Änderungen zwischen den Fassungen
§ 6geändertÜberschrift
Sonderbestimmungen für die berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für Berufstätige (ausgenommen als Schulen für Berufstätige geführte Kollegs und Lehrgänge an den Bildungsanstalten sowie Bauhandwerkerschulen für Berufstätige)
§ 6.
(1) Für die berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für Berufstätige ist zusätzlich zu den schulfreien Tagen des § 2 Abs. 4 des Schulzeitgesetzes 1985 der 23. Dezember schulfrei.
(2) Der Unterrichtsbeginn ist von Montag bis Freitag unter Bedachtnahme auf den ortsüblichen Arbeitsschluß und eine für die Mehrzahl der Schüler allenfalls erforderliche Zufahrtszeit festzulegen. An Samstagen darf der Unterricht frühestens um 8 Uhr beginnen, sofern der Samstagvormittag für die Mehrzahl der Schüler arbeitsfrei ist; andernfalls darf der Unterricht erst nach dem ortsüblichen Arbeitsschluß unter Bedachtnahme auf eine entsprechende Mittagspause beginnen. Der Unterricht darf von Montag bis Freitag bis längstens 22 Uhr, an Samstagen bis längstens 18 Uhr dauern.
(3) Eine Unterrichtsstunde hat 45 Minuten zu dauern.
§ 7geändertÜberschrift; Abs 1
Sonderbestimmungen für die Bauhandwerkerschulen (einschließlich der Berufstätigenform)
§ 7.
(1) Die Lehrgänge der Bauhandwerkerschulen haben mindestens 13 volle Unterrichtswochen zu umfassen. Sie beginnen frühestens am 15. November und enden spätestens am 6. April des jeweiligen Schuljahres. Die Festsetzung des Beginnes und der Dauer des Lehrganges – an Bauhandwerkerschulen für Berufstätige auch der Semester – erfolgt durch den Schulleiter Schulleiter.(Anm. 1) Schultage sind die innerhalb der Lehrgangsdauer liegenden Tage, soweit sie nicht nach § 2 Abs. 4 bis 7 8 des Schulzeitgesetzes 1985 schulfrei sind sind.(Anm. 2)
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 81/2007)
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 519/2004)
(4) Für die in Abs. 1 genannten Schulen gelten die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 Z 1 lit. b, Abs. 2a und Abs. 4 Z 5 des Schulzeitgesetzes 1985.
§ 12geändertAbs 13 (neu)
… 29 unveränderte Absätze
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 12.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Schulzeitverordnung, BGBl. Nr. 262/1965, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 155/1970, 57/1975, 566/1975, 638/1976 und 451/1978 außer Kraft.
(3) § 8 Z 1 und 2 sowie § 11 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 347/1994 treten wie folgt in Kraft:
1. § 8 Z 1 und 2 hinsichtlich der 1. Klasse und des I. Jahrganges mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich der 2. Klasse und des II. Jahrganges mit 1. September 1994, hinsichtlich der 3. Klasse und des III. Jahrganges mit 1. September 1995, hinsichtlich des IV. Jahrganges mit 1. September 1996 und hinsichtlich des V. Jahrganges mit 1. September 1997 sowie
2. § 11 samt Überschrift mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt.
(4) § 1 Abs. 1 Z 10, § 7 Abs. 1 sowie § 10a dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 514/1996 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(5) § 1 Abs. 1 und 2, die Überschrift des § 7, § 7 Abs. 3 und 4 sowie § 10 Abs. 1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 519/2004 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
1. § 1 Abs. 1 und 2, die Überschrift des § 7, § 7 Abs. 4 und § 10 Abs. 1 Z 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
2. § 7 Abs. 3 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt außer Kraft,
3. § 10 Abs. 1 Z 1 tritt mit 1. September 2005 in Kraft,
4. § 10 Abs. 1 Z 3 tritt mit 1. September 2006 in Kraft und
5. § 10 Abs. 1 Z 4 und 5 treten mit 1. September 2007 in Kraft.
(6) § 1 Abs. 1 Z 1 und 6, § 1 Abs. 2, § 2 samt Überschrift, § 4 samt Überschrift, die Überschrift des § 7, § 7 Abs. 4, § 9 sowie die Überschrift des § 12 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 81/2007 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Zugleich treten § 7 Abs. 2 sowie § 11 samt Überschrift in der zum genannten Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.
(7) § 1 Z 7, § 2, die Überschrift des § 8 sowie § 8 Z 1 und 3 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 190/2014 treten mit 1. August 2014 in Kraft.
(8) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 223/2016 treten wie folgt in Kraft:
1. § 1 Abs. 1 Z 8, § 8 Abs. 4 sowie die Überschriften der §§ 8 und 9 treten mit 1. September 2016 in Kraft;
2. § 8 Abs. 1 tritt hinsichtlich der I. Jahrgänge mit 1. September 2016 sowie der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft;
3. § 8 Abs. 2 tritt hinsichtlich der I. Jahrgänge und 1. Klassen mit 1. September 2016 sowie hinsichtlich der II. Jahrgänge und 2. Klassen mit 1. September 2017 in Kraft;
4. § 8 Abs. 3 tritt hinsichtlich der 2. Semester mit 1. Februar 2017, hinsichtlich der 1. Klassen mit 1. September 2016 und hinsichtlich der 2. Klassen mit 1. September 2017 in Kraft;
5. § 9 Abs. 1 tritt mit 1. September 2017 in Kraft;
6. § 9 Abs. 2 und 3 tritt hinsichtlich der III. Jahrgänge mit 1. September 2018 und hinsichtlich der IV. Jahrgänge mit 1. September 2019 in Kraft;
7. § 9 Abs. 4 tritt mit 1. Februar 2017 in Kraft.
(9) § 1 Abs. 1 Z 10, die Überschrift des § 6, die Überschrift des § 10a, § 10a Abs. 1, § 11 samt Überschrift sowie die Überschrift des § 12 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 90/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(10) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2017 treten wie folgt in Kraft:
1. § 10 Abs. 1 Z 3 tritt mit 1. September 2018 in Kraft;
2. § 10 Abs. 1 Z 4 tritt mit 1. September 2019 in Kraft.
§ 10 Abs. 1 Z 2 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung außer Kraft.
(11) § 1 Abs. 1 Z 11, § 9 Abs. 2 und § 9a samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 51/2021 treten mit 1. September 2021 in Kraft.
(12) § 10 Abs. 1 Z 3 lit. a und Z 4 lit. a treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(13) Die Überschriften der §§ 6 und 7 sowie § 7 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 368/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.