Änderungen zwischen den Fassungen
§ 2geändertAbs 1; Abs 2 Schlussteil
Förderung für betriebliches Testen
§ 2.
(1) Gefördert wird die Durchführung von betrieblichen Testungen auf SARS-CoV-2 in Betriebsstätten und Arbeitsorten in Österreich an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie betriebsfremden Personen. Die Testungen sind zwischen 15. Februar 2021 und 31. Oktober Dezember 2021 durchzuführen. Anträge auf Förderung sind entsprechend der Richtlinie nach diesem Bundesgesetz quartalsmäßig im Nachhinein zu stellen.
(2) Förderungswerber müssen ihren Sitz oder Betriebsstätte in Österreich haben. Als Förderungswerber kommen in Betracht:
1. bestehende und neugegründete Unternehmen aller Branchen und aller Größen,
2. gesetzlich eingerichtete berufliche Interessensvertretungen,
3. sonstige Organisationen, deren Aufgabe die Vertretung der Wirtschaft, der Industrie oder der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist und die häufig gesetzlich eingerichteten Kommissionen und Beiräten angehören, wie etwa die Industriellenvereinigung, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und der Österreichische Gewerkschaftsbund.
§ 5geändertAbs 1c (neu)
… 3 unveränderte Absätze
Schlussbestimmungen
§ 5.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 15. Februar 2021 in Kraft und mit 31.12.2022 außer Kraft.
(1a) § 2 Abs 1 zweiter Satz, § 5 Abs. 2 Z 3 und Z 4 in der Fassung des BGBl. I Nr. 120/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2022 außer Kraft.
(1b) §2 Abs 1 zweiter Satz in der Fassung des BGBl. I Nr. 188/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2022 außer Kraft.
(1c) § 2 Abs. 1 zweiter Satz und § 2 Abs 2 letzter Satz in der Fassung des BGBl. I Nr. 203/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2022 außer Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
… 5 unveränderte Absätze
1. hinsichtlich des § 3 die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
2. hinsichtlich des § 4 die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
3. hinsichtlich des § 4a der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
4. im Übrigen die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort.
(3) Die Richtlinie auf Grund dieses Gesetzes kann rückwirkend in Kraft gesetzt werden, darf jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft treten.