Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
COVID-19-Einreiseverordnung 2021
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 276/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 589/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 589 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Abkürzung
COVID-19-EinreiseV 2021
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Beachte
Vorbehaltlich einer Verlängerung dieser Verordnung aufgrund einer Novelle treten die Bestimmungen mit Ablauf des 28.2.2022 außer Kraft.
Text
2. Abschnitt
Einreisebestimmungen
Einreise in das Bundesgebiet
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Personen, die in das Bundesgebiet einreisen und glaubhaft machen, dass sie sich innerhalb der letzten zehn Tage ausschließlich in nicht in Anlage 1 genannten Staaten oder Gebieten aufgehalten haben, haben einen Impf- oder Genesungsnachweis und zusätzlich ein negatives Testergebnis oder ein ärztliches Zeugnis über die genannten Nachweise mitzuführen.
(2)Absatz 2,Liegt kein negatives Testergebnis vor, ist eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, sobald ein negatives Testergebnis vorliegt.
(3)Absatz 3,Liegt kein Impf- oder Genesungszertifikat vor, ist eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn frühestens am fünften Tag nach der Einreise ein Test durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist.
(4)Absatz 4,Die Verpflichtung nach Abs. 1, ein negatives Testergebnis mitzuführen, gilt nicht für Personen, die einen Nachweis gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. d mitführen.Die Verpflichtung nach Absatz eins,, ein negatives Testergebnis mitzuführen, gilt nicht für Personen, die einen Nachweis gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, mitführen.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2022
Dokumentnummer
NOR40240336