Änderungen zwischen den Fassungen
Besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (aufgehoben)
3§ 0↗RIS↗
§ 5geändertAbs 1
§ 5.
(1) Der Besuchsverkehr (§ 93 StVG), mit Ausnahme der Besuche von Vertretern öffentlicher Stellen und von Betreuungseinrichtungen sowie von Rechtsbeiständen (§ 96 StVG) ist bis zum Ablauf des 13 24. Dezember 2020 Jänner 2021 auf telefonische Kontakte beschränkt.
(2) Mehr als zwei Besucher dürfen nicht gleichzeitig zum Besuch eines Strafgefangenen zugelassen werden.
§ 7geändertAbs 1 bis Abs 3
§ 7.
(1) Freiheitsmaßnahmen nach den §§ 99, 99a, 126 Abs. 2 Z 4, Abs. 4 und 147 StVG sind bis zum Ablauf des 31 24. März Jänner 2021 grundsätzlich unzulässig. Freiheitsmaßnahmen nach § 126 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 StVG sind jedoch zulässig, sofern durch entsprechende Präventiv- und Hygienemaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
(2) Ausnahmen von Abs. 1 erster Satz können sind nur zur Erledigung unaufschiebbarer, nicht substituierbarer persönlicher Angelegenheiten sowie im Einzelfall, etwa beim Freigang (§ 126 Abs. 3 StVG) überdies zur Vorbereitung Bereitstellung dringend benötigter Arbeitskräfte zur Aufrechterhaltung der Entlassung, bewilligt werden, sofern durch entsprechende Präventiv- und Hygienemaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann Infrastruktur oder Versorgung zulässig.
(3) Die Entscheidung über Ausnahmen nach Abs. 2 steht der Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen zu.
§ 10geändertAbs 9 (neu)
… 8 unveränderte Absätze
§ 10.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.
(2) § 1, § 2, § 3, § 5, § 7, § 8 und § 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 184/2020 treten mit 1. Mai 2020 in Kraft; gleichzeitig tritt § 6 außer Kraft.
(3) § 7 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 241/2020 tritt mit 1. Juni 2020 in Kraft.
(4) § 1, § 5 Abs. 2 und § 7 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 279/2020 treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.
(5) § 7 Abs. 1, § 8 und § 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 341/2020 treten mit 1. August 2020 in Kraft.
(6) § 1, § 3, § 7 Abs. 1 und § 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 376/2020 treten mit 1. September 2020 in Kraft.
(6) § 1, § 3, § 7 Abs. 1 und § 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 419/2020 treten mit 1. Oktober 2020 in Kraft.
(7) Die §§ 2 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 1 und 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 493/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(8) § 1, § 3, § 7 § 9 und § 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 569/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(9) § 5 Abs. 1 und § 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 624/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. § 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 624/2020 tritt mit Ablauf des 24. Jänner 2021 außer Kraft und am 25. Jänner 2021 wieder in der Fassung Verordnung BGBl. II Nr. 569/2020 in Kraft.