Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 120/2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 151/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 151 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren
Beachte
tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,In Wien, Niederösterreich und im Burgenland ist der Besuchsverkehr (§ 93 StVG), mit Ausnahme der Besuche von Vertretern öffentlicher Stellen und von Betreuungseinrichtungen sowie von Rechtsbeiständen (§ 96 StVG) bis zum Ablauf des 18. April 2021 auf telefonische Kontakte beschränkt.In Wien, Niederösterreich und im Burgenland ist der Besuchsverkehr (Paragraph 93, StVG), mit Ausnahme der Besuche von Vertretern öffentlicher Stellen und von Betreuungseinrichtungen sowie von Rechtsbeiständen (Paragraph 96, StVG) bis zum Ablauf des 18. April 2021 auf telefonische Kontakte beschränkt.
(2)Absatz 2,Mehr als zwei Besucher dürfen nicht gleichzeitig zum Besuch eines Strafgefangenen zugelassen werden.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Dokumentnummer
NOR40232456