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§ 7

Fassungen
23.11.2021 bis 14.12.2021 — BGBl. II Nr. 481/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 481 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

23.11.2021BGBl. II Nr. 481/2021

Außerkrafttretensdatum

14.12.2021danach: BGBl. II Nr. 551/2021

Index

22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren

Beachte

tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Freiheitsmaßnahmen nach den Paragraphen 99, 99 a, 126, Absatz 2, Ziffer 4,, Absatz 4 und 147 StVG sind bis zum Ablauf des 12. Dezember 2021 grundsätzlich unzulässig. Freiheitsmaßnahmen nach Paragraph 126, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3, StVG sind bis zu diesem Zeitpunkt jedoch zulässig, sofern durch entsprechende Präventiv- und Hygienemaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Ab 13. Dezember 2021 sind Freiheitsmaßnahmen nach den Paragraphen 99, 99 a und 126 StVG wieder zulässig, sofern durch entsprechende Präventiv- und Hygienemaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
  2. Absatz 2,Ausnahmen von Absatz eins, erster Satz können zur Erledigung unaufschiebbarer, nicht substituierbarer persönlicher Angelegenheiten sowie im Einzelfall, etwa zur Vorbereitung der Entlassung, bewilligt werden, sofern durch entsprechende Präventiv- und Hygienemaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.

Schlagworte

Präventivmaßnahme

Im RIS seit

23.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2021

Gesetzesnummer

20011094

Dokumentnummer

NOR40238958