Änderungen zwischen den Fassungen
§ 3geändertZ 3
… 3 unveränderte Absätze
Ausnahmen
§ 3.
§ 2 gilt nicht für:
1. Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr;
2. die Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum;
3. Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie Angehörige von Rettungsorganisationen und der Feuerwehr in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit;
4. den Güterverkehr;
5. Transitpassagiere oder die Durchreise durch Tirol ohne Zwischenstopp, die auch bei ausschließlich unerlässlichen Unterbrechungen vorliegt.
§ 6geändert
Inkrafttreten
§ 6.
Diese Verordnung tritt mit 12. Februar 2021 in Kraft und mit Ablauf des 21 3. Februar März 2021 außer Kraft.