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§ 7

Fassungen
08.02.2021 bis 26.03.2021 — BGBl. II Nr. 569/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 569 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

08.02.2021BGBl. II Nr. 569/2020

Außerkrafttretensdatum

26.03.2021danach: RGBl. Nr. 125/2021

Index

22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Freiheitsmaßnahmen nach den Paragraphen 99, 99 a, 126, Absatz 2, Ziffer 4,, Absatz 4 und 147 StVG sind bis zum Ablauf des 31. März 2021 grundsätzlich unzulässig. Freiheitsmaßnahmen nach Paragraph 126, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3, StVG sind jedoch zulässig, sofern durch entsprechende Präventiv- und Hygienemaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
  2. Absatz 2,Ausnahmen von Absatz eins, erster Satz können zur Erledigung unaufschiebbarer, nicht substituierbarer persönlicher Angelegenheiten sowie im Einzelfall, etwa zur Vorbereitung der Entlassung, bewilligt werden, sofern durch entsprechende Präventiv- und Hygienemaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.

Anmerkung

Diese Fassung ist durch Novelle BGBl. II Nr. 32/2021 wieder in Kraft getreten (vgl. § 10 Abs. 11).

Schlagworte

Präventivmaßnahme

Im RIS seit

26.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2021

Gesetzesnummer

20011094

Dokumentnummer

NOR40231004