Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 120/2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 624/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 624 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Freiheitsmaßnahmen nach den §§ 99, 99a, 126 und 147 StVG sind bis zum Ablauf des 24. Jänner 2021 grundsätzlich unzulässig.Freiheitsmaßnahmen nach den Paragraphen 99, 99 a, 126 und 147 StVG sind bis zum Ablauf des 24. Jänner 2021 grundsätzlich unzulässig.
(2)Absatz 2,Ausnahmen von Abs. 1 sind nur zur Erledigung unaufschiebbarer, nicht substituierbarer persönlicher Angelegenheiten sowie beim Freigang (§ 126 Abs. 3 StVG) überdies zur Bereitstellung dringend benötigter Arbeitskräfte zur Aufrechterhaltung der Infrastruktur oder Versorgung zulässig.Ausnahmen von Absatz eins, sind nur zur Erledigung unaufschiebbarer, nicht substituierbarer persönlicher Angelegenheiten sowie beim Freigang (Paragraph 126, Absatz 3, StVG) überdies zur Bereitstellung dringend benötigter Arbeitskräfte zur Aufrechterhaltung der Infrastruktur oder Versorgung zulässig.
(3)Absatz 3,Die Entscheidung über Ausnahmen nach Abs. 2 steht der Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen zu.Die Entscheidung über Ausnahmen nach Absatz 2, steht der Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen zu.
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2020
Dokumentnummer
NOR40229309