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§ 2 BTG

Fassungen
01.01.2022 bis 30.12.2022 — BGBl. I Nr. 241/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.01.202230.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 241/2021 · aufgehoben
§ 214.12.202131.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 203/2021
§ 229.10.202113.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 188/2021
§ 201.07.202128.10.2021 § → § BGBl. I Nr. 120/2021
§ 215.02.202130.06.2021 BGBl. I Nr. 53/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebliches Testungs-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 241 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2022BGBl. I Nr. 241/2021

Außerkrafttretensdatum

30.12.2022

Abkürzung

BTG

Index

53 Wirtschaftsförderung

Text

Förderung für betriebliches Testen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Gefördert wird die Durchführung von betrieblichen Testungen auf SARS-CoV-2 in Betriebsstätten und Arbeitsorten in Österreich an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie betriebsfremden Personen. Die Testungen sind zwischen 15. Februar 2021 und 31. März 2022 durchzuführen. Anträge auf Förderung sind entsprechend der Richtlinie nach diesem Bundesgesetz quartalsmäßig im Nachhinein zu stellen.
  2. Absatz eins a,Abweichend von Absatz eins, kann bei molekularbiologischen Testungen auf SARS-CoV-2 (PCR-Tests) eine Probenentnahme durch Laien mittels Mundspül- bzw. Gurgellösungen (oder anderer Materialien zur Speichelprobengewinnung) auch an anderen Orten als in Betriebsstätten und Arbeitsorten des Unternehmens durchgeführt werden.
  3. Absatz 2,Förderungswerber müssen ihren Sitz oder Betriebsstätte in Österreich haben. Als Förderungswerber kommen in Betracht:
    1. Ziffer eins
      bestehende und neugegründete Unternehmen aller Branchen und aller Größen,
    2. Ziffer 2
      gesetzlich eingerichtete berufliche Interessensvertretungen,
    3. Ziffer 3
      sonstige Organisationen, deren Aufgabe die Vertretung der Wirtschaft, der Industrie oder der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist und die häufig gesetzlich eingerichteten Kommissionen und Beiräten angehören, wie etwa die Industriellenvereinigung, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und der Österreichische Gewerkschaftsbund.
    Nähere Bestimmungen, wer Förderungswerber sein kann, sind in der Richtlinie festzulegen.

Im RIS seit

03.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022

Gesetzesnummer

20011501

Dokumentnummer

NOR40240290