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§ 7

Fassungen
01.07.2020 bis 31.07.2020 — BGBl. II Nr. 279/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 279 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.07.2020BGBl. II Nr. 279/2020

Außerkrafttretensdatum

31.07.2020danach: BGBl. II Nr. 341/2020

Index

22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Freiheitsmaßnahmen nach den Paragraphen 99, 99 a, 126, Absatz 2, Ziffer 4,, Absatz 4 und 147 StVG sind bis zum Ablauf des 31. Juli 2020 grundsätzlich unzulässig. Freiheitsmaßnahmen nach Paragraph 126, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3, StVG sind jedoch zulässig, sofern durch entsprechende Präventiv- und Hygienemaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
  2. Absatz 2,Ausnahmen von Absatz eins, erster Satz können zur Erledigung unaufschiebbarer, nicht substituierbarer persönlicher Angelegenheiten sowie im Einzelfall, etwa zur Vorbereitung der Entlassung, bewilligt werden, sofern durch entsprechende Präventiv- und Hygienemaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.

Schlagworte

Präventivmaßnahme

Im RIS seit

26.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2020

Gesetzesnummer

20011094

Dokumentnummer

NOR40224180