Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 120/2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 551/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 551 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Freiheitsmaßnahmen nach den §§ 99, 99a, 126 Abs. 2 Z 4, Abs. 4 und 147 StVG sind für Strafgefangene, die keinen 2G-Nachweis vorweisen, unzulässig. Freiheitsmaßnahmen nach § 126 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 StVG sind für diese Strafgefangenen zulässig, sofern durch entsprechende Präventiv- und Hygienemaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.Freiheitsmaßnahmen nach den Paragraphen 99, 99 a, 126, Absatz 2, Ziffer 4,, Absatz 4 und 147 StVG sind für Strafgefangene, die keinen 2G-Nachweis vorweisen, unzulässig. Freiheitsmaßnahmen nach Paragraph 126, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3, StVG sind für diese Strafgefangenen zulässig, sofern durch entsprechende Präventiv- und Hygienemaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
(2)Absatz 2,Ausnahmen von Abs. 1 erster Satz können zur Erledigung unaufschiebbarer, nicht substituierbarer persönlicher Angelegenheiten sowie im Einzelfall, etwa zur Vorbereitung der Entlassung, bewilligt werden, sofern durch entsprechende Präventiv- und Hygienemaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.Ausnahmen von Absatz eins, erster Satz können zur Erledigung unaufschiebbarer, nicht substituierbarer persönlicher Angelegenheiten sowie im Einzelfall, etwa zur Vorbereitung der Entlassung, bewilligt werden, sofern durch entsprechende Präventiv- und Hygienemaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
(3)Absatz 3,Für Strafgefangene, die einen 2G-Nachweis vorweisen, sind Freiheitsmaßnahmen nach den §§ 99, 99a, 126 und 147 StVG zulässig, sofern durch entsprechende Präventiv- und Hygienemaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Sofern und solange die epidemiologische Situation in einem Bundesland dies erfordert, kann die Regelung nach Abs. 1 und Abs. 2 in der Hausordnung einer oder mehrerer in diesem Bundesland gelegenen Justizanstalten mit Genehmigung oder auf Anordnung des Bundesministeriums für Justiz auch für Strafgefangene angeordnet werden, die einen 2G-Nachweis vorweisen können.Für Strafgefangene, die einen 2G-Nachweis vorweisen, sind Freiheitsmaßnahmen nach den Paragraphen 99, 99 a, 126 und 147 StVG zulässig, sofern durch entsprechende Präventiv- und Hygienemaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Sofern und solange die epidemiologische Situation in einem Bundesland dies erfordert, kann die Regelung nach Absatz eins und Absatz 2, in der Hausordnung einer oder mehrerer in diesem Bundesland gelegenen Justizanstalten mit Genehmigung oder auf Anordnung des Bundesministeriums für Justiz auch für Strafgefangene angeordnet werden, die einen 2G-Nachweis vorweisen können.
Schlagworte
Präventivmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2022
Dokumentnummer
NOR40240009