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§ 7

Fassungen
15.12.2021 bis 28.02.2022 — BGBl. II Nr. 551/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 551 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

15.12.2021BGBl. II Nr. 551/2021

Außerkrafttretensdatum

28.02.2022danach: BGBl. II Nr. 81/2022

Index

22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Freiheitsmaßnahmen nach den Paragraphen 99, 99 a, 126, Absatz 2, Ziffer 4,, Absatz 4 und 147 StVG sind für Strafgefangene, die keinen 2G-Nachweis vorweisen, unzulässig. Freiheitsmaßnahmen nach Paragraph 126, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3, StVG sind für diese Strafgefangenen zulässig, sofern durch entsprechende Präventiv- und Hygienemaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
  2. Absatz 2,Ausnahmen von Absatz eins, erster Satz können zur Erledigung unaufschiebbarer, nicht substituierbarer persönlicher Angelegenheiten sowie im Einzelfall, etwa zur Vorbereitung der Entlassung, bewilligt werden, sofern durch entsprechende Präventiv- und Hygienemaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
  3. Absatz 3,Für Strafgefangene, die einen 2G-Nachweis vorweisen, sind Freiheitsmaßnahmen nach den Paragraphen 99, 99 a, 126 und 147 StVG zulässig, sofern durch entsprechende Präventiv- und Hygienemaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Sofern und solange die epidemiologische Situation in einem Bundesland dies erfordert, kann die Regelung nach Absatz eins und Absatz 2, in der Hausordnung einer oder mehrerer in diesem Bundesland gelegenen Justizanstalten mit Genehmigung oder auf Anordnung des Bundesministeriums für Justiz auch für Strafgefangene angeordnet werden, die einen 2G-Nachweis vorweisen können.

Schlagworte

Präventivmaßnahme

Im RIS seit

16.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2022

Gesetzesnummer

20011094

Dokumentnummer

NOR40240009