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§ 5 COVID-19-EinreiseV 2021

Fassungen
25.12.2021 bis 21.02.2022 — BGBl. II Nr. 589/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 511.04.202215.05.2022 § → § BGBl. II Nr. 152/2022 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 186/2022
§ 522.02.202210.04.2022 § → § BGBl. II Nr. 63/2022
§ 525.12.202121.02.2022 § → § BGBl. II Nr. 589/2021
§ 520.12.202124.12.2021 § → § BGBl. II Nr. 562/2021
§ 506.07.202119.12.2021 § → § BGBl. II Nr. 302/2021
§ 501.07.202105.07.2021 BGBl. II Nr. 276/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Einreiseverordnung 2021

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 589 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

25.12.2021BGBl. II Nr. 589/2021

Außerkrafttretensdatum

21.02.2022danach: BGBl. II Nr. 63/2022

Abkürzung

COVID-19-EinreiseV 2021

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Beachte

Vorbehaltlich einer Verlängerung dieser Verordnung aufgrund einer Novelle treten die Bestimmungen mit Ablauf des 28.2.2022 außer Kraft.

Text

2. Abschnitt
Einreisebestimmungen

Einreise in das Bundesgebiet

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Personen, die in das Bundesgebiet einreisen und glaubhaft machen, dass sie sich innerhalb der letzten zehn Tage ausschließlich in nicht in Anlage 1 genannten Staaten oder Gebieten aufgehalten haben, haben einen Impf- oder Genesungsnachweis und zusätzlich ein negatives Testergebnis oder ein ärztliches Zeugnis über die genannten Nachweise mitzuführen.
  2. Absatz 2,Liegt kein negatives Testergebnis vor, ist eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, sobald ein negatives Testergebnis vorliegt.
  3. Absatz 3,Liegt kein Impf- oder Genesungszertifikat vor, ist eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn frühestens am fünften Tag nach der Einreise ein Test durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist.
  4. Absatz 4,Die Verpflichtung nach Absatz eins,, ein negatives Testergebnis mitzuführen, gilt nicht für Personen, die einen Nachweis gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, mitführen.

Im RIS seit

27.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2022

Gesetzesnummer

20011574

Dokumentnummer

NOR40240336