Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Betriebliches Testungs-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 53/2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 188/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 188 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
53 Wirtschaftsförderung
Text
Förderung für betriebliches Testen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Gefördert wird die Durchführung von betrieblichen Testungen auf SARS-CoV-2 in Betriebsstätten und Arbeitsorten in Österreich an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie betriebsfremden Personen. Die Testungen sind zwischen 15. Februar 2021 und 31. Oktober 2021 durchzuführen. Anträge auf Förderung sind entsprechend der Richtlinie nach diesem Bundesgesetz quartalsmäßig im Nachhinein zu stellen.
(2)Absatz 2,Förderungswerber müssen ihren Sitz oder Betriebsstätte in Österreich haben. Als Förderungswerber kommen in Betracht:
bestehende und neugegründete Unternehmen aller Branchen und aller Größen,
gesetzlich eingerichtete berufliche Interessensvertretungen,
sonstige Organisationen, deren Aufgabe die Vertretung der Wirtschaft, der Industrie oder der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist und die häufig gesetzlich eingerichteten Kommissionen und Beiräten angehören, wie etwa die Industriellenvereinigung, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und der Österreichische Gewerkschaftsbund.
Detaillierungen dazu, wer Förderungswerber sein kann, sind in der Richtlinie festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2021
Dokumentnummer
NOR40238274