Rechtstracker.at

§ 5 COVID-19-EinreiseV 2021

Fassungen
20.12.2021 bis 24.12.2021 — BGBl. II Nr. 562/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 511.04.202215.05.2022 § → § BGBl. II Nr. 152/2022 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 186/2022
§ 522.02.202210.04.2022 § → § BGBl. II Nr. 63/2022
§ 525.12.202121.02.2022 § → § BGBl. II Nr. 589/2021
§ 520.12.202124.12.2021 § → § BGBl. II Nr. 562/2021
§ 506.07.202119.12.2021 § → § BGBl. II Nr. 302/2021
§ 501.07.202105.07.2021 BGBl. II Nr. 276/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Einreiseverordnung 2021

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 562 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

20.12.2021BGBl. II Nr. 562/2021

Außerkrafttretensdatum

24.12.2021danach: BGBl. II Nr. 589/2021

Abkürzung

COVID-19-EinreiseV 2021

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

2. Abschnitt
Einreisebestimmungen

Einreise in das Bundesgebiet

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Personen, die in das Bundesgebiet einreisen und glaubhaft machen, dass sie sich innerhalb der letzten zehn Tage ausschließlich in nicht in Anlage 1 genannten Staaten oder Gebieten aufgehalten haben, haben einen Impf- oder Genesungsnachweis und zusätzlich ein negatives Testergebnis oder ein ärztliches Zeugnis über die genannten Nachweise mitzuführen.
  2. Absatz 2,Liegt kein negatives Testergebnis vor, ist eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine Quarantäne anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, sobald ein negatives Testergebnis vorliegt.
  3. Absatz 3,Österreichische Staatsbürger, EU-/EWR-Bürger und Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem EU-/EWR-Staat, die über keinen Impf- oder Genesungsnachweis verfügen, haben eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn frühestens am fünften Tag nach der Einreise ein Test durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist.

Im RIS seit

20.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2021

Gesetzesnummer

20011574

Dokumentnummer

NOR40240095