Änderungen zwischen den Fassungen
Abfassung und Unterfertigung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen und von Protokollen bei dauernder Verhinderung des Richters oder des Schriftführers
7§ 0↗RIS↗
§ 1aufgehoben
I. Bürgerliche Rechtssachen.
1. Abfassung von Entscheidungen.
§ 1.
Ist der Einzelrichter an der schriftlichen Abfassung eines verkündeten Urteiles dauernd verhindert, so kann das Urteil von einem anderen Richter auf Grund der Beurkundungen in den Protokollen und deren Beilagen, der unzweifelhaft bei der Urteilsverkündung benützten Aufschreibungen des Richters, der Eintragungen in den Registern oder der Auskünfte der bei der Verkündung anwesenden Personen abgefaßt werden.
Läßt sich auf diesem Wege nicht einmal der Urteilsspruch feststellen, so hat das Gericht auszusprechen, daß das verkündete Urteil als nicht gefällt anzusehen ist. Gegen diesen Beschluß ist der Rekurs zulässig. Bis eine Partei die Fortsetzung beantragt, ruht das Verfahren.
Ist in Bagatellsachen das Urteil in Anwesenheit beider Parteien verkündet worden, so ist die Abfassung auf die Feststellung des Urteilsspruches zu beschränken.
Schlagworte
§ 2aufgehoben
§ 2.
Ist das mit der Abfassung eines verkündeten Urteiles betraute Mitglied eines Senates daran dauernd verhindert, so hat ein anderes Mitglied des Senates das Urteil abzufassen.
Sind alle Mitglieder des Senates dauernd verhindert, so ist nach § 1 vorzugehen.
§ 3aufgehoben
§ 3.
Am Schlusse der nach §§ 1 oder 2, Absatz 2, hergestellten Abfassung ist der Vermerk anzufügen: „Abgefaßt durch ... an Stelle des dauernd verhinderten Richters ...“
Von einem gemäß §§ 1 oder 2, Absatz 2, abgefaßten Urteile ist den Parteien unter allen Umständen eine schriftliche Ausfertigung zuzustellen.
§ 4aufgehoben
§ 4.
Insoweit das Urteil zur Zeit der Zustellung der Ausfertigung des nach §§ 1 oder 2, Absatz 2, abgefaßten Urteiles noch nicht rechtskräftig war, können gegen das Urteil die in der Zivilprozeßordnung vorgesehenen Rechtsmittel angebracht werden.
War das Urteil zur Zeit der Zustellung schon rechtskräftig, so kann nur die in der Abfassung beurkundete Feststellung des Urteilsspruches mit Rekurs angefochten werden. Kommt das Rechtsmittelgericht zur Überzeugung, daß sich der Urteilsspruch nicht mehr feststellen läßt, so hat es mit Beschluß auszusprechen, daß das verhinderte Urteil als nicht gefällt anzusehen ist.
§ 5aufgehoben
§ 5.
Insofern verkündete Beschlüsse auszufertigen sind, finden die vorstehenden Bestimmungen Anwendung.
§ 6aufgehoben
2. Unterfertigung von Entscheidungen.
§ 6.
Ist der Vorsitzende dauernd verhindert, die Abfassung des Urteiles oder Beschlusses zu unterschreiben, so unterschreibt für ihn ein anderes Mitglied des Senates unter dem Vermerk: „Unterschrieben durch ... an Stelle des dauernd verhinderten Vorsitzenden ...“
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§ 7aufgehoben
§ 7.
Ist der Schriftführer dauernd verhindert, so entfällt die Unterschrift des Schriftführers auf der schriftlichen Abfassung des Urteiles. Der Abfassung ist der Vermerk anzufügen: „Der Schriftführer ist an der Unterschrift dauernd verhindert.“