Änderungen zwischen den Fassungen
Besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (aufgehoben)
1§ 0↗RIS↗
§ 5geändertAbs 1
§ 5.
(1) In Wien, Niederösterreich und im Burgenland Niederösterreich ist der Besuchsverkehr (§ 93 StVG), mit Ausnahme der Besuche von Vertretern öffentlicher Stellen und von Betreuungseinrichtungen sowie von Rechtsbeiständen (§ 96 StVG) bis zum Ablauf des 18 25. April 2021 auf telefonische Kontakte beschränkt.
(2) Mehr als zwei Besucher dürfen nicht gleichzeitig zum Besuch eines Strafgefangenen zugelassen werden.