Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1geändertAbs 2 Z 2 lit d, Z 3 (neu), Z 4 (neu)
… 9 unveränderte Absätze
Priorisierung der Zielgruppen
§ 1.
(1) Nach Maßgabe dieser Verordnung können die nach den Bundesgesetzen krankenversicherten Personen bzw. deren anspruchsberechtigte Angehörige mit dem vom Bund ab Verfügbarkeit zur Verfügung gestellten Impfstoff gegen SARS-CoV-2 geimpft werden.
(2) Die im niedergelassenen Bereich tätigen Ärztinnen und Ärzte, Gruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten sowie die selbständigen Ambulatorien haben die Impfungen prioritär an folgenden Personengruppen durchzuführen:
1. Ab Inkrafttreten dieser Verordnung an
a) Personen ab Vollendung des 80. Lebensjahres und
b) Menschen mit Behinderungen mit persönlicher Assistenz und deren persönlichen Assistentinnen und Assistenten;
2. ab 1. Februar 2021 zusätzlich an
a) Personen ab Vollendung des 65. Lebensjahres,
b) Personen vor Vollendung des 65. Lebensjahres, sofern sie der COVID-19-Risikogruppe nach der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, BGBl. II Nr. 203/2020, angehören,
c) Personen in 24h-Betreuung, deren Betreuerinnen und Betreuern und Personen, die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben, sowie
d) Personen, die mit einer Schwangeren im gemeinsamen Haushalt leben.;
3. ab 15. Februar 2021 zusätzlich an
a) Angehörigen der Gesundheitsberufe, sowie
b) Personen, die in der mobilen Pflege tätig sind;
4. ab 15. März 2021 zusätzlich an Personal in Schulen, Kindergärten, Kinderkrippen und Kinderbetreuungseinrichtungen.
(3) Darüber hinaus dürfen Impfungen auch an allen anderen krankenversicherten Personen bzw. deren anspruchsberechtigten Angehörigen durchgeführt werden, sofern ausreichend Impfstoff vorhanden ist und dieser nicht innerhalb der Haltbarkeitsfrist an Personen nach Abs. 2 verimpft werden kann. In diesem Fall hat die Auswahl durch die Ärztin/den Arzt anhand des individuellen Erkrankungs- und Ansteckungsrisikos zu erfolgen.
Schlagworte
§ 3geändertAbs 1; Abs 2 (neu)
Inkrafttreten
§ 3.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2021 außer Kraft.
(2) § 1 Abs. 2 Z 2 bis 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 64/2021 treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt außer Kraft.