Änderungen zwischen den Fassungen
§ 2geändertAbs 3; Abs 4; Abs 4a (neu)
… 18 unveränderte Absätze
Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr
§ 2.
(1) Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr im Sinne dieser Verordnung sind:
1. ärztliche Zeugnisse entsprechend der Anlage A oder der Anlage B, die bestätigen, dass die im Zeugnis angeführte Person
a) negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurde,
b) nach Maßgabe der Z 3 gegen COVID-19 geimpft wurde oder
c) nach Maßgabe der Z 4 von COVID-19 genesen ist.
2. Testergebnisse, die bestätigen, dass die darin angeführte Person negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurde und zumindest folgende Daten umfassen:
a) Vor- und Nachname der getesteten Person,
b) Geburtsdatum,
c) Datum und Uhrzeit der Probenahme,
d) Testergebnis,
e) Unterschrift der testdurchführenden Person und Stempel der testdurchführenden Institution oder Bar- bzw. QR-Code.
3. Impfnachweise über eine Impfung gegen COVID-19 mit einem in Anlage C angeführten Impfstoff, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
a) Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und der Erstimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen,
b) Ablauf von 21 Tagen seit der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf,
c) Impfung, sofern mindestens 21 Tage davor ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder
d) weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung gemäß lit. a oder c mindestens 120 Tage oder einer Impfung gemäß lit. b mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen.
4. Genesungsnachweise über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion.
(2) Als Test im Sinne dieser Verordnung gilt ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2. Testergebnisse und ärztliche Zeugnisse über solche verlieren ihre Gültigkeit, wenn die Probenahme im Zeitpunkt der Einreise mehr als 72 Stunden zurückliegt. Die Kosten für einen nach dieser Verordnung erforderlichen Test sind selbst zu tragen.
(3) Bei Einreisen im Im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs zu beruflichen Zwecken, zur Teilnahme am Schul- und Studienbetrieb, zu familiären Zwecken oder zum Besuch des Lebenspartners gilt berechtigt sowohl ein Nachweis gemäß § 2 Abs. 1 als auch ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, ausgenommen eines solchen zur Eigenanwendung, oder ein ärztliches Zeugnis über ein solches als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr zur Einreise. Ergebnisse eines Antigentests auf SARS-CoV-2 und ärztliche Zeugnisse über solche verlieren ihre Gültigkeit, wenn die Probenahme im Zeitpunkt der Einreise mehr als 24 Stunden zurückliegt.
(4) Ein Im Hinblick auf Personen im schulpflichtigen Alter gilt ein Nachweis gemäß § 4 Z 1 der COVID-19-Schulverordnung 2021/22 (C-SchVO 2021/22), BGBl. II Nr. 374/2021, (Corona-Testpass) gilt im Hinblick auf Personen, die der allgemeinen Schulpflicht gemäß Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. I Nr. 76/1985, unterliegen, als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr. Dies gilt in der Woche, in der die Testintervalle gemäß § 19 Abs. 1 C-SchVO 2021/2022 eingehalten werden, auch am Freitag, Samstag und Sonntag dieser Woche und, sofern eine Testung unverzüglich nach der Einreise sichergestellt ist, am Montag der darauffolgenden Woche. (Corona-Testpass) als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr. Dies gilt, sofern die Testintervalle gemäß § 19 Abs. 1 C-SchVO 2021/22 eingehalten werden, auch am sechsten und siebenten Tag nach der ersten Testung.
(4a) Abs. 4 gilt für Personen im schulpflichtigen Alter sinngemäß, wenn dem § 19 Abs. 1 C-SchVO 2021/22 gleichartige Tests und Testintervalle nachgewiesen werden können.
(5) Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr sind in lateinischer Schrift in deutscher oder englischer Sprache oder in Form eines Zertifikats gemäß § 4b Abs. 1 des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, vorzulegen.
§ 5geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 (neu); Abs 3 (neu)
2. Abschnitt
Einreisebestimmungen
Einreise aus Staaten und Gebieten mit geringem epidemiologischem Risiko (Anlage 1) in das Bundesgebiet
§ 5.
(2) Liegt kein negatives Testergebnis vor, ist eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine Quarantäne anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, sobald ein negatives Testergebnis vorliegt.
(3) Österreichische Staatsbürger, EU-/EWR-Bürger und Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem EU-/EWR-Staat, die über keinen Impf- oder Genesungsnachweis verfügen, haben eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn frühestens am fünften Tag nach der Einreise ein Test durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist.
§ 6geändertÜberschrift; Abs 1 Z 3; Abs 2
Einreise aus Virusvariantengebieten und -staaten (Anlage 2 1)
§ 6.
(1) Die Einreise aus einem in der Anlage 2 1 genannten Staat oder Gebiet und die Einreise von Personen, die sich innerhalb der letzten zehn Tage in einem solchen aufgehalten haben, sind untersagt. Dies gilt nicht für
1. österreichische Staatsbürger, EU-/EWR-Bürger und Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,
2. Schweizer Bürger sowie Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,
3. Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in EU-/EWR-Staaten oder Andorra, Monaco, San Marino, dem Vatikan Vatikanstadt oder der Schweiz und Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,
4. Fremde, wenn diese über einen Lichtbildausweis gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes, BGBl. I Nr. 54/2021, verfügen,
… 12 unveränderte Absätze
5. Personen, die auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung, eines Aufenthaltstitels oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechts nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, oder dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind,
6. Personen, die über eine Bestätigung über die Antragstellung gemäß Art. 18 Abs. 1 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, ABl. L Nr. 29 vom 31.01.2020 S 7 (Austrittsabkommen), verfügen, und Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,
7. Mitglieder des Personals diplomatischer Missionen oder konsularischer Vertretungen und Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,
8. Angestellte internationaler Organisationen und Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,
9. Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts stehen und deren Dienstort im Ausland liegt oder deren Dienstverrichtung im Ausland erfolgt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik Österreich liegt,
10. Personen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung eines Studiums oder zur Forschung einreisen,
11. Personen, die zur Teilnahme am Schulbetrieb einreisen,
12. Personen, die zu beruflichen Zwecken einreisen,
13. humanitäre Einsatzkräfte,
14. eine Begleitperson im Rahmen der Einreise aus medizinischen Gründen gemäß § 8,
15. Personen, die zum Zweck der Wahrnehmung einer zwingenden gerichtlich oder behördlich auferlegten Pflicht, wie der Wahrnehmung von Ladungen zu Gerichtsverhandlungen, einreisen,
16. Personen, die aus unvorhersehbaren, unaufschiebbaren, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im familiären Kreis, wie insbesondere aufgrund von schweren Krankheitsfällen, Todesfällen, Begräbnissen, Geburten sowie der Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen in Notfällen einreisen und
17. Personen, die im Zusammenhang mit planbaren sonstigen wichtigen Ereignissen im familiären Kreis wie Hochzeiten, Taufen, Geburtstagsfeiern oder dem Besuch des Lebenspartners einreisen.
(2) Personen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 17 haben einen Impf- oder Genesungsnachweis und zusätzlich ein negatives Ergebnis eines Tests Testergebnis oder ein ärztliches Zeugnis über ein solches die genannten Nachweise mitzuführen, eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn frühestens am fünften Tag nach der Einreise ein weiterer Test durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist.
(3) Die Quarantänepflicht gemäß Abs. 2 gilt nicht bei der Einreise
… 6 unveränderte Absätze
1. zu beruflichen Zwecken
a) zum Besuch einer internationalen Einrichtung im Sinne des § 2 Z 1 des Amtssitzgesetzes oder
b) im überwiegenden Interesse der Republik Österreich insbesondere in kultureller oder sportlicher Hinsicht, wobei dies auch für Betreuer und Trainer gilt, und
2. von Personen gemäß Abs. 1 Z 4 und Z 13 bis 16.
Schlagworte
§ 7geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2; Abs 3 (entfallen), Z 1 bis Z 3, Schlussteil
Einreise aus sonstigen Staaten und Gebieten medizinischen Gründen
§ 7.
(1) Sonstige Staaten Abweichend von den §§ 5 und Gebiete sind solche, 6 ist die nicht in Anlage 1 oder Anlage 2 genannt sind. Einreise von
1. im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs österreichischen Staatsbürgern,
2. von Personen, die einen Impfnachweis, einen Genesungsnachweis oder jeweils ein ärztliches Zeugnis darüber mitführen, Personen, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung in Österreich unterliegen, oder
3. von Minderjährigen zwischen dem vollendeten zwölften und dem vollendeten 18. Lebensjahr, die in Begleitung von Personen gemäß Z 2 einreisen, und Personen, denen von einer österreichischen Krankenanstalt aus besonders berücksichtigungswürdigen medizinischen Gründen eine Behandlungszusage erteilt wurde,
(2) Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich dürfen nach Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen im Ausland ohne Einschränkung wieder einreisen. Bei der Wiedereinreise ist eine Bestätigung über die unbedingte Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung entsprechend der Anlage F oder der Anlage G vorzuweisen.
Anmerkung
§ 7aaufgehoben
§ 7a.
Liegen sowohl die Voraussetzungen für eine Einreise nach § 6 als auch die Voraussetzungen für eine Einreise nach § 7 vor, gelangt § 6 zur Anwendung.
Anmerkung
§ 8geändert3. Abschnitt: Überschrift · Überschrift (neu); Abs 1, Z 1 bis Z 3 (entfallen), Schlussteil (entfallen); Abs 2
Beförderungsbestimmungen
§ 8.
(1) Abweichend Beförderungsunternehmen haben im Rahmen ihrer betrieblichen und technischen Möglichkeiten sicherzustellen, dass die von den §§ 5 bis 7 ist ihnen aus Staaten oder Gebieten der Anlage 1 in das Bundesgebiet beförderten Personen über die Voraussetzungen der Einreise und über die Rechtsfolgen von Verstößen informiert werden.
(2) Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich dürfen nach Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen im Ausland ohne Einschränkung wieder einreisen. Bei der Wiedereinreise ist eine Bestätigung über die unbedingte Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung entsprechend der Anlage F oder der Anlage G vorzuweisen. Beförderungsunternehmen dürfen Personen, denen die Einreise gemäß § 6 Abs. 1 untersagt ist, aus Staaten oder Gebieten der Anlage 1 nicht in das Bundesgebiet befördern.
Anmerkung
§ 9geändertÜberschrift; Abs 1, Z 1 bis Z 4 (neu); Abs 2 Z 1, Z 2, Z 3 bis Z 5 (neu); Abs 3 bis Abs 6 (neu) · umnummeriert: 4. Abschnitt Überschrift
§ 9.
(1) Beförderungsunternehmen haben im Rahmen ihrer betrieblichen und technischen Möglichkeiten sicherzustellen, dass die von ihnen aus Staaten oder Gebieten der Anlage 2 in das Bundesgebiet beförderten Personen über Diese Verordnung gilt nicht für die Voraussetzungen der Einreise und über die Rechtsfolgen von Verstößen informiert werden. Beförderung
1. zur Aufrechterhaltung des Güter- und Personenverkehrs; wenn das Zielland nicht Österreich ist, muss die Ausreise sichergestellt sein,
2. ausschließlich aus zwingenden Gründen der Tierversorgung oder für land- und forstwirtschaftlich erforderliche Maßnahmen im Einzelfall,
3. im Rahmen der Durchführung einer beruflichen Überstellungsfahrt/eines beruflichen Überstellungsfluges oder
4. im zwingenden Interesse der Republik Österreich.
(2) Beförderungsunternehmen dürfen Personen, denen die Einreise gemäß § 6 Abs. 1 untersagt ist, aus Staaten oder Gebieten der Anlage 2 Diese Verordnung gilt ferner nicht in das Bundesgebiet befördern. für
1. Transitpassagiere oder die Durchreise durch Österreich ohne Zwischenstopp, die auch bei ausschließlich unerlässlichen Unterbrechungen vorliegt, sofern die Ausreise sichergestellt ist,
2. die Besatzung einer Repatriierungsfahrt/eines Repatriierungsfluges einschließlich der mitreisenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
3. die Einreise von Insassen von Einsatzfahrzeugen gemäß § 26 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. I Nr. 159/1960, und Fahrzeugen im öffentlichen Dienst gemäß § 26a StVO 1960,
4. die Einreise von Personen, die aus Österreich kommend ausländisches Territorium ohne Zwischenstopp zur Erreichung ihres Zielortes in Österreich queren,
5. die Einreise in die Gemeinden Mittelberg und Jungholz und das Rißtal im Gemeindegebiet von Vomp und Eben am Achensee.
(3) Die Verpflichtung zum Mitführen eines negativen Testergebnisses oder eines ärztlichen Zeugnisses über ein solches gemäß § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 gilt nicht, wenn ein ärztliches Zeugnis entsprechend der Anlage H oder der Anlage I vorgewiesen werden kann, das folgende Voraussetzungen erfüllt:
a) Bestätigung über das Vorliegen einer in den letzten 90 Tagen erfolgten und zum Zeitpunkt der Ausstellung abgelaufenen Infektion mit SARS-CoV-2,
b) Ausstellung frühestens 14 Tage nach dem Erstnachweis bzw. nach Symptombeginn,
c) Symptomfreiheit mindestens 48 Stunden vor Ausstellung des Attests und
d) Bestätigung, dass trotz Vorliegens eines positiven Testergebnisses auf SARS-CoV-2 aufgrund der medizinischen Laborbefunde davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.
(4) Ist das Testergebnis gemäß § 6 Abs. 2 zweiter Satz positiv, gilt die Quarantäne als beendet, wenn ein ärztliches Zeugnis entsprechend der Anlage H oder der Anlage I vorgelegt wird, welches das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 erneut bestätigt.
(5) Die Verpflichtung nach dieser Verordnung, zusätzlich zu einem Impf- oder Genesungsnachweis ein negatives Testergebnis mitzuführen, gilt nicht für Personen, die über einen Nachweis gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. d verfügen.
(6) Die Verpflichtung zum Mitführen eines Impf- oder Genesungsnachweises gemäß § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 gilt nicht für
1. Personen, die nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können,
2. Schwangere,
3. Fremde, wenn diese über einen Lichtbildausweis gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes, BGBl. I Nr. 54/2021 verfügen,
4. Personen, die für den Zweck des Dienstantritts als Mitglieder des Personals diplomatischer Missionen, konsularischer Vertretungen oder als Angestellte internationaler Organisationen, einreisen, sowie die Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben und
5. Personen, die zu beruflichen Zwecken eine internationale Einrichtung im Sinne des § 2 Z 1 des Amtssitzgesetzes besuchen.
In den Fällen der Z 1 und 2 ist ein ärztliches Zeugnis entsprechend der Anlage A oder der Anlage B mitzuführen.
Schlagworte
§ 10geändertÜberschrift, Text, Z 1 bis Z 4 (entfallen); Abs 2 bis Abs 4 (entfallen)
§ 10.
§ 11geändert5. Abschnitt: Überschrift · Überschrift (neu); Abs 1; Abs 2 bis Abs 4 (neu)
Behördliche Überprüfung
§ 11.
(2) Die erhaltene generierte Sendebestätigung der elektronischen Registrierung gemäß § 3 Abs. 2 ist bei der Einreise elektronisch oder ausgedruckt mitzuführen und bei einer Kontrolle auf Verlangen vorzuweisen. Sollte das Formular entsprechend der Anlage D oder der Anlage E verwendet werden, ist dieses von der Behörde an die für den Aufenthaltsort örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Nach Ablauf von 28 Tagen ab dem Einreisedatum sind diese Bestätigungen und Formulare von den Behörden unwiderruflich zu löschen bzw. zu vernichten.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie die Organe nach § 12b des Grenzkontrollgesetzes – GrekoG, BGBl. Nr. 435/1996, haben bei der Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben über Ersuchen der Gesundheitsbehörde an der Vollziehung des Abs. 1 mitzuwirken.
(4) Im Fall einer behördlichen Überprüfung sind die Ausnahmegründe gemäß den §§ 7 und 9 oder das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 3 glaubhaft zu machen. In den Fällen des § 9 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 ist auf Verlangen nachzuweisen, dass die Ausreise sichergestellt ist.
Anmerkung
§ 12geändertÜberschrift; Abs 1 bis Abs 6; Abs 7 bis Abs 12 (neu); Abs 12a (neu); Abs 13 (neu) · umnummeriert: 6. Abschnitt Überschrift
§ 12.
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde ist berechtigt, bei der Einreise sowie jederzeit an Ort und Stelle zu überprüfen, ob die Vorgaben dieser Verordnung eingehalten werden. Personen haben diese Überprüfung zu dulden, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Nachweise über die Veranlassung des molekularbiologischen Tests oder Antigentests sowie dessen Ergebnis vorzulegen. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.
(2) Die erhaltene generierte Sendebestätigung der elektronischen Registrierung gemäß § 3 Abs. 2 ist bei der Einreise elektronisch oder ausgedruckt mitzuführen und bei einer Kontrolle auf Verlangen vorzuweisen. Sollte das Formular entsprechend der Anlage D oder der Anlage E verwendet werden, ist dieses von der Behörde an die für den Aufenthaltsort örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Nach Ablauf von 28 Tagen ab dem Einreisedatum sind diese Bestätigungen und Formulare von den Behörden unwiderruflich zu löschen bzw. zu vernichten. § 5, § 7 Abs. 3 Z 2 und § 7a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 302/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Anlage 1 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 302/2021 treten mit 8. Juli 2021 in Kraft.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie die Organe nach § 12b des Grenzkontrollgesetzes – GrekoG, BGBl. Nr. 435/1996, haben bei der Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben über Ersuchen der Gesundheitsbehörde an der Vollziehung des Abs. 1 mitzuwirken. § 5a samt Überschrift, § 7 Abs. 3 Z 2 und § 10 Abs. 3 sowie die Anlage D, die Anlage E, die Anlage H und die Anlage I in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 344/2021 treten mit 3. August 2021 in Kraft.
(4) Im Fall einer behördlichen Überprüfung sind die Ausnahmegründe gemäß den §§ 8 und 10 oder das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den § 6 Abs. 3 und § 7 Abs. 3 glaubhaft zu machen. In den Fällen des § 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 ist auf Verlangen nachzuweisen, dass die Ausreise sichergestellt ist. § 4 Abs. 2, § 5a Abs. 1, § 10 Abs. 4, § 13 Abs. 6 sowie die Anlage 2, die Anlage D und die Anlage E in der Fassung des Art. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 357/2021 treten mit 15. August 2021 in Kraft.
(5) § 2 Abs. 1 Z 3, § 5a Abs. 1 und § 7 Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Art. 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 357/2021 treten mit 18. August 2021 in Kraft.
(6) § 2 Abs. 1 Z 3, § 5a Abs. 1, § 7 Abs. 3 Z 2, § 13 Abs. 8, die Anlage 1 samt Überschrift, die Anlage 2, die Anlage A, die Anlage B, die Anlage D und die Anlage E in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 393/2021 treten mit 15. September 2021 in Kraft.
(7) Der Entfall des § 5a, § 10 Abs. 3, § 13 Abs. 9, die Anlage 1, die Anlage 2, die Anlage D und die Anlage E in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 442/2021 treten mit 1. November 2021 in Kraft.
(8) § 2 Abs. 1 Z 4, Abs. 2 bis 4, § 6 Abs. 2, § 10 Abs. 3, § 12 Abs. 1 sowie die Anlage D und die Anlage E in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 470/2021 treten mit 22. November 2021 in Kraft.
(9) § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a und c in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 470/2021 tritt mit 6. Dezember 2021 in Kraft.
(10) § 2 Abs. 1 Z 3 lit. d in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 470/2021 tritt hinsichtlich der Änderung des Mindestabstands zwischen Impfungen am 22. November 2021, hinsichtlich der Herabsetzung der Gültigkeitsdauer des Impfnachweises auf 270 Tage am 6. Dezember 2021 in Kraft.
(11) Die Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 491/2021 tritt mit 27. November 2021 in Kraft.
(12) § 2 Abs. 4 und 4a, § 5 samt Überschrift, § 6 Abs. 1 und 2 samt Überschrift, §§ 7 bis 12, die Anlage 1, die Anlage A, die Anlage B, die Anlage D und die Anlage E in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 562/2021 treten mit 20. Dezember 2021 in Kraft; gleichzeitig treten § 7a und die Anlage 2 außer Kraft.
(12a) § 2 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 564/2021 tritt mit 20. Dezember 2021 in Kraft.
(13) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Jänner 2022 außer Kraft.
Schlagworte
§ 13aufgehoben
6. Abschnitt
In- und Außerkrafttreten
§ 13.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.
(2) Für Personen, die sich zum Zeitpunkt der Streichung eines Staates oder Gebietes aus der Anlage 1 bereits in diesem Staat oder Gebiet aufgehalten haben, gilt für einen Zeitraum von fünf Tagen nach der Streichung § 7 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass keine Quarantäne anzutreten ist.
(3) § 5, § 7 Abs. 3 Z 2 und § 7a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 302/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Anlage 1 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 302/2021 treten mit 8. Juli 2021 in Kraft.
(4) § 5a samt Überschrift, § 7 Abs. 3 Z 2 und § 10 Abs. 3 sowie die Anlage D, die Anlage E, die Anlage H und die Anlage I in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 344/2021 treten mit 3. August 2021 in Kraft.
(5) § 4 Abs. 2, § 5a Abs. 1, § 10 Abs. 4, § 13 Abs. 6 sowie die Anlage 2, die Anlage D und die Anlage E in der Fassung des Art. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 357/2021 treten mit 15. August 2021 in Kraft.
(6) § 2 Abs. 1 Z 3, § 5a Abs. 1 und § 7 Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Art. 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 357/2021 treten mit 18. August 2021 in Kraft.
(7) § 2 Abs. 1 Z 3, § 5a Abs. 1, § 7 Abs. 3 Z 2, § 13 Abs. 8, die Anlage 1 samt Überschrift, die Anlage 2, die Anlage A, die Anlage B, die Anlage D und die Anlage E in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 393/2021 treten mit 15. September 2021 in Kraft.
(8) Der Entfall des § 5a, § 10 Abs. 3, § 13 Abs. 9, die Anlage 1, die Anlage 2, die Anlage D und die Anlage E in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 442/2021 treten mit 1. November 2021 in Kraft.
(9) § 2 Abs. 1 Z 4, Abs. 2 bis 4, § 6 Abs. 2, § 10 Abs. 3, § 12 Abs. 1 sowie die Anlage D und die Anlage E in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 470/2021 treten mit 22. November 2021 in Kraft.
(10) § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a und c in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 470/2021 tritt mit 6. Dezember 2021 in Kraft.
(11) § 2 Abs. 1 Z 3 lit. d in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 470/2021 tritt hinsichtlich der Änderung des Mindestabstands zwischen Impfungen am 22. November 2021, hinsichtlich der Herabsetzung der Gültigkeitsdauer des Impfnachweises auf 270 Tage am 6. Dezember 2021 in Kraft.
(12) Die Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 491/2021 tritt mit 27. November 2021 in Kraft.
(12a) § 2 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 564/2021 tritt mit 20. Dezember 2021 in Kraft.
(13) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
Anmerkung
Schlagworte
Anl. 1geändertÜberschrift
Anlage 1
Anl. 2aufgehoben
Anlage 2
Virusvariantengebiete und -staaten
Anmerkung
Schlagworte
Anl. 3geändert
Anlage A
Ärztliches Zeugnis
Anmerkung
Anl. 4geändert
Anlage B
Medical Certificate
Anmerkung
Anl. 6geändert
Anlage D
Registrierung gemäß § 3 COVID-19-EinreiseV 2021
Anl. 7geändert
Anlage E
Registration pursuant to section 3 of the COVID Regulation on entering Austria
(COVID-19-EinreiseV 2021)