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§ 5

Fassungen
01.05.2020 bis 30.06.2020 — BGBl. II Nr. 184/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.05.2020BGBl. II Nr. 184/2020

Außerkrafttretensdatum

30.06.2020danach: BGBl. II Nr. 279/2020

Index

22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Besuchsverkehr (Paragraph 93, StVG), mit Ausnahme der Besuche von Vertretern öffentlicher Stellen und von Betreuungseinrichtungen sowie von Rechtsbeiständen (Paragraph 96, StVG) ist bis zum Ablauf des 10. Mai 2020 auf telefonische Kontakte beschränkt.
  2. Absatz 2,Mehrere Besucher dürfen nicht gleichzeitig zum Besuch eines Strafgefangenen zugelassen werden, es sei denn, es handelt sich um einen Besucher, der das 14. Lebensjahr nocht nicht vollendet hat, und seine erwachsene Begleitperson.

Im RIS seit

30.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2020

Gesetzesnummer

20011094

Dokumentnummer

NOR40222963