Änderungen zwischen den Fassungen
Übergangsbestimmungen zur Grundausbildung im Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie aufgrund der Ressortumbildung (ÜbergangsVO) (aufgehoben)
3§ 0↗RIS↗
§ 2geändert
Ziel
§ 2.
Den unter § 1 bezeichneten Bediensteten wird ermöglicht ihre Grundausbildung nach den Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Grundausbildung im BMLFUW, BGBl. II Nr. 27/2017 fortzusetzen und abzuschließen. Für jene Bediensteten, die diese Option nicht wählen und bis spätestens 31.12.2021 31.12.2023 in die Grundausbildung nach den Bestimmungen der Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie – GAusbVO-BMVIT Grundausbildungsverordnung-BMK – wechseln gelangt hinsichtlich der Anrechenbarkeit diverser absolvierter Ausbildungsmodule § 30 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) zur Anwendung.
§ 3geändert
Prüfungsgegenstand Ressortrecht
§ 3.
Der gem. Verordnung der Grundausbildung im BMLFUW, BGBl. II Nr. 27/2017 vorgesehene Prüfungsgegenstand „Ressortrecht“ kann durch die ressortspezifische theoretische Ausbildung gem. § 9 der Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie – GAusbVO-BMVIT Grundausbildungsverordnung-BMK – ersetzt werden.
§ 4geändert
Geltungsdauer
§ 4.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 2023 außer Kraft.