „Operationeller technischer Dienst“ in der Hauptabteilung „Synoptische Meteorologie“ in der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik,
2.6.6. im Bundesministerium für Inneres der Referent für Bildungscontrolling der Abteilung 5 (SIAK) in der Zentralstelle,
2.6.7. im Bundesministerium für Inneres die der Verwendungsgruppe A2 zugeordnete Referentin (Pressesprecherin) oder der der Verwendungsgruppe A2 zugeordnete Referent (Pressesprecher) im Referat Pressestelle des Büros für Öffentlichkeitsarbeit der Landespolizeidirektion Wien,
2.6.8. im Bundesministerium für Justiz der Rechtspfleger, der ausschließlich als solcher tätig ist,
2.6.9. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport der Leiter Verwaltung des Heereslogistikzentrums Wien,
2.6.10. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport der Leiter der Abteilung Produktentwicklung und Technische Grundlagen bei der Heeresbekleidungsanstalt,
2.6.11. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die oder der S 4 & Leiterin oder Leiter der Materialverwaltung beim Heereslogistikzentrum Wien,
2.6.12. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Referent in der Abteilung III/2 (Produktsicherheit) in der Zentralstelle,
2.6.13. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Referent mit abgeschlossener Ausbildung zum Sozialarbeiter der Abteilung W 3 der Landesstelle Wien im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice),
2.6.14. im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Referent der Rechtsabteilung B mit guten Fremdsprachenkenntnissen in Englisch und Französisch und Ermächtigung zur Prüfung und Genehmigung von Anträgen auf Umschreibung von Marken gemäß der Patentamtsverordnung im Österreichischen Patentamt,
2.6.15. im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit der Arbeitsinspektor für Kinderarbeit und Jugendlichenschutz in einem Arbeitsinspektorat,
2.6.16. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referentin oder der Referent im Referat Lager- und Systemeinrichtungen in der Abteilung Fahrzeug, Gerät und persönliche Ausrüstung beim Amt für Rüstung und Beschaffung,
2.6.17. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referentin oder der Referent Personal im Referat Exekutionsordnung und Besoldung in der Generalstabsabteilung 1 beim Kommando Einsatzunterstützung.,
2.6.18. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter des Referates Präs/4a (Personaladministration Bundeslehrpersonal an AHS) in der Abteilung Präs/4 (Personal Bundes- und Pflichtschulen) in der Bildungsdirektion für Niederösterreich,
2.6.19. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter des Referates Präs/4b (Personaladministration Bundeslehrpersonal an BMHS sowie Erzieher/innen) in der Abteilung Präs/4 (Personal Bundes- und Pflichtschulen) in der Bildungsdirektion für Niederösterreich,
2.6.20. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter des Referates Präs/4h (Personaladministration Landeslehrpersonal an Berufsschulen und landwirtschaftlichen Fachschulen, Stellenplan Berufsschulen und landwirtschaftliche Fachschulen) in der Abteilung Präs/4 (Personal Bundes- und Pflichtschulen) in der Bildungsdirektion für Niederösterreich.
2.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind zB:
2.7.1. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Forschung die Referentin oder der Leiter des Referates für Schülerbeihilfenangelegenheiten im Stadtschulrat Referent für Wien Personalangelegenheiten (Dienst-, Besoldungs-, Pensions- und Sozialversicherungsrecht, Controlling, Personalplanung, Reisemanagement, SAP-Angelegenheiten etc.) in einem Referat bzw. in einer Abteilung Personal Bundes- und Pflichtschulen in den Bildungsdirektionen,
2.7.2. im Bundesministerium für Finanzen die Teamexpertin Prüferin oder der Teamexperte Prüfer im Team Betriebliche Veranlagung in einem Finanzamt,
… 18 unveränderte Absätze
2.7.3. im Bundesministerium für Finanzen die Teamexpertin Prüferin oder der Teamexperte Prüfer im Team Betriebsprüfung in einem Zollamt,
(Anm.: Z 2.7.4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2015)
2.7.5. im Bundesministerium für Inneres die Leiterin oder der Leiter Strafvollzug beim Polizeikommissariat Innere Stadt der Landespolizeidirektion Wien,
2.7.6. im Bundesministerium für Inneres die der Verwendungsgruppe A2 zugeordnete Referentin oder der der Verwendungsgruppe A2 zugeordnete Referent des Referats Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung im Landeskriminalamt der Landespolizeidirektion Wien,
2.7.7. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referentin oder der Referent Qualitätsmanagement und Arbeitssicherheit im Referat Betriebs- und Systemmanagement des Heereslogistikzentrums Klagenfurt,
2.7.8. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referentin oder der Referent Projekt- und Systembearbeitung im Referat Betriebs- und Systemmanagement des Heereslogistikzentrums Wels,
2.7.9. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport der Leiter Digital- und Prüftechnik beim Technisch- Logistischen Zentrum/Luftraumüberwachung,
2.7.10. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Laborleiter/Versuchstechniker in der Abteilung „Chemie und Datenmanagement“ am Institut für Wassergüte im Bundesamt für Wasserwirtschaft,
2.7.11. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Verwaltungsleiter in der Höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Gartenbau,
2.7.12. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Bautechniker mit anspruchsvollen Aufgaben im Rahmen der Planung und Durchführung von Bauprojekten der Sektion Salzburg der Gebietsbauleitung Pongau im Forsttechnischen Dienst der Wildbach- und Lawinenverbauung,
2.7.13. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Förster mit erheblichen Agenden der Bauaufsicht der Sektion Wien, Niederösterreich und Burgenland der Gebietsbauleitung südwestliches Niederösterreich im Forsttechnischen Dienst der Wildbach- und Lawinenverbauung,
2.7.14. im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Referent der Rechtsabteilung B mit Ermächtigung zur Formalprüfung von Markenanmeldungen gemäß der Patentamtsverordnung im Österreichischen Patentamt,
2.7.15. im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit der Arbeitsinspektor des Gehobenen Dienstes in einem Arbeitsinspektorat,
2.7.16. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referentin oder der Referent Bau im Referat Bauwesen beim Militärservicezentrum 9 (Zeltweg) des Militärischen Immobilienmanagementzentrums,
2.7.17. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Lehroffizierin oder der Lehroffizier Panzerwaffen in der Lehrgruppe Panzer- und Artilleriewaffen der Lehrabteilung Waffentechnik im Institut technischer Dienst an der Heereslogistikschule,
2.7.18. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter Verwaltung beim Heereslogistikzentrum Salzburg,
2.7.19. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die oder der S 4 & Leiterin oder Leiter der Materialverwaltung beim Heereslogistikzentrum Wels,
2.7.20. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter Verwaltung der Heeresmunitionsanstalt Großmittel,
2.7.21. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Kommandantin oder der Kommandant der Abteilung Fliegertechnik & Technischer Offizier & Lehroffizier Fliegertechnik am Institut Flieger bei der Flieger- und Fliegerabwehrtruppenschule,
2.7.22. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Kommandantin oder der Kommandant Verwaltung & stellvertretende Kommandantin oder stellvertretender Kommandant Heereslogistikzentrum beim Heereslogistikzentrum St. Johann in Tirol.,
2.7.23. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Referentin oder der Referent für pädagogisch-administrative und organisatorische Angelegenheiten zur Unterstützung der Leitungen im Bereich Pädagogischer Dienst/in einer Bildungsregion in den Bildungsdirektionen.
2.8. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:
2.8.1. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Referent für die Vergabe kultureller Förderungen (Mitwirkung an Kultur- und Museumsförderungen durch Evaluierung von Subventionsansuchen, Durchführung von Begutachtungsverfahren, nachprüfende Kontrolle) in der Abteilung IV/4 in der Zentralstelle,
2.8.2. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Verwaltungsführer mit den zusätzlichen Aufgaben der Rechnungsführung (ohne zugeteilten Rechnungsführer) an einer HTBLA/HTBLVA mit 21 bis 30 Klassen wie zB der Verwaltungsführer der HTBLA Zeltweg,
2.8.3. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Referent in den Abteilungen V/9 und Z/1 mit Aufgaben der Katalogisierung, Sacherschließung und Inventarisierung von Druckwerken sowie der Adaptierung von Altdaten im ALEPH 500 und Organisation der Schulbuchsammlung in der Zentralstelle,
(Anm.: Z 2.8.4. aufgehoben durch Art. 1 Z 88, BGBl I Nr. 153/2020)
2.8.5. im Bundesministerium für Finanzen der Teamexperte im Kundenteam Betriebliche Veranlagung in einem Finanzamt,
… 62 unveränderte Absätze
2.8.6. im Bundesministerium für Inneres die der Verwendungsgruppe A2 zugeordnete Referentin oder der der Verwendungsgruppe A2 zugeordnete Referent im Strafreferat beim Polizeikommissariat Landstraße der Landespolizeidirektion Wien,
2.8.7. im Bundesministerium für Inneres die der Verwendungsgruppe A2 zugeordnete Referentin oder der der Verwendungsgruppe A2 zugeordnete Referent im Büro Budget des Geschäftsbereichs B der Landespolizeidirektion Wien,
2.8.8. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referentin oder der Referent für Ergänzungswesen im Referat 1 bei der Ergänzungsabteilung des Militärkommandos Niederösterreich,
2.8.9. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referatsleiterin oder der Referatsleiter Qualitätssicherung des Referates Qualitätssicherung Ausrüstung und Schuhe in der Qualitätssicherungsabteilung bei der Heeresbekleidungsanstalt,
2.8.10. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Versuchstechniker in der Abteilung „Chemie und Datenmanagement“ am Institut für Wassergüte im Bundesamt für Wasserwirtschaft,
2.8.11. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Referent für zentrale Lohnverrechnung der Sektion Kärnten im Forsttechnischen Dienst der Wildbach- und Lawinenverbauung,
2.8.12. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referentin oder der Referent Prüf- & Messtechnik im Referat Prüf- und Messtechnik der Abteilung Elektrotechnik beim Amt für Rüstung und Wehrtechnik,
2.8.13. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Technische Offizierin oder der Technische Offizier & Kraftfahroffizierin oder Kraftfahroffizier bei der S 4 Gruppe der ABC-Abwehrschule,
2.8.14. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter Verwaltung im Kommando des Betriebsstabes beim Kommando und Betriebsstab Luftraumüberwachung,
2.8.15. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Technische Offizierin oder der Technische Offizier & Systemfachingenieurin oder Systemfachingenieur & Lehroffizierin oder Lehroffizier in der Wartungstechnik und Wartungssteuerung der Technik (PC 7) bei der Fliegerwerft 2.
2.9. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:
2.9.1. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Rechnungsführer an einer HTBLA/HTBLVA mit 51 bis 100 Klassen, wie zB der Rechnungsführer an der HTL Wien V, Spengergasse,
2.9.2. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Referent für budgetäre Durchführung und Umsetzung der Förderungsvorhaben im Sinne der Bestimmungen über die Erhaltung der österreichischen Volksgruppen und Südtirols der Abteilung Z/5 in der Zentralstelle,
(Anm.: Z 2.9.3. aufgehoben durch Art. 1 Z 89, BGBl I Nr. 153/2020)
2.9.4. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport der Leiter Technische Grundlagen und Spezifikation der Abteilung Produktentwicklung und Technische Grundlagen bei der Heeresbekleidungsanstalt,
2.9.5. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport der Referent Bekleidungstechnik der Abteilung Textiltechnik und Chemisches Prüfzentrum bei der Heeresbekleidungsanstalt,
2.9.6. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Versuchstechniker der Abteilung „Fließgewässerökologie im europäischen Kontext“ am Institut für Wassergüte im Bundesamt für Wasserwirtschaft,
2.9.7. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Technische Offizierin oder der Technische Offizier & Systemfachingenieurin oder Systemfachingenieur in der Wartungssteuerung der Technik (Eurofighter) der Fliegerwerft 2,
2.9.8. im Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur die mit umfassenden Fremdsprachenkenntnissen oder sonstigen Zusatzqualifikationen ausgestattete Verwaltungskraft an einer allgemein bildenden höheren Schule, Handelsakademie, Handelsschule oder Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik mit mehr als 50 Klassen und besonderen Unterrichtsmodulen zu einer erweiterten Sprachförderung oder Fachausbildung sowie mit Zuständigkeit für die Beratung und Betreuung von Schülerinnen und Schülern und Eltern mit nicht deutscher Muttersprache aus unterschiedlichen Kulturkreisen, wie die Schulsekretariatskraft des Europagymnasiums Auhof, Aubrunnerweg 4, 4040 Linz.
2.10. Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:
2.10.1. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Referent der Abteilung VII/6 für die technische Unterstützung bei der legistischen Aufbereitung von Verordnungen mit Zeichnungsrecht für Nichtigerklärung von Doppelstudien in der Zentralstelle,
2.10.2. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport der Elektroniktechniker und Systemelektroniker und Systembetreuer der Systemwerkstätte FLS in der IKT-Abteilung des Heereslogistikzentrums Wien,
2.10.3. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Systemfachingenieurin oder der Systemfachingenieur bei der Wartungstechnik der Technik (105) der Fliegerwerft 2.
Reife- und Diplomprüfung, Reifeprüfung bzw. Berufsreifeprüfung
2.11. (1) Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung, Reifeprüfung bzw. Berufsreifeprüfung. Als Reife- und Diplomprüfung, Reifeprüfung bzw. Berufsreifeprüfung gilt auch das Diplom einer Akademie für Sozialarbeit. Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung, Reifeprüfung bzw. Berufsreifeprüfung wird durch ein abgeschlossenes ordentliches Universitätsstudium gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 ersetzt.
(2) Das Erfordernis des Abs. 1 wird durch den Abschluß der für einen Fachhochschul-Studiengang vorgeschriebenen Studien und Prüfungen im Sinne des § 6 des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge, BGBl. Nr. 340/1993, ersetzt.
Lehrabschluß, Fachakademie und Studienberechtigungsprüfung
2.12. Das Erfordernis der Z 2.11 wird durch die gemeinsame Erfüllung aller folgenden Voraussetzungen ersetzt:
a) Lehrabschluß nach dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969,
b) erfolgreicher Abschluß einer mindestens zweijährigen Ausbildung an einer Fachakademie, die bei einer Einrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts geführt wird, und
c) erfolgreiche Ablegung der Studienberechtigungsprüfung nach dem Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 92/1985.
(Anm.: Z 2.13 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 147/2008)
Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen
Dienst in der Arbeitsmarktverwaltung
2.14. Im Dienst in der Arbeitsmarktverwaltung wird das Erfordernis der Z 2.11 durch eine sechsjährige Tätigkeit im Fachdienst der Arbeitsmarktverwaltung ersetzt. Drei Jahre dieser Verwendung müssen probeweise im Gehobenen Dienst der Arbeitsmarktverwaltung zurückgelegt worden sein.
Arbeitsinspektionsdienst
2.15. (1) Im Arbeitsinspektionsdienst zusätzlich zum Erfordernis der Z 2.11 eine zweijährige Praxis in einem Betrieb, in dem einschlägige Kenntnisse erworben werden können, sofern nicht eine höhere technische Lehranstalt absolviert wurde.
(2) Sämtliche Erfordernisse werden ersetzt durch eine Zeit von acht Jahren qualifizierter Praxis in einem Betrieb, in dem einschlägige Kenntnisse erworben werden können, oder im Arbeitsinspektionsdienst in einer Tätigkeit des Fachdienstes, in all diesen Fällen aber nur, wenn die für die Definitivstellung im Arbeitsinspektionsdienst vorgesehene Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 2 erfolgreich abgeschlossen wurde.
(Anm.: Z 2.16 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 147/2008)
Graveure
2.17. Graveure haben an Stelle des Erfordernisses der Z 2.11 die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Graveurkunst und eine Dienstzeit von acht Jahren beim Hauptmünzamt zu erbringen.
Kellereiinspektoren
2.18. Kellereiinspektoren haben zusätzlich zum Erfordernis der Z 2.11 eine fünfjährige einschlägige Praxis nachzuweisen.
Landwirtschaftlicher Dienst
2.19. Im landwirtschaftlichen Dienst (ausgenommen Kellereiinspektoren) ist zusätzlich zum Erfordernis der Z 2.11 eine zweijährige einschlägige Praxis nachzuweisen.
Rechnungsdienst
2.20. Arbeitsplätze mit Aufgaben, die über überwiegend gleichartige und periodisch wiederkehrende Aufgaben des Rechnungsdienstes hinausgehen, sind der Verwendungsgruppe A 2 zugeordnet und erfordern breite Kenntnisse der haushaltsrechtlichen, buchhalterischen und buchhaltungsrelevanten Rechtsvorschriften.
Reitendes Personal der Spanischen Reitschule
2.21. Im gehobenen Dienst des reitenden Personals der Spanischen Reitschule an Stelle des Erfordernisses der Z 2.11 die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Ausbildung von Pferden in der „Hohen Schule“ und eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegte Dienstzeit von acht Jahren beim reitenden Personal der Spanischen Reitschule.
Sozialer Betreuungsdienst
2.22. Im sozialen Betreuungsdienst wird das Erfordernis der Z 2.11 durch die Absolvierung einer früheren Lehranstalt für gehobene Sozialberufe ersetzt.
Technischer Dienst bei der Österreichischen Staatsdruckerei
2.23. Im technischen Dienst bei der Österreichischen Staatsdruckerei wird das Erfordernis der Z 2.11 ersetzt durch
a) eine nach Absolvierung der Fachschule für Reproduktions- und Drucktechnik zurückgelegte einschlägige Verwendung von vier Jahren im technischen Fachdienst bei der Österreichischen Staatsdruckerei oder eine gleichzuwertende Praxis in einem einschlägigen Betrieb oder
b) eine sechsjährige Verwendung im technischen Fachdienst bei der Österreichischen Staatsdruckerei.
Verkehrs-Arbeitsinspektionsdienst
2.23a. (1) Im Verkehrs-Arbeitsinspektionsdienst zusätzlich zum Erfordernis der Z 2.11 eine zweijährige Praxis in einem Betrieb des Nachrichten- oder Verkehrswesens, in dem einschlägige Kenntnisse erworben werden können, oder eine zweijährige einschlägige betriebliche Praxis nach Absolvierung einer höheren technischen Lehranstalt.
(2) Sämtliche Erfordernisse werden ersetzt durch eine Zeit von acht Jahren qualifizierter Praxis in einem Betrieb des Nachrichten- oder Verkehrswesens, in dem einschlägige Kenntnisse erworben werden können, oder durch eine mindestens achtjährige praktische Verwendung im Verkehrs-Arbeitsinspektionsdienst, in allen diesen Fällen aber nur, wenn die für die Definitivstellung im Verkehrs-Arbeitsinspektionsdienst vorgesehene Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 2 erfolgreich abgeschlossen wurde.
Veterinärmedizinisch-technischer Dienst
2.24. Im veterinärmedizinisch-technischen Dienst zusätzlich zum Erfordernis der Z 2.11 die Absolvierung eines Lehrganges an einer veterinärmedizinischen Universität oder an einer veterinärmedizinischen Bundesanstalt (ausgenommen die Ausbildung für einen der medizinisch-technischen Dienste, die seiner Tätigkeit entspricht).
Definitivstellungserfordernisse:
2.25. Für alle Verwendungen (ausgenommen Graveure, gehobener Dienst des reitenden Personals der Spanischen Reitschule und veterinärmedizinisch-technischer Dienst) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A2.
Anl. 1/03geändertText, lit a (neu), lit b (neu)
… 28 unveränderte Absätze
3. VERWENDUNGSGRUPPE A 3
(Fachdienst)
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
Gemeinsame Erfordernisse
3.1. Eine in den Z 3.2 bis 3.10.4 angeführte oder gemäß § 137 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Z 3.11 bis 3.34 vorgeschriebenen Erfordernisse.
Richtverwendungen
3.2. Eine Verwendung der Funktionsgruppe 8 ist zB:
im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport der Ministerialkanzleidirektor der Zentralstelle.
3.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind zB:
3.3.1. im Bundeskanzleramt der Teamassistent mit ressortweiter Zuständigkeit in der Zentralstelle,
3.3.2. im Bundesministerium für Inneres der Leiter der Standesführung und Personalbearbeiter in der Abteilung I/1 in der Zentralstelle,
3.3.3. im Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur die Schulsekretariatskraft an einer allgemein bildenden höheren Schule, Handelsakademie oder Handelsschule mit mehr als 40 Klassen, wie die Schulsekretariatskraft am Bundesgymnasium in 3400 Klosterneuburg, Buchberggasse 31, oder an der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule in 1100 Wien, Pernerstorfergasse 77,
3.3.4. im Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur die Schulsekretariatskraft an Bundesanstalten für Kindergartenpädagogik mit mehr als 20 Klassen, wie die Schulsekretariatskraft an der Bundesbildungsanstalt für Kindergartenpädagogik in 1080 Wien, Lange Gasse 47.
3.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind zB:
3.4.1. im Bundesministerium für Inneres der Entschärfer im Büro 6.3 der Abteilung 6 beim Bundeskriminalamt,
3.4.2. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter Wartungsbereich & Prüf- & Werkmeisterin oder Prüf- & Werkmeister bei der Luftfahrzeugwartung der Technik (Eurofighter) der Fliegerwerft 2,
3.4.3. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter des Seminarzentrums Reichenau im Organisationsplan Wohnheim und Seminarzentren des Militärischen Immobilienmanagementzentrums.
3.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind zB:
3.5.1. im Bundeskanzleramt der Teamassistent mit sektionsweiter Zuständigkeit in der Zentralstelle,
3.5.2. im Bundesministerium für Inneres der Leiter Hausaufsicht im Referat b bei der Abteilung IV/4 in der Zentralstelle,
3.5.3. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport der Werkstättenleiter der Motor- und Getriebewerkstätte der Systemwerkstättenabteilung beim Heereslogistikzentrum Wels,
3.5.4. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter ADV-Lösungen und Planstellenbewirtschaftung im Referat Personalbudget und Stellenplan der Personalabteilung A in der Zentralstelle,
3.5.5. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Sachbearbeiter der Abteilung Präs. 5 (Öffentlichkeitsarbeit) mit Tätigkeiten zur Unterstützung und Entlastung des Pressesprechers des Bundesministers in der Zentralstelle,
3.5.6. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter der Gebäudeaufsicht Siezenheim beim Militärservicezentrum 12 (Siezenheim) des Militärischen Immobilienmanagementzentrums,
3.5.7. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter der Informations- und Kommunikationstechnikwerkstatt und Truppenfunk-Benutzerbetreuerassistentin oder Truppenfunk-Benutzerbetreuerassistent der Informations- und Kommunikationtechnikwerkstatt der Systemwerkstatt Truppenfunk des Heereslogistikzentrums Graz,
3.5.8. im Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur die Schulsekretariatskraft an einer allgemein bildenden höheren Schule, Handelsakademie oder Handelsschule mit bis zu 40 Klassen, wie die Schulsekretariatskraft am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium in 2380 Perchtoldsdorf, Roseggergasse 2-4, oder an der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule in 4840 Vöcklabruck, Englweg 2,
3.5.9. im Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur die Schulsekretariatskraft an Bundesanstalten für Kindergartenpädagogik mit bis zu 20 Klassen, wie die Schulsekretariatskraft an der Bundesbildungsanstalt für Kindergartenpädagogik in 8052 Graz, Grottenhofstraße 150,
3.5.10. im Bundesministerium für Finanzen die Teamreferentin oder der Teamreferent im Team Betriebliche Veranlagung in einem Finanzamt,
3.5.11. im Bundesministerium für Finanzen die Teamreferentin oder der Teamreferent im Kundenteam in einem Zollamt.,
3.5.12. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter des Referates Kanzlei
a) in der Bildungsdirektion für Niederösterreich (Referat Präs/1a),
b) in der Bildungsdirektion für Wien (Referat Präs/1c).
3.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind zB:
… 25 unveränderte Absätze
(Anm.: Z 3.6.1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)
3.6.2. im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen der Sachbearbeiter der Abteilung III/B/9 (Drogen- und Suchtmittel) mit Aufgaben der Erfassung, Auswertung und Weitergabe von Daten aus der Suchtmitteldatenbank mit Aufsicht über das mit Datenerfassung betraute Personal in der Zentralstelle,
3.6.3. im Bundesministerium für Inneres der Sachbearbeiter für metallurgisch/physikalische Fragestellungen im Büro VI.2.2 im Bundeskriminalamt,
3.6.4. im Bundesministerium für Inneres die Sachbearbeiterin Strafvollzug und stellvertretende Leiterin Strafvollzug oder der Sachbearbeiter Strafvollzug und stellvertretende Leiter Strafvollzug beim Polizeikommissariat Landstraße der Landespolizeidirektion Wien,
3.6.5. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter in einem Referat konkrete Personalangelegenheiten M BO 2 und A 2 der Personalabteilung B in der Sektion I der Zentralstelle,
3.6.6. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport der Prüfmeister und Leiter Technische Prüfgruppe beim Kommando des Heereslogistikzentrums Wels,
3.6.7. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter Umlaufteile- und Kraftfahrzeugwerkstatt der Systemwerkstattabteilung beim Heereslogistikzentrum Klagenfurt,
3.6.8. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter Räder- und Kraftfahrzeugwerkstatt der Systemwerkstattabteilung Kfz & Allgemein beim Heereslogistikzentrum Wien.
3.6.9. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Leiter der Kanzleistelle in der Sektion I in der Zentralstelle,
3.6.10. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Werkmeisterin oder der Werkmeister Informations- und Kommunikationstechnologie Service bei der Informations- und Kommunikationstechnologieabteilung des Heereslogistikzentrums Salzburg,
3.6.11. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter der Gebäudeaufsicht Ebelsberg beim Militärservicezentrum 7 (Wels) des Militärischen Immobilienmanagementzentrums,
3.6.12. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Personalbearbeiterin oder der Personalbearbeiter bei der Personalverwaltung in der Generalstabsabteilung 1 des Kommandos Einsatzunterstützung.
3.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind zB:
3.7.1. im Bundeskanzleramt der Stellvertreter des Teamassistenten mit sektionsweiter Zuständigkeit in der Zentralstelle,
3.7.2. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter eines Sekretariates in der Ministerialkanzleidirektion in der Zentralstelle, wie z.B. die Leiterin oder der Leiter des Sekretariates Concordiaplatz 1,
3.7.3. im Bundesministerium für Inneres die Sachbearbeiterin Strafvollzug und stellvertretende Leiterin Strafvollzug oder der Sachbearbeiter Strafvollzug und stellvertretende Leiter Strafvollzug beim Polizeikommissariat Innere Stadt der Landespolizeidirektion Wien,
3.7.4. im Bundesministerium für Inneres der Sachbearbeiter und Sekretär des Sektionsleiters der Sektion I in der Zentralstelle,
3.7.5. im Bundesministerium für Justiz der Leiter des Sekretariats des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien,
3.7.6. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Zollbearbeiterin (Truppe) oder der Zollbearbeiter (Truppe) in der Materialverwaltung bei der Verwaltung des Heereslogistikzentrums Wien,
3.7.7. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter in einem Referat Bedienstete Ausland bei der Personalabteilung B der Sektion I in der Zentralstelle,
3.7.8. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter im Referat Luftunterstützungsluftfahrzeugsysteme der Abteilung Luftzeug beim Amt für Rüstung und Beschaffung,
3.7.9. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport der Prüfmeister in der Technischen Prüfgruppe beim Heereslogistikzentrum Wien,
3.7.10. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Sachbearbeiter/Versuchstechniker in der Abteilung „Gefährliche Stoffe in Fließgewässern“ am Institut für Wassergüte im Bundesamt für Wasserwirtschaft,
3.7.11. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der selbstständige Lohnverrechner einer Sektion des Forsttechnischen Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung,
3.7.12. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Sachbearbeiter im Büro des ärztlichen Dienstes mit Approbationsbefugnissen für Reisekostenersätze der Landesstelle Wien im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice),
3.7.13. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Elektromechanikerin oder der Elektronikmechaniker Netze & Systembetreuerin oder Systembetreuer beim Informations- und Kommunikationstechnik Service der Informations- und Kommunikationstechnikabteilung beim Heereslogistikzentrum Salzburg,
3.7.14. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter Waffentechnik im Referat Flugkörper- und Panzerabwehrrohrtechnik der Abteilung Waffen- und Flugkörpertechnik beim Amt für Rüstung und Wehrtechnik.,
3.7.15. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter für Personalvollziehungsaufgaben in einem Referat oder in einer Abteilung in den Bildungsdirektionen.
3.8. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:
3.8.1. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Sachbearbeiter an einem Generalkonsulat,
3.8.2. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Forschung die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter im Studien- und Prüfungssekretariat an der Pädagogischen Akademie des Bundes mit zusätzlichen Sekretariatstätigkeiten in Wien, einer Bildungsregion
a) der Bildungsdirektion Niederösterreich,
b) der Bildungsdirektion Oberösterreich,
3.8.3. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Teamassistentin oder der Teamassistent in der Ministerialkanzleidirektion in der Zentralstelle, die oder der einer Abteilung oder mehreren Abteilungen zugeordnet ist, wie z.B. die Teamassistentin oder der Teamassistent in der Abteilung I/6 (Allgemeinbildende höhere Schulen).
… 115 unveränderte Absätze
3.8.4. im Bundesministerium für Inneres der Sachbearbeiter für den Bereich psychologischer Dienst in der Abteilung II/5 (SIAK) in der Zentralstelle,
3.8.5. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport der Prüfmeister in der Abteilung Qualitätssicherung bei der Heeresbekleidungsanstalt,
3.8.6. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport der Sachbearbeiter Inventur beim Kommando des Heereslogistikzentrums Salzburg,
3.8.7. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Rechnungsführer an der HBLFA für Gartenbau,
3.8.8. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Laborant in qualifizierter Verwendung nach abgeschlossenem Lehrberuf an der Bundesanstalt für alpenländische Milchwirtschaft,
3.8.9. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Techniker mit ständiger Verwendung im Außendienst in der Gebietsbauleitung Pongau der Sektion Salzburg im Forsttechnischen Dienst der Wildbach- und Lawinenverbauung,
3.8.10. im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Sachbearbeiter der Bibliothek (Stellvertreter des Leiters des Lesesaals) im Österreichischen Patentamt,
3.8.11. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter im Referat Bundesheerplanung der Abteilung Transformation in der Sektion II der Zentralstelle,
3.8.12. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Restauratorin oder der Restaurator im Atelier Metall des Referates Waffen und Technik der Abteilung Sammlung und Ausstellung beim Heeresgeschichtlichen Museum,
3.8.13. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter & Waffenmeisterin oder Waffenmeister im Referat Waffentechnikversuch schwere Waffen der Abteilung Waffen- und Flugkörpertechnik beim Amt für Rüstung und Wehrtechnik,
3.8.14. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter Zentralwerkstätte beim Militärservicezentrum 12 (Siezenheim) des Militärischen Immobilienmanagementzentrums,
3.8.15. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Psychologisch-Technische Fachkraft beim Referat Stellung der Ergänzungsabteilung beim Militärkommando Steiermark,
3.8.16. im Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur die Fachkraft zur Unterstützung der Schulsekretariatskraft an einer allgemein bildenden höheren Schule mit mehr als 24 Klassen, an einer Handelsakademie oder Handelsschule mit mehr als 20 Klassen oder an einer Bundesanstalt für Kindergartenpädagogik mit mehr als 14 Klassen, wie am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium in 7210 Mattersburg, Hochstraße 1, oder an der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule in 9020 Klagenfurt, Kumpfgasse 21, oder an der Bundesanstalt für Kindergartenpädagogik in 7400 Oberwart, Dornburggasse 93.
3.9. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:
3.9.1. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Sachbearbeiter am Kulturforum einer Botschaft,
3.9.2. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport der Technische Unteroffizier (TUO) in der Motor- u. Getriebewerkstätte der Systemwerkstättenabteilung beim Heereslogistikzentrum Wels,
3.9.3. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Techniker ohne ständige Verwendung im Außendienst in der Gebietsbauleitung Flach- und Tennengau der Sektion Salzburg im Forsttechnischen Dienst der Wildbach- und Lawinenverbauung,
3.9.4. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter Kursverwaltung der Stabsabteilung an der Heereslogistikschule,
3.9.5. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Kanzleileiterin oder der Kanzleileiter an der ABC-Abwehrschule.
3.10. Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:
3.10.1. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter Systemwerkstattabteilung bei der Kommandantin oder beim Kommandanten der Systemwerkstattabteilung beim Heereslogistikzentrum Graz,
3.10.2. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Materienindexführer in der Zentralstelle,
3.10.3. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter Versuch beim Referat Infrastruktur der Abteilung Waffen- und Flugkörpertechnik beim Amt für Rüstung und Wehrtechnik,
3.10.4. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Kommandantin oder der Kommandant Luftfahrzeugrettung der 3. Luftfahrzeugrettungsgruppe beim Luftfahrzeugrettungs- und ABC-Abwehrzug der Flugbetriebskompanie/Luftunterstützung.
Vorverwendung und Grundausbildung
3.11.
a) Eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte Verwendung von vier Jahren, die zumindest dem Mittleren Dienst oder einer vergleichbaren Verwendungsgruppe einer anderen Besoldungsgruppe entspricht, und
b) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3.
Lehrabschluß, Meisterprüfung und Grundausbildung
3.12. Die Ernennungserfordernisse der Z 3.11 werden durch die gemeinsame Erfüllung aller folgenden Voraussetzungen ersetzt:
a) Lehrabschluß nach dem Berufsausbildungsgesetz,
b) erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung oder der Werkmeisterprüfung oder, sofern diese Gewerbe Tätigkeiten handwerklicher Natur zum Gegenstand haben, der Prüfung für gebundene Gewerbe oder für seinerzeitige konzessionierte Gewerbe und
c) erfolgreicher Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3.
Erlernung eines Lehrberufes
3.13. Ist die Erlernung eines Lehrberufes gefordert, so ist diese nachzuweisen
a) nach den Bestimmungen oder den Übergangsbestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes,
b) in der Land- und Forstwirtschaft durch die Erwerbung der Berufsbezeichnung eines Facharbeiters oder, wenn in dem betreffenden Zweig der Landwirtschaft eine solche Berufsbezeichnung nicht erworben werden kann, durch die Erwerbung der Berufsbezeichnung eines Gehilfen oder
c) durch den erfolgreichen Abschluß einer Grundausbildung, die als Ersatz für die Erlernung eines Lehrberufes vorgeschrieben ist (Facharbeiter-Aufstiegsausbildung).
Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen
Dienst in der Arbeitsmarktverwaltung
3.14. Im Dienst in der Arbeitsmarktverwaltung wird das Erfordernis der Z 3.11 lit. a durch eine vierjährige Verwendung ersetzt, die nach der Vollendung des 18. Lebensjahres und nach der Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes liegt. Mindestens zwei Jahre dieser Verwendung müssen im Bundesdienst zurückgelegt worden sein.
(Anm.: Z 3.15 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2005)
Leiter eines Badebetriebes
3.16. Für Leiter eines Badebetriebes an Stelle des Erfordernisses der Z 3.11 lit. b oder der Z 3.12 lit. c der erfolgreiche Abschluß der Ausbildung zum Sportlehrer.
Militär-Luftfahrttechnischer Dienst
3.17. im Bundesministerium für Landesverteidigung für Bedienstete im militär-luftfahrttechnischen Dienst an Stelle der Erfordernisse der Z 3.23 der Nachweis der Befähigung als Militär-Luftfahrtwartin oder Militär-Luftfahrtwart, Militär-Luftfahrtwartin I. Klasse oder Militär-Luftfahrtwart I. Klasse bzw. als Militär-Luftfahrtmeisterin oder Militär-Luftfahrtmeister gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012 – MLPV 2012, BGBl. II Nr. 401/2012.
Ehemalige Beamte des Exekutivdienstes und ehemalige Wachebeamte
3.18. Die Erfordernisse der Z 3.11 werden bei Beamten, die ausschließlich auf Grund gesundheitlicher Mängel wegen Nichterfüllung der Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe E 2 b aus dem Exekutivdienst oder der Definitivstellungserfordernisse für die Verwendungsgruppe W 3 aus dem Wachdienst ausgeschieden sind, durch folgende Erfordernisse ersetzt:
a) eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte Verwendung von sechs Jahren, die zumindest dem Mittleren Dienst entspricht, gemeinsam mit
b) dem erfolgreichen Abschluß der Grundausbildung für Wachebeamte und
c) einer tatsächlichen Verwendung auf einem Arbeitsplatz des Fachdienstes.
Leiter einer Gebäudeaufsicht
3.19. Für Leiter einer Gebäudeaufsicht zusätzlich zu den Erfordernissen der Z 3.11 die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes.
(Anm.: Z 3.20 aufgehoben durch Art. 1 Z 72, BGBl. I Nr. 60/2018)
Kraftwagenlenker für Organe nach dem Bezügegesetz
3.21. (1) Für Kraftwagenlenker der Präsidentschaftskanzlei, die zusätzlich mit der Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben betraut sind, die erforderliche Lenkerberechtigung, Erfüllung der Erfordernisse für Kuriere der Präsidentschaftskanzlei, überwiegende Verwendung als Kraftwagenlenker der Präsidentschaftskanzlei und die für die Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben erforderliche Eignung.
(2) Für Kraftwagenlenker einer im § 6 und § 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes angeführten Person, die zusätzlich mit der Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben betraut sind, die erforderliche Lenkerberechtigung, Verwendung als Kraftwagenlenker für die angeführten Personen im überwiegenden Ausmaß und der Nachweis der Ausbildung in der Wahrnehmung der für die Ausübung des Dienstes erforderlichen Sicherheitsaufgaben.
Verwendung im Bundesministerium für Landesverteidigung
3.22. Im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung sind bei der Anwendung der Z 3.11 lit. a Zeiten einer Verwendung
a) als Militärperson auf Zeit oder als zeitverpflichteter Soldat oder
b) im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst nach § 32 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150/1978 oder
c) als Zeitsoldat nach § 23 WG 2001
den Zeiten einer Verwendung im mittleren Dienst gleichzuhalten.
Meister
3.23. Anstelle der Erfordernisse der Z 3.11 die Ablegung der Meister- oder Werkmeisterprüfung im erlernten Lehrberuf und
a) die Ausübung einer Leitungsfunktion oder
b) die Verwendung in einer besonders qualifizierten Funktion
auf einem der Verwendungsgruppe A 3 zugeordneten Arbeitsplatz im erlernten Lehrberuf.
Rechnungsdienst
3.24. Arbeitsplätze mit überwiegend gleichartigen und periodisch wiederkehrenden Aufgaben des Rechnungsdienstes sind der Verwendungsgruppe A 3 zugeordnet und erfordern haushaltsrechtliche, buchhalterische und buchhaltungsrelevante Grundkenntnisse.
(Anm.: Z 3.25 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/2000)
Schifffahrtsaufsichtsorgane
3.26. Für Schifffahrtsaufsichtsorgane zusätzlich zu den Erfordernissen der Z 3.11 folgende Erfordernisse:
a) Verwendung als Schifffahrtsaufsichtsorgan im Sinne des 2. Teiles des Schifffahrtsgesetzes (SchFG), BGBl. I Nr. 62/1997,
b) der Besitz zumindest eines Schiffsführerpatentes – 20 m gemäß § 123 Abs. 1 Z 3 SchFG und
c) der Besitz zumindest eines eingeschränkten UKW-Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschiffsfunkdienst gemäß § 4 Z 2 lit. a des Funker-Zeugnisgesetzes 1998, BGBl. I Nr. 26/1999.
(Anm.: lit. d aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012)
(Anm.: Z 3.27 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/2000)
Spezialarbeiter in besonderer Verwendung
3.28. (1) Für Spezialarbeiter in besonderer Verwendung an Stelle der Erfordernisse der Z 3.11 die Erlernung eines Lehrberufs und Verwendung auf einem der Verwendungsgruppe A 3 zugeordneten Arbeitsplatz im erlernten Lehrberuf, wenn für diesen Lehrberuf keine Meister- oder Werkmeisterprüfung vorgesehen ist.
(2) Für Spezialarbeiter in besonderer Verwendung bei der Schifffahrtsaufsicht anstelle der Erfordernisse der Z 3.11, der Z 3.23 und des Abs. 1 die Erlernung eines Lehrberufs und Verwendung im erlernten Lehrberuf auf einem der Verwendungsgruppe A 3 zugeordneten Arbeitsplatz sowie die Summe der folgenden Erfordernisse:
a) der Besitz eines Schiffsführerpatentes A und
b) der Besitz eines eingeschränkten Funktelefonisten-Zeugnisses für den Binnenschiffsfunkdienst.
(Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012)
Straßenmeister
3.29. (1) Für Straßenmeister zusätzlich zu den Erfordernissen der Z 3.11 die erfolgreiche Absolvierung einer Fachschule bau- oder maschinentechnischer Richtung und die Berechtigung zur Führung von Kraftwagen.
(2) Das Erfordernis der Absolvierung einer Fachschule wird ersetzt durch
a) die Erlernung eines Lehrberufes, in dem Arbeiten ausgeführt werden, die für den Straßenbau- und Straßenerhaltungsdienst von besonderer Bedeutung sind, und
b) eine zusätzliche vierjährige Verwendung im Straßenbau- und Straßenerhaltungsdienst einer Gebietskörperschaft in einer Verwendung, die zumindest dem Mittleren Dienst entspricht.
Technischer Dienst
3.30. Im technischen Dienst wird der in Z 3.11 lit. a angeführte vierjährige Zeitraum bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren durch die Zeit des erfolgreichen Besuches einer einschlägigen mittleren berufsbildenden Lehranstalt ersetzt.
Verhandlungsschriftführer in Strafsachen
3.31. Für Verhandlungsschriftführer in Strafsachen zusätzlich zu den Erfordernissen der Z 3.11 eine vierjährige tatsächliche Verwendung als Verhandlungsschriftführer in Strafsachen mit mindestens sieben Verhandlungsstunden in der Woche innerhalb einer ununterbrochenen Dienstzeit von acht Jahren. Überdies die erfolgreiche Ablegung der schriftlichen Hauptprüfung aus der Stenotypieprüfung.
Wasserbaudienst
3.32. (1) Für Gerätekommandanten im Wasserbaudienst tritt an die Stelle des Erfordernisses der Z 3.11 lit. a eines der beiden folgenden Erfordernisse:
a) die Absolvierung einer technischen Fachschule mechanischer oder elektrotechnischer Richtung oder
b) eine achtjährige einschlägige Verwendung im Wasserbaudienst des Bundes und die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für Schiffsmotorenwärter. Erfordernis ist in allen Fällen überdies die Verwendung als Gerätekommandant im Wasserbaudienst.
(2) Für Kapitäne im Wasserbaudienst tritt an die Stelle des Erfordernisses der Z 3.11 lit. a die Summe der folgenden Erfordernisse:
a) die Berechtigung zur selbständigen Führung aller Motorschiffe der Bundeswasserbauverwaltung auf dem gesamten Einsatzgebiet der Bundeswasserbauverwaltung und
b) die Verwendung als Kapitän auf Motorschiffen der Bundeswasserbauverwaltung mit mindestens 294 Kilowatt Antriebsleistung auf dem gesamten Einsatzgebiet der Bundeswasserbauverwaltung.
Leitende Facharbeiter in der Wasserbauverwaltung
3.33. Für leitende Facharbeiter in der Wasserbauverwaltung tritt an die Stelle der Erfordernisse der Z 3.11
a) die Erlernung eines Lehrberufes, Verwendung
aa) als Alleinmaschinist auf Motorschiffen mit mehr als 200 PS Maschinenleistung auf dem gesamten Einsatzgebiet der Wasserbauverwaltung (österreichische Strecke der Donau und der March) oder auf Schwimmbaggern und die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für Schiffsmotorenwärter oder
bb) als Schiffsführer von Motorschiffen, die erfolgreiche Ablegung der Schiffsführerprüfung für Motorschiffe mit einer Länge bis zu 30 m über alles, der Besitz eines gültigen Schiffsführerpatentes für die österreichischen Wasserstraßen gemäß dem Schiffahrtsgesetz 1990, BGBl. Nr. 87/1989, sowie für die Thaya von Bernhardsthal bis zur Mündung in die March und eine Verwendung, die nicht ausschließlich innerhalb einer Bereichsleitung der Wasserstraßendirektion erfolgt oder,
cc) als leitender Schiffsmaschinist auf Motorschiffen oder Schwimmbaggern, die Beaufsichtigung des zugeteilten Maschinenpersonals und die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für Schiffsmotorenwärter oder
dd) als Tauchermeister, die erfolgreiche Ablegung der Schiffsführer- und der Sprengberechtigungsprüfung, der Besitz eines gültigen Schiffsführerpatentes, die Fähigkeit zur Durchführung von Unterwasserspreng- und -schneidearbeiten und die Überwachung von Taucharbeiten oder
ee) als Baggermeister, das Schiffsführerpatent für die Führung eines Arbeitsbootes mit Außenbordmotor, Absolvierung der Facharbeiter-Aufstiegsausbildung für Matrosen und eines Erste-Hilfe-Kurses sowie langjährige nautische Praxis als Matrose und Bootsmann und langjährige Erfahrung im Betrieb mit Baggern zur Erzielung hoher Baggerleistungen.
b) Verwendung als Leiter eines Steinbruches in der Wasserbauverwaltung, die Erlernung eines Lehrberufes und die erfolgreiche Ablegung der Sprengberechtigungsprüfung. Die Erlernung eines Lehrberufes wird durch eine gleichwertige Erfahrung im Steinbruchbetrieb ersetzt.
Wirtschaftsdienst
3.34. Im Wirtschaftsdienst wird der in Z 3.11 lit. a angeführte vierjährige Zeitraum bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren durch die Zeit des erfolgreichen Besuches einer einschlägigen mittleren berufsbildenden Lehranstalt ersetzt.
Definitivstellungserfordernisse:
3.35. Für die in Z 3.16 angeführte Verwendung der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3.
Schlagworte
Anl. 1/01geändertText, lit a (neu), lit b (neu), lit c (neu), lit d (neu), Schlussteil (neu), lit e (neu), Anm (entfallen), Z 1.11.1. (aufgehoben)
… 110 unveränderte Absätze
1. VERWENDUNGSGRUPPE A 1
(Höherer Dienst)
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
Gemeinsame Erfordernisse
1.1. Eine in den Z 1.2 bis 1.11.4 angeführte oder gemäß § 137 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Z 1.12 bis 1.19 vorgeschriebenen Erfordernisse.
Richtverwendungen
1.2. Verwendungen der Funktionsgruppe 9 sind:
1.2.1. der Kabinettsdirektor der Präsidentschaftskanzlei,
1.2.2. der Parlamentsdirektor,
1.2.2a. die Generalsekretärin oder der Generalsekretär gemäß § 7 Abs. 11 BMG,
1.2.2b. die Sprecherin der Bundesregierung oder der Sprecher der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG,
1.2.3. der Leiter einer Sektion Im Rechnungshof,
1.2.4. der Leiter einer besonders bedeutenden Sektion In einer sonstigen Zentralstelle
a) im Bundeskanzleramt
der Sektion I (Präsidium),
der Sektion IV (Koordination),
der Sektion V (Verfassungsdienst),
b) im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten
der Sektion I (Zentrale Angelegenheiten),
der Sektion II (Bilaterale Angelegenheiten),
der Sektion III (EU und Multilaterale Angelegenheiten),
der Sektion VI (Administrative Sektion),
c) im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
der Präsidialsektion (Präsidialagenden; Digitalisierung; Gleichstellung und Diversitätsmanagement),
der Sektion I (Allgemeinbildung und Berufsbildung),
der Sektion II (Personalentwicklung, Pädagogische Hochschulen, Schulerhaltung und Legistik),
der Sektion IV (Universitäten und Fachhochschulen),
d) im Bundesministerium für Finanzen
der Sektion I (Finanzverwaltung, Management und Services),
der Sektion II (Budget),
der Sektion III (Wirtschaftspolitik, Finanzmärkte und Zoll),
der Sektion IV (Steuerpolitik und Steuerrecht),
e) im Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport
der Sektion III (Öffentlicher Dienst und Verwaltungsinnovation),
f) im Bundesministerium für Inneres
der Sektion I (Ressourcen),
der Sektion II (Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit),
der Sektion III (Recht),
der Sektion IV (Service und Kontrolle),
der Sektion V (Fremdenwesen),
g) im Bundesministerium für Justiz
der Sektion III – Präsidialsektion,
h) im Bundesministerium für Landesverteidigung
der Sektion I (Präsidiale, Personal, Recht),
i) im Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus
der Sektion Steuerung und Services,
der Sektion I (Wasserwirtschaft),
der Sektion II (Landwirtschaft und ländliche Entwicklung),
der Sektion III (Forstwirtschaft und Nachhaltigkeit),
der Sektion IV (Telekommunikation, Post und Bergbau),
j) im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
der Sektion I (Präsidialangelegenheiten, Supportfunktionen, IT),
der Sektion II (Sozialversicherung),
der Sektion III (Konsumentenpolitik und Verbrauchergesundheit),
der Sektion IV (Pflegevorsorge, Behinderten- und Versorgungsangelegenheiten),
der Sektion VI (Humanmedizinrecht und Gesundheitstelematik),
der Sektion VII (Öffentliche Gesundheit und Gesundheitssystem),
k) im Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
der Sektion I (Präsidium und internationale Angelegenheiten),
der Sektion II (Mobilität),
der Sektion III (Innovation und Technologie),
der Sektion IV (Verkehr),
der Sektion V (Umwelt und Kreislaufwirtschaft),
der Sektion VI (Klima und Energie),
l) im Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort
der Präsidialsektion (Steuerung und Services),
der Sektion I (Digitalisierung und E-Government),
der Sektion II (Wirtschaftsstandort, Innovation und Internationalisierung),
der Sektion III (EU und internationale Marktstrategien),
der Sektion IV (nationale Marktstrategien),
m) im Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend
der Sektion II (Familie und Jugend),
der Sektion III (Arbeitsmarkt),
der Sektion IV (Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat),
1.2.5. die Leiterin oder der Leiter einer nachgeordneten Verwaltungsbehörde, eines Amtes oder einer Einrichtung des Bundes, in der Folge „nachgeordnete Dienststelle“ genannt,
a) des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten, der Ständigen Vertretung bei der Europäischen Union in Brüssel,
b) des Bundesministeriums für Finanzen, der Finanzprokuratur,
1.2.6. die Leiterin oder der Leiter
a) der Bildungsdirektion für Niederösterreich,
b) der Bildungsdirektion für Oberösterreich,
c) der Bildungsdirektion für Steiermark,
d) der Bildungsdirektion für Wien.
1.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 8 sind:
1.3.1. der Kabinettsvizedirektor der Präsidentschaftskanzlei,
1.3.2. die Parlamentsvizedirektoren und Beamte in vergleichbarer Funktion, die nach Art. 30 Abs. 5 B-VG den parlamentarischen Klubs zugewiesen sind,
1.3.3. die Bereichsleiter der Volksanwaltschaft,
1.3.4. der Leiter des Kabinetts des Bundeskanzlers,
1.3.5. der Leiter des Kabinetts des Vizekanzlers,
1.3.6. der Leiter einer bedeutenden Sektion In einer sonstigen Zentralstelle (Richtfunktion Sektionsleiter)
a) im Bundeskanzleramt
der Sektion II (Integration),
der Sektion III (Frauenangelegenheiten und Gleichstellung),
b) im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten
der Sektion IV (Konsularsektion und Unternehmensservice),
der Sektion V (Kulturelle Auslandsbeziehungen),
der Sektion VII (Entwicklung),
c) im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
der Sektion III (Bildungsentwicklung und Bildungsmonitoring),
der Sektion V (Wissenschaftliche Forschung; Internationale Angelegenheiten),
d) im Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus
des Zentralen Rechtsdienstes (ZRD),
der Sektion V (Tourismus und Regionalpolitik),
e) im Bundesministerium für Justiz
der Sektion I (Zivilrecht),
der Sektion II (Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen),
der Sektion IV (Strafrecht),
f) im Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport
der Sektion I (Präsidialangelegenheiten),
der Sektion II (Sport),
der Sektion IV (Kunst und Kultur),
(Anm.: lit g aufgehoben durch Art. 1 Z 60, BGBl. I Nr. 153/2020)
h) im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
… 48 unveränderte Absätze
der Sektion V (Europäische, internationale und sozialpolitische Grundsatzfragen),
i) im Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend
der Sektion I (Präsidium),
j) im Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort
der Sektion V (Kulturelles Erbe),
1.3.7. der Leiter einer nachgeordneten Dienststelle
a) des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten
der Ständigen Vertretung beim Büro der Vereinten Nationen und den Spezialorganisationen in Genf,
der Ständigen Vertretung bei den Vereinten Nationen in New York,
der Ständigen Vertretung bei der OECD in Paris,
der Österreichischen Botschaft in Ankara,
der Österreichischen Botschaft in Berlin,
der Österreichischen Botschaft in Brüssel,
der Österreichischen Botschaft in London,
der Österreichischen Botschaft in Moskau,
der Österreichischen Botschaft in Paris,
der Österreichischen Botschaft in Peking,
der Österreichischen Botschaft in Rom,
der Österreichischen Botschaft in Tokio,
der Österreichischen Botschaft in Washington,
b) des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport
der Österreichischen Nationalbibliothek,
c) des Bundesministeriums für Finanzen
des Finanzamtes Österreich,
d) des Bundesministeriums für Inneres,
der Landespolizeidirektion Wien,
e) des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus
des Standortes Landwirtschaftliche Untersuchungen und Forschung Wien der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH,
f) des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
des Patentamtes,
g) des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen,
(Anm.: lit. h aufgehoben durch Art. 1 Z 19, BGBl. I Nr. 112/2019)
1.3.8. der Generalsekretär und der Präsidialdirektor im Verfassungsgerichtshof,
1.3.9. der Leiter des Büros des Bundespräsidenten,
1.3.10. der Berater des Bundespräsidenten für europäische und internationale Angelegenheiten,
1.3.11. die Leiterin oder der Leiter
a) der Bildungsdirektion für Burgenland,
b) der Bildungsdirektion für Kärnten,
c) der Bildungsdirektion für Salzburg,
d) der Bildungsdirektion für Tirol,
e) der Bildungsdirektion für Vorarlberg,
1.3.12. die Leiterin oder der Leiter der Bundesdisziplinarbehörde.
1.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind zB:
1.4.1. der Leiter einer Sektion In einer Zentralstelle, wenn dieser Arbeitsplatz wegen der Größe und Bedeutung der Sektion nicht der Funktionsgruppe 8 oder 9 zugeordnet werden kann,
1.4.2. der stellvertretende Leiter einer Sektion, deren Leitung der Funktionsgruppe 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A 1 zugeordnet ist und die keine Gruppengliederung aufweist, wenn
a) mit der Stellvertretung für zumindest einen bedeutenden Bereich einer Sektion die dauernde Wahrnehmung von Anordnungs- und Koordinationsbefugnissen verbunden ist und nicht mehr als zwei Stellvertretungen im Sinne dieser Bestimmung eingerichtet sind, oder
b) mit der Stellvertretung gleichzeitig die Leitung einer der Funktionsgruppe 5 oder 6 der Verwendungsgruppe A 1 zugeordneten Organisationseinheit verbunden ist, wenn in der betreffenden Sektion nicht mehr als eine Stellvertretung nach lit. a eingerichtet ist,
1.4.3. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Leiter der Gruppe I.A (Völkerrechtsbüro),
1.4.4. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Leiter der Botschaft in Bern,
1.4.5. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Forschung die Leiterin oder der Amtsdirektor Leiter des Landesschulrates für Niederösterreich Präsidialbereichs und des Bereichs Pädagogischer Dienst in den Bildungsdirektionen,
1.4.6. im Bundesministerium für Finanzen der Leiter der Gruppe „Materielles Steuerrecht“ in der Zentralstelle,
… 4 unveränderte Absätze
(Anm.: Z 1.4.7 aufgehoben durch Art. 1 Z 19, BGBl. I Nr. 112/2019)
1.4.8. im Bundesministerium für Inneres der stellvertretende Leiter der Sektion I und Leiter der Bereiche Personal, Organisation und Budget in der Zentralstelle,
1.4.9. im Bundesministerium für Inneres der stellvertretende Leiter der Sektion IV und Leiter der Abteilung IV/4 in der Zentralstelle,
1.4.10. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Leiter des Bundesamtes für Wasserwirtschaft,
1.4.11. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Leiter der Gruppe I/B (Wirtschaftsangelegenheiten, Infrastruktur und Sicherheit, Haushaltsangelegenheiten, Informationstechnologie und -management, Förderkoordination, Förderkontrolle, Rentengebarung, Fonds und Stiftungen, Organisation, Ministerialkanzleidirektion, Ministerialbibliothek),
1.4.12. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Leiter des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice).,
1.4.13. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter am Institut des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen (IQS),
… 29 unveränderte Absätze
1.4.14. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Gruppe I/B (Berufsbildende Schulen und Erwachsenenbildung) in der Zentralstelle.
1.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind zB:
1.5.1. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Leiter der Abteilung II.1 (Sicherheitspolitische Angelegenheiten; GASP; Grundsatzfragen),
1.5.2. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Leiter der Botschaft in Buenos Aires,
1.5.3. im Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres die Leiterin oder der Leiter des Kulturforums in New York,
1.5.4. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter der Abteilung II/2 (Pädagogische und berufsfachliche Angelegenheiten der technischen, gewerblichen und kunstgewerblichen Lehranstalten) in der Zentralstelle,
1.5.5. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter der Abteilung III/5 (Personalangelegenheiten, BMHS, der Schulaufsicht, der Zentrallehranstalten und Akademien) in der Zentralstelle,
1.5.6. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Abteilung II/3 (Schulrechtslegistik) in der Zentralstelle,
1.5.7. im Bundesministerium für Finanzen der Leiter der Abteilung II/1 (Budget: Grundsatz, Koordination und Recht) in der Zentralstelle,
1.5.8. im Bundesministerium für Finanzen der Leiter der Abteilung IV/9 (Umsatzsteuer) in der Zentralstelle,
1.5.9. im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen der Leiter der Abteilung I/A/1 (Personal, Budget und Organisation) in der Zentralstelle,
1.5.10. im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen der Leiter der Abteilung IV/6 (Gesundheitstelematik) in der Zentralstelle,
1.5.11. im Bundesministerium für Inneres der Leiter der Abteilung I/1 (Personalabteilung) in der Zentralstelle,
1.5.12. im Bundesministerium für Inneres der Leiter der Abteilung I/6 (Beschaffung) in der Zentralstelle,
1.5.13. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Leiter der Abteilung „EU-Finanzkontrolle und Interne Revision“ in der Zentralstelle,
1.5.14. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Leiter der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau Klosterneuburg,
1.5.15. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Leiter der Abteilung II/A/4 (Internationale Angelegenheiten der Sozialversicherung) in der Zentralstelle,
1.5.16. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Leiter der Organisationseinheit „Support“ beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice),
1.5.17. im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Leiter der Abteilung L 3 (Flughäfen, Flugbetrieb und Technik) in der Zentralstelle,
1.5.18. im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Leiter der Gruppe „Verkehrs-Arbeitsinspektorat – VAI“, zugleich Leiter der Abteilung V 1 (Schienenbahnen, Seilbahnen) in der Zentralstelle,
(Anm.: Z 1.5.19. aufgehoben durch Art. 1 Z 45c, BGBl. I Nr. 102/2018)
1.5.20. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter der Personalabteilung B der Sektion I in der Zentralstelle,
1.5.21. die Fachexpertin oder der Fachexperte in einer Zentralstelle, die oder der unmittelbar einer Generalsekretärin oder einem Generalsekretär, einer Sektionsleitung, einer Gruppenleitung oder einer stellvertretenden Leitung nach Z 1.4.2 lit. a zugeordnet ist und gemäß § 10 Abs. 4 BMG die Ermächtigung zur selbstständigen Behandlung besonders bedeutender und umfangreicher Angelegenheiten hat, wenn sie oder er eine langjährige Verwendung in einer der Funktionsgruppe 6 oder einer höheren Funktionsgruppe der Verwendungsgruppe A 1 zugeordneten Leitungsfunktion sowie eine außergewöhnliche fachliche Qualifikation aufweist und ihr oder ihm Zusatzfunktionen wie organisationsspezifische Koordinationstätigkeiten, Vortrags- oder Publikationstätigkeiten oder Wissensmanagement übertragen sind. Je Generalsekretariat oder Sektion in einer Zentralstelle können insgesamt höchstens zwei Fachexpertinnen oder Fachexperten gemäß dieser Ziffer und Z 1.6.17 lit. b eingerichtet werden, sofern die in Z 1.6.17 letzter Satz festgesetzte Gesamtzahl nicht überschritten wird.
1.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind zB:
1.6.1. der Leiter einer Gruppe in einer Zentralstelle, wenn dieser Arbeitsplatz wegen der Größe und Bedeutung der Gruppe keiner höheren Funktionsgruppe zugeordnet werden kann,
1.6.2. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Leiter der Abteilung IV.3 (Auslandsösterreicher, Schutzmachtangelegenheiten, Vermögensangelegenheiten, Sozial- und gesundheitspolitische Angelegenheiten),
1.6.3. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Leiter der Botschaft in Kuala Lumpur,
1.6.4. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Erstzugeteilte an der Botschaft in Paris,
1.6.5. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter der Abteilung Z/8 (Schulmanagement – Schulerhaltung für Bgld., Stmk., Vbg., Wien) in der Zentralstelle,
1.6.6. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Abteilung I/4 (Elementarpädagogik, Sozialpädagogik und vorschulische Integration) in der Zentralstelle,
1.6.7. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Forschung die Leiterin oder der Leiter der Abteilung für Personalmanagement im Stadtschulrat für Wien, Präs/4 (Personal Bundes- und Pflichtschulen)
a) in der Bildungsdirektion für Niederösterreich,
b) in der Bildungsdirektion für Wien,
1.6.8. im Bundesministerium für Finanzen das sonstige hauptberufliche Mitglied im Unabhängigen Finanzsenat,
… 15 unveränderte Absätze
1.6.9. im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen der Leiter der Abteilung II/3 (Gleichbehandlung in der Privatwirtschaft und im Bundesdienst) in der Zentralstelle,
1.6.10. im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen der Leiter der Abteilung I/A/3 (Innerstaatliche und EU-Koordination, Gesundheitspolitik) in der Zentralstelle,
1.6.11. im Bundesministerium für Inneres der Leiter der Abteilung III/6 (Wahlangelegenheiten) in der Zentralstelle,
1.6.12. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter des Büros der Parlamentarischen Bundesheerkommission in der Sektion I der Zentralstelle,
1.6.13. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der stellvertretende Leiter des Bundesamtes für Wasserwirtschaft, zugleich Leiter des Institutes für Kulturtechnik und Bodenwasserhaushalt,
1.6.14. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Leiter der Landesstelle Wien des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice),
1.6.15. im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Leiter der
Abteilung FC II (Finanzen und Controlling) in der Sektion II (Infrastruktur) in der Zentralstelle,
(Anm.: Z 1.6.16. aufgehoben durch Art. 1 Z 45c, BGBl. I Nr. 102/2018)
1.6.17. die Fachexpertin oder der Fachexperte in einer Zentralstelle, die oder der unmittelbar einer Generalsekretärin oder einem Generalsekretär, einer Sektionsleitung, einer Gruppenleitung oder einer stellvertretenden Leitung nach Z 1.4.2 lit. a zugeordnet ist und gemäß § 10 Abs. 4 BMG die Ermächtigung zur selbstständigen Behandlung besonders bedeutender und umfangreicher Angelegenheiten hat, wenn
a) sie oder er eine langjährige Fachkompetenz und Fachverantwortung sowie eine außergewöhnliche Qualifikation und fachspezifische Zusatzausbildung aufweist und ihr oder ihm Zusatzfunktionen wie organisationsspezifische Koordinationstätigkeiten oder Vortrags- oder Publikationstätigkeiten übertragen sind oder
b) sie oder er eine langjährige Verwendung in einer zumindest der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A 1 zugeordneten Leitungsfunktion sowie eine außergewöhnliche fachliche Qualifikation aufweist und ihr oder ihm Zusatzfunktionen wie organisationsspezifische Koordinationstätigkeiten, Vortrags- oder Publikationstätigkeiten oder Wissensmanagement übertragen sind, soweit sie oder er nicht die Voraussetzungen der Z 1.5.21 erfüllt.
Je Generalsekretariat oder Sektion in einer Zentralstelle können höchstens zwei Fachexpertinnen oder Fachexperten gemäß lit. a und insgesamt höchstens zwei Fachexpertinnen oder Fachexperten gemäß lit. b und Z 1.5.21 eingerichtet werden. Insgesamt darf aber die Anzahl von Fachexpertinnen und Fachexperten nach dieser Ziffer und Z 1.5.21 in einer Zentralstelle eine Gesamtzahl nicht überschreiten, die sich aus dem Vierfachen der Sektionsanzahl in der Zentralstelle errechnet.
1.6.18. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter Führungsabteilung & stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter Militärisches Immobilienmanagementzentrum beim Militärischen Immobilienmanagementzentrum,
1.6.19. im Bundesministerium für Justiz die Leiterin oder der Leiter der Justizanstalt Wien-Josefstadt,
1.6.20. im Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres die Leiterin oder der Leiter des Kulturforums an der Botschaft in London,
1.6.21. im Bundesministerium für Inneres die Leiterin oder der Leiter des Polizeikommissariates Wien-Innere Stadt.,
1.6.22. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Präsidialleiterin oder des Präsidialleiters in den Bildungsdirektionen,
1.6.23. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Stellvertretung der Leiterin oder des Leiters am Institut des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen (IQS).
1.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind zB:
1.7.1. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Erstzugeteilte an der Botschaft in Bern,
1.7.2. im Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres die Leiterin oder der Leiter des Kulturforums an der Botschaft in Berlin,
1.7.3. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Forschung die Leiterin oder der Leiter der Abteilung IV/5 Präs/1 (Angelegenheiten der Österreichischen KulturinformationZentralverwaltung und IKT) in der Zentralstelle,
a) in der Bildungsdirektion für Niederösterreich,
b) in der Bildungsdirektion für Oberösterreich,
c) in der Bildungsdirektion für Steiermark,
d) in der Bildungsdirektion für Wien,
1.7.4. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter des Landeskonservatorates für Niederösterreich im Bundesdenkmalamt,
1.7.5. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Forschung die Leiterin oder der Leiter der Abteilung „Schulpsychologie – Bildungsberatung“ mit besonderen Leitungs- Schulpsychologie und Koordinationsaufgaben im Landesschulrat für Niederösterreich, schulärztlicher Dienst
a) in der Bildungsdirektion für Niederösterreich (Abteilung Präs/5),
b) in der Bildungsdirektion für Oberösterreich (Abteilung Präs/6),
c) in der Bildungsdirektion für Steiermark (Abteilung Präs/6),
d) in der Bildungsdirektion für Wien (Abteilung Präs/5),
1.7.6. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter der Stabsstelle „Budget Einrichtungsangelegenheiten“ in der Steuerungsgruppe „Schulerhaltung/Facility Management“ in der Zentralstelle,
… 11 unveränderte Absätze
1.7.7. im Bundesministerium für Inneres der Leiter des Referates b der Abteilung I/1 in der Zentralstelle,
1.7.8. im Bundesministerium für Inneres der Leiter des Referates a (Controlling, Kosten- und Leistungsrechnung) der Abteilung I/3 in der Zentralstelle,
1.7.9. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter & Chefanalytikerin oder Chefanalytiker Technische Querschnittsaufgaben bei der Informations- und Kommunikationstechnologie Technik beim Führungsunterstützungszentrum,
1.7.10. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Leiter der Bundesanstalt für alpenländische Milchwirtschaft,
1.7.11. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der stellvertretende Leiter einer Sektion des Forstlichen Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung, sofern damit die Funktion eines Gebietsbauleiters verbunden ist,
1.7.12. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der stellvertretende Leiter der Landesstelle Steiermark, zugleich Leiter der Abteilung St 4 im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice),
1.7.13. im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Stellvertreter des Vorstandes der Technischen Abteilung 2A (Maschinenbau) im Österreichischen Patentamt,
1.7.14. im Bundesministerium für Justiz die Leiterin oder der Leiter der Justizanstalt Graz-Karlau,
1.7.15. im Bundesministerium für Justiz die Leiterin oder der Leiter der Justizanstalt Innsbruck,
1.7.16. im Bundesministerium für Justiz die Leiterin oder der Leiter der Justizanstalt Gerasdorf,
1.7.17. im Bundesministerium für Inneres die Leiterin oder der Leiter des Polizeikommissariates Wien-Meidling,
1.7.18. im Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus die stellvertretende Leiterin oder der stellvertretende Leiter der Abteilung III/5 der Zentralstelle,
1.7.19. im Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters der Höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft und Ernährung sowie Lebensmittel- und Biotechnologie in Tirol, sofern damit die Funktion der Leiterin oder des Leiters des Bereiches Forschung und Services am Standort Rotholz verbunden ist.,
1.7.20. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Präs/2 (Budget und Wirtschaft)
a) in der Bildungsdirektion für Niederösterreich,
b) in der Bildungsdirektion für Wien,
1.7.21. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Präs/2 (Budget, Wirtschaft und Recht) in der Bildungsdirektion für Steiermark,
1.7.22. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Präs/3 (Personal Bundes- und Pflichtschulen)
a) in der Bildungsdirektion für Kärnten,
b) in der Bildungsdirektion für Salzburg,
1.7.23. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Personal Pflichtschulen
a) in der Bildungsdirektion für Oberösterreich (Abteilung Präs/4),
b) in der Bildungsdirektion für Steiermark (Abteilung Präs/3),
1.7.24. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Personal Bundesschulen
a) in der Bildungsdirektion für Oberösterreich (Abteilung Präs/5),
b) in der Bildungsdirektion für Steiermark (Abteilung Präs/4).
1.8. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind zB:
… 5 unveränderte Absätze
1.8.1. der Leiter einer Abteilung in einer Zentralstelle, wenn dieser Arbeitsplatz wegen der Größe und Bedeutung der Abteilung keiner höheren Funktionsgruppe zugeordnet werden kann,
1.8.2. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Erstzugeteilte an der Botschaft in Buenos Aires,
1.8.3. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Zweitzugeteilte an der Botschaft in Paris,
1.8.4. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Leiter des Kulturforums an der Botschaft in Agram,
1.8.5. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter des Referates I/2b (Naturwissenschaftliche Unterrichtsgegenstände; Mathematik; Informatik; Schulversuche; Sonderformen; Reifeprüfung; Lehrer/innenausbildung) in der Zentralstelle,
1.8.6. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter der Regionalstelle für Salzburg und Oberösterreich in der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik,
1.8.7. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Forschung die Leiterin oder der Leiter der Abteilung „Schulpsychologie – Bildungsberatung“ im Landesschulrat für Tirol, Schulpsychologie und schulärztlicher Dienst
a) in der Bildungsdirektion für Burgenland (Abteilung Präs/4),
b) in der Bildungsdirektion für Kärnten (Abteilung Präs/4),
c) in der Bildungsdirektion für Salzburg (Abteilung Präs/4),
d) in der Bildungsdirektion für Tirol (Abteilung Präs/6),
e) in der Bildungsdirektion für Vorarlberg (Abteilung Präs/4),
1.8.8. im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen der Referent der Abteilung I/B/6 (Gesundheitsberufe und allgemeine Rechtsangelegenheiten) mit umfassenden Approbationsbefugnissen für den Vollzug einschlägiger Gesetze betreffend Berufsausübung in nichtärztlichen Gesundheitsberufen in der Zentralstelle,
… 10 unveränderte Absätze
1.8.9. im Bundesministerium für Inneres der Leiter der Grundsatz- und Dublinabteilung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl,
1.8.10. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter der Fliegerwerft 2 beim Kommando Luftraumüberwachung,
1.8.11. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referentin oder der Referent & stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter der Abteilung Revision B in der Zentralstelle,
1.8.12. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referatsleiterin oder der Referatsleiter Fachkoordination der Luftzeugabteilung beim Amt für Rüstung und Beschaffung.
1.8.13. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Leiter der Gebietsbauleitung Bregenz in der Sektion Vorarlberg im Forsttechnischen Dienst der Wildbach- und Lawinenverbauung,
1.8.14. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der stellvertretende Leiter der Abteilung V/6 (Männerpolitische Grundsatzabteilung) in der Zentralstelle,
1.8.15. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Leiter des ärztlichen Dienstes der Landesstelle Wien im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice),
1.8.16. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der stellvertretende Leiter der Landesstelle Kärnten, zugleich Leiter der Abteilung K 2 im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice),
1.8.17. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der fachlich Richtlinien gebende Referent für komplexe Angelegenheiten des nachgeordneten Bereiches in einer Zentralstelle wie der Referent für legislative, grundsätzliche und internationale Angelegenheiten des Behindertenrechts in der Abteilung IV/A/7,
1.8.18. im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Referent mit umfassenden Approbationsbefugnissen (EsB) in der Abteilung Sch 2 (Vollzug) in der Gruppe „Schiene“ der Sektion II (Infrastruktur) in der Zentralstelle,
1.8.19. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter des Referates Luftfahrtrecht der Rechtsabteilung der Sektion I in der Zentralstelle,
1.8.20. im Bundesministerium für Justiz die Leiterin oder der Leiter der Justizanstalt Wien-Favoriten.,
1.8.21. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Präs/1 (Zentralverwaltung und IKT)
a) in der Bildungsdirektion für Burgenland,
b) in der Bildungsdirektion für Tirol,
c) in der Bildungsdirektion für Vorarlberg,
1.8.22. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Präs/2 (Budget und Wirtschaft) in der Bildungsdirektion für Oberösterreich,
1.8.23. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Präs/2 (Budget, Wirtschaft und Recht)
a) in der Bildungsdirektion für Burgenland,
b) in der Bildungsdirektion für Kärnten,
c) in der Bildungsdirektion für Vorarlberg,
1.8.24. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Präs/3 (Recht)
a) in der Bildungsdirektion für Niederösterreich,
b) in der Bildungsdirektion für Tirol,
c) in der Bildungsdirektion für Wien,
1.8.25. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Präs/3 (Personal Bundes- und Pflichtschulen) in der Bildungsdirektion für Burgenland,
1.8.26. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Präs/5 (Personal Bundesschulen) in der Bildungsdirektion für Tirol,
1.8.27. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die stellvertretende Leiterin oder der stellvertretende Leiter der Abteilung Präs/4 (Personal Bundes- und Pflichtschulen) in der Bildungsdirektion für Wien,
1.8.28. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter einer Abteilung am Institut des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen (IQS),
… 4 unveränderte Absätze
1.8.29. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter des Referates II/7a (Rechtliche Kontrolle der Umsetzung des Studienrechtes; Formalprüfung der Curricula im Rahmen der Aufsicht; Studienrechtliche Auskünfte zum Hochschulgesetz 2005; Prüfungs- und Studienangelegenheiten; Studierendenangelegenheiten; Mitwirkung bei der Studierendenanwaltschaft; Rechtliche Angelegenheiten des Verbundes für Bildung und Kultur) in der Abteilung II/7 (Pädagog/innenausbildung) in der Zentralstelle,
1.8.30. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Referentin oder der Referent mit umfassender Approbationsbefugnis in der Abteilung III/1 (EU-Koordination und multilaterale Angelegenheiten) in der Zentralstelle.
1.9. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:
1.9.1. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter der Fachabteilung „Rohstoffgeologie“ in der Geologischen Bundesanstalt,
1.9.2. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter der Fachabteilung „Geomagnetischer und Gravimetrischer Dienst“, zugleich stellvertretender Leiter der Hauptabteilung „Geophysik“, in der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik,
1.9.3. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Forschung die Leiterin oder der Leiter einer Außenstelle der Abteilung „Schulpsychologie – Bildungsberatung“ Beratungsstelle in den Bildungsdirektionen mit besonderer Personalstärke wie zB Graz/Stadt im Landesschulrat für Steiermark mindestens drei unterstellten Schulpsychologinnen und Schulpsychologen,
1.9.4. im Bundesministerium für Finanzen der Fachexperte mit EsB im Fachbereich in einem Finanzamt,
… 5 unveränderte Absätze
1.9.5. im Bundesministerium für Finanzen der Referent mit Rechtsanwaltsprüfung in der Finanzprokuratur,
1.9.6. im Bundesministerium für Inneres die stellvertretende Leiterin oder der stellvertretende Leiter des Polizeikommissariats Wiener Neustadt der Landespolizeidirektion Niederösterreich,
1.9.7. im Bundesministerium für Inneres der juristische Referent in der Abteilung II/1 (Rechtliche Angelegenheiten) in der Zentralstelle,
1.9.8. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter des Referates 3 beim Büro der Parlamentarischen Bundesheerkommission der Sektion I in der Zentralstelle,
1.9.9. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Leiter der Abteilung „Fließgewässerökologie im europäischen Kontext“ am Institut für Wassergüte im Bundesamt für Wasserwirtschaft,
1.9.10. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der stellvertretende Leiter der Abteilung I/B/10 (Förderkoordination, Förderkontrolle, Rentengebarung, Fonds und Stiftungen), zugleich Referent für den Abteilungsbereich mit umfassenden Approbationsbefugnissen (EsB) in der Zentralstelle,
1.9.11. im Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort die Leiterin oder der Leiter des Vermessungsamtes Leibnitz mit Aufsicht über das Vermessungsamt Feldbach.,
1.9.12. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die stellvertretende Leiterin oder der stellvertretende Leiter der Abteilung Präs/2 (Budget, Wirtschaft und Recht) in der Bildungsdirektion für Vorarlberg,
1.9.13. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter des Referates Präs/2b (Infrastruktur) und die stellvertretende Leiterin oder der stellvertretende Leiter der Abteilung Präs/2 (Budget und Wirtschaft) in der Bildungsdirektion für Wien,
1.9.14. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter des Referates Präs/2b (Schulrecht und sonstige Rechtsangelegenheiten Bund) und die stellvertretende Leiterin oder der stellvertretende Leiter der Abteilung Präs/2 (Budget, Wirtschaft und Recht)
a) in der Bildungsdirektion für Kärnten,
b) in der Bildungsdirektion für Steiermark,
1.9.15. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter des Referates Präs/2c (Schulrecht und Schülerbeihilfe) in der Abteilung Präs/2 (Budget, Wirtschaft und Recht) in der Bildungsdirektion für Salzburg,
1.9.16. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter des Referates Präs/3a (Schulrecht und sonstige Rechtsleistungen Land und Bund) und die stellvertretende Leiterin oder der stellvertretende Leiter der Abteilung Präs/3 (Recht) in der Bildungsdirektion für Niederösterreich,
1.9.17. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter des Referates Präs/3a (Schulrecht Bund) und die stellvertretende Leiterin oder der stellvertretende Leiter der Abteilung Präs/3 (Recht) in der Bildungsdirektion für Oberösterreich,
1.9.18. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter des Referates Präs/3a (Schulrecht und sonstige Rechtsleistungen Bund, Schülerbeihilfen Bundesschulen) und die stellvertretende Leiterin oder der stellvertretende Leiter der Abteilung Präs/3 (Recht) in der Bildungsdirektion für Tirol,
1.9.19. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter eines Referates in der Abteilung Präs/3 (Recht) in der Bildungsdirektion für Wien,
1.9.20. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter eines Referates in der Abteilung Präs/4 (Personal Bundes- und Pflichtschulen) in der Bildungsdirektion für Wien,
1.9.21. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die stellvertretende Leiterin oder der stellvertretende Leiter der Abteilung Schulpsychologie und schulärztlicher Dienst in den Bildungsdirektionen,
1.9.22. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter eines Referates am Institut des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen (IQS),
… 3 unveränderte Absätze
1.9.23. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die juristische Referentin oder der juristische Referent in der Abteilung II/4 (Schulrechtsvollzug) in der Zentralstelle.
1.10. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:
1.10.1. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Referent in der Sektion V, zuständig für die Koordination des Einsatzes von Personalinformationssystemen (pm-sap) für das Gesamtressort sowie Mitwirkung an Projekten der Sektionsleitung, Projektleitung und Umsetzung, in der Zentralstelle,
1.10.2. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Beamte in wissenschaftlicher Verwendung in der Fachabteilung „Hydrogeologie“ der Geologischen Bundesanstalt,
1.10.3. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Forschung die schulpsychologische Referentin oder der schulpsychologische Referent einer Außenstelle/Beratungsstelle des Schulpsychologischen Dienstes Beratungsstelle mit einschlägiger universitärer Ausbildung in den Bildungsdirektionen,
1.10.4. im Bundesministerium für Inneres der Juristische Referent der Grundsatz- und Dublinabteilung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl,
… 4 unveränderte Absätze
1.10.5. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referentin oder der Referent im Referat Webauftritt des BMLVS bei der Abteilung Kommunikation in der Zentralstelle,
1.10.6. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Referent des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung in der Gebietsbauleitung Mittleres Inntal,
1.10.7. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der stellvertretende Leiter der Abteilung N 5 der Landesstelle Niederösterreich im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice),
1.10.8. im Bundesministerium für Finanzen die Fachexpertin Prüferin bzw. der Fachexperte Prüfer in der Großbetriebsprüfung, der bzw. dem insbesondere die eigenverantwortliche Prüfung und die Beauskunftung der in die Prüfzuständigkeit der Großbetriebsprüfung fallenden Unternehmen (Großbetriebe, Konzerne, Unternehmen mit Auslandsbeziehungen, Banken, Sparkassen, Kreditgenossenschaften, Versicherungen, Bausparkassen) sowie die eigenverantwortliche Gewinnung von Informationen, die Erarbeitung von Spezialkenntnissen auf dem Gebiet des internationalen Steuerrechts einschließlich dem Erkennen komplexer unternehmens- und steuerrechtlicher Konstruktionen obliegt,
1.10.9. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referatsleiterin oder der Referatsleiter Flugzeugsysteme in der Abteilung Systemmanagement beim Materialstab Luft,
1.10.10. im Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus die Leiterin oder der Leiter des Referates 2a „Isotopenanalytik“ und wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Abteilung „Biogene Rohstoffe“ an der Höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt Franscisco-Josephinum in Wieselburg.,
1.10.11. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Stabstelle Bildungscontrolling, Kommunikation und Schulpartnerschaft sowie die Leiterin oder der Leiter der Stabstelle Bildungscontrolling in den Bildungsdirektionen,
1.10.12. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die juristische Referentin oder der juristische Referent in einem Referat oder in einer Abteilung in den Bildungsdirektionen,
1.10.13. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Referentin oder der Referent in wissenschaftlicher Verwendung am Institut des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen (IQS),
1.10.14. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die wissenschaftliche Mitarbeiterin oder der wissenschaftliche Mitarbeiter der Österreichischen Akademie der Wissenschaften.
1.11. Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:
(Anm.: Z 1.11.1. aufgehoben durch Art. 1 Z 77, BGBl. I Nr. 153/2020)
1.11.2. im Bundesministerium für Inneres die zweite rechtskundige Referentin oder der zweite rechtskundige Referent im Sicherheitsreferat bei einem Polizeikommissariat der Landespolizeidirektion Wien,
… 40 unveränderte Absätze
1.11.3. im Bundesministerium für Justiz der Psychologe in der Justizanstalt Josefstadt,
1.11.4. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Arbeitsmedizinerin oder der Arbeitsmediziner im Arbeitsmedizinischen Zentrum beim Militärmedizinischen Zentrum des Kommandos Einsatzunterstützung.
Hochschulbildung
1.12. Eine der Verwendung auf dem Arbeitsplatz entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung. Diese ist nachzuweisen durch:
a) den Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 oder
b) den Erwerb eines akademischen Grades gemäß § 6 Abs. 2 des Fachhochschul-Studiengesetzes aufgrund des Abschlusses eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges.
1.12a. Das Ernennungserfordernis der Hochschulbildung gemäß Z 1.12 wird in jenen Verwendungen, für die nicht ausdrücklich der Erwerb eines akademischen Grades gemäß Z 1.12 lit. a oder b vorgesehen ist, auch durch den Erwerb eines einschlägigen Bachelorgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 oder gemäß § 6 des Fachhochschul-Studiengesetzes erfüllt.
(Anm.: Z 1.13. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2015)
Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen
Apotheker
1.14. Für Apotheker zusätzlich zum Erfordernis der Z 1.12 die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Apothekerberuf. Für Leiter von Apotheken außerdem die Berechtigung zur Leitung einer öffentlichen Apotheke.
Ärzte
1.15. Für Ärzte zusätzlich zum Erfordernis der Z 1.12 die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes.
Auswärtiger Dienst
1.16. Im auswärtigen Dienst
a) das Erfordernis der Z 1.12 oder
b) zusätzlich zum Erfordernis der Z 1.12a
aa) das Diplom der Diplomatischen Akademie Wien oder
bb) das Abschlusszeugnis einer vergleichbaren ausländischen postuniversitären Lehranstalt.
Dienst bei der Finanzprokuratur
1.17. Bei der Finanzprokuratur zusätzlich zum Erfordernis der Z 1.12 eine siebenmonatige rechtsberufliche Tätigkeit bei einem inländischen Gericht oder einer Staatsanwaltschaft und für die Ernennung in die Funktionsgruppe 2 oder in eine höhere Funktionsgruppe der Verwendungsgruppe A 1 die erfolgreiche Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung.
Seelsorger
1.18. Für Seelsorger zusätzlich zum Erfordernis der Z 1.12 die Ermächtigung zur Ausübung der öffentlichen Seelsorge.
Rechtskundiger Dienst
1.19. (1) Das zur Aufnahme in den rechtskundigen Dienst erforderliche Studium des österreichischen Rechts ist an einer Universität zurückzulegen und mit einem rechtswissenschaftlichen akademischen Grad abzuschließen, wobei diesem auch mehrere Studien (§§ 54 ff UG) zu Grunde liegen können. Die Studiendauer hat mindestens vier Jahre mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten (§ 51 Abs. 2 Z 26 UG) zu betragen.
(2) Im Rahmen des Studiums nach Abs. 1 sind nachweislich angemessene Kenntnisse über folgende Wissensgebiete zu erwerben:
1. österreichisches bürgerliches Recht und österreichisches Zivilverfahrensrecht,
2. österreichisches Straf- und Strafprozessrecht,
3. österreichisches Verfassungsrecht einschließlich der Grund- und Menschenrechte und österreichisches Verwaltungsrecht einschließlich des Verwaltungsverfahrensrechts,
4. österreichisches Unternehmensrecht, österreichisches Arbeits- und Sozialrecht und österreichisches Steuerrecht,
5. Europarecht; allgemeines Völkerrecht,
6. erforderlichenfalls sonstige rechtswissenschaftliche Wissensgebiete und
7. Grundlagen des Rechts; wirtschaftswissenschaftliche Wissensgebiete; sonstige Wissensgebiete mit Bezug zum Recht.
Diese Wissensgebiete sind in einem zur Sicherstellung der für die Ausübung des Berufs einer Beamtin oder eines Beamten im rechtskundigen Dienst erforderlichen rechtswissenschaftlichen Ausbildung angemessenen Umfang vorzusehen. Der Arbeitsaufwand für diese Wissensgebiete hat insgesamt zumindest 200 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen, wobei auf rechtswissenschaftliche Wissensgebiete zumindest 150 ECTS-Anrechnungspunkte zu entfallen haben. Der Nachweis der Kenntnisse ist durch positiv abgelegte Prüfungen und/oder positiv beurteilte schriftliche Arbeiten einschließlich der Arbeit nach Abs. 3 zu erbringen, wobei der Gegenstand der Prüfung oder Arbeit jeweils auch mehreren Wissensgebieten entnommen sein kann.
(3) Im Rahmen des Studiums ist auch eine schriftliche, positiv beurteilte Arbeit zu erstellen, deren inhaltlicher Schwerpunkt auf einem oder mehreren der in Abs. 2 genannten rechtswissenschaftlichen Wissensgebiete gelegen sein muss und die dem Nachweis der Fähigkeit zum selbständigen rechtswissenschaftlichen Arbeiten dient.
(4) Das Ernennungserfordernis des Abschlusses des Studiums des österreichischen Rechts gemäß Abs. 1 wird auch erfüllt durch
1. die Zurücklegung des rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums nach dem Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten, BGBl. Nr. 48/1997, oder nach dem Bundesgesetz über das Studium der Rechtswissenschaften, BGBl. Nr. 140/1978, und den auf Grund dieses Studiums erlangten akademischen Grad eines Magisters der Rechtswissenschaften oder
2. die Zurücklegung der rechts- und staatswissenschaftlichen Studien nach der juristischen Studien- und Staatsprüfungsordnung, StGBl. Nr. 164/1945.
Definitivstellungserfordernisse:
1.20. Für alle Verwendungen (ausgenommen Ärzte an Kranken- und Justizanstalten, Seelsorger an Justizanstalten und Apotheker) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 1.