Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 120/2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 349/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 349 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren
Beachte
tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft
Text
§ 7.Paragraph 7,
Freiheitsmaßnahmen nach den §§ 99, 99a und 126 StVG sind zulässig, sofern durch entsprechende Präventiv- und Hygienemaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Freiheitsmaßnahmen nach den Paragraphen 99, 99 a und 126 StVG sind zulässig, sofern durch entsprechende Präventiv- und Hygienemaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
Schlagworte
Präventivmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2021
Dokumentnummer
NOR40237061