Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1geändertAbs 2, Z 1 bis Z 4 (entfallen); Abs 3 (aufgehoben)
Priorisierung der Zielgruppen
§ 1.
(1) Nach Maßgabe dieser Verordnung können die nach den Bundesgesetzen krankenversicherten Personen bzw. deren anspruchsberechtigte Angehörige mit dem vom Bund ab Verfügbarkeit zur Verfügung gestellten Impfstoff gegen SARS-CoV-2 geimpft werden.
(2) Die im niedergelassenen Bereich tätigen Ärztinnen und Ärzte, Gruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten sowie die selbständigen Ambulatorien haben die Impfungen prioritär an folgenden Personengruppen durchzuführen: Reihung der zu impfenden Personen anhand des individuellen Erkrankungs- und Ansteckungsrisikos vorzunehmen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 237/2021)
Anmerkung
Schlagworte
§ 3geändertAbs 3 (neu); Abs 4 (neu)
Inkrafttreten
§ 3.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2021 außer Kraft.
(2) § 1 Abs. 2 Z 2 bis 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 64/2021 treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt außer Kraft.
(3) § 1 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 237/2021 tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt außer Kraft.
(4) § 1 Abs. 3 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.
Anmerkung