Änderungen zwischen den Fassungen
§ 20geändertAbs 1 Z 5
… 5 unveränderte Absätze
Inhalt der Eintragung – Ehe
§ 20.
(1) Über die allgemeinen und besonderen Personenstandsdaten hinaus sind einzutragen:
1. die Wohnorte der Verlobten;
2. die Ehekonsenserklärung;
3. die Familiennamen und die Vornamen der Zeugen, wenn beigezogen;
4. die Erklärungen der Verlobten über die eigene Namensführung und sonstige namensrechtliche Feststellungen;
5. die allgemeine allgemeinen Personenstandsdaten der Eltern der Eheschließenden;
6. die letzte frühere sowie erste spätere Eheschließungen und eingetragene Partnerschaften sowie
… 5 unveränderte Absätze
7. Angaben zu §§ 1 und 3 des Ehegesetzes, dRGBl. I S 807/1938.
(2) Mit der Eintragung der Eheschließung ist auch eine Eintragung nach § 11 Abs. 2 vorzunehmen.
(3) Darüber hinaus sind Veränderungen im Personenstand oder der Staatsangehörigkeit sowie Veränderungen des Familiennamens eines Ehegatten darzustellen. Nach Eintragung der Auflösung oder Nichtigkeit der Ehe sind Änderungen nur über namensrechtliche Vorgänge im Zusammenhang mit der Ehe, deren Auflösung oder Nichtigerklärung einzutragen.
(4) Aus der Änderungseintragung müssen die Rechtswirkungen des Vorganges auf den Personenstand und, wenn notwendig, der Tag des Eintrittes der Rechtswirkungen hervorgehen.
(5) Soweit die Verlobten von sich aus ein Religionsbekenntnis bekannt geben, haben die Personenstandsbehörden dies gemäß Abs. 1 zu verarbeiten.
§ 35geändertAbs 5
… 11 unveränderte Absätze
3. HAUPTSTÜCK
EINTRAGUNG DES PERSONENSTANDSFALLES UND PERSONENSTANDSREGISTER
1. Abschnitt
Eintragung des Personenstandsfalles
Pflicht zur Eintragung
§ 35.
(1) Jeder im Inland eingetretene Personenstandsfall sowie Änderungen, Ergänzungen und Berichtigungen des Personenstandes sind einzutragen.
(2) Ein im Ausland eingetretener Personenstandsfall ist einzutragen, wenn der Personenstandsfall betrifft:
1. einen österreichischen Staatsbürger;
2. einen Staatenlosen oder eine Person ungeklärter Staatsangehörigkeit, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben;
3. einen Flüchtling im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, wenn er seinen Wohnsitz, mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
(3) Tritt im Ausland ein Personenstandsfall oder eine Änderung nach diesem Bundesgesetz verarbeiteter allgemeiner Personenstandsdaten ein, haben hinsichtlich Minderjähriger der gesetzliche Vertreter oder ein Elternteil, ansonsten der Betroffene die Personenstandsbehörde zu informieren.
(4) Auf Geburten und Todesfälle, die sich auf einem zur Führung der Flagge der Republik Österreich berechtigten Seeschiff auf hoher See ereignen, ist Abs. 2 anzuwenden; die Einschränkung auf die in diesem Absatz angeführten Personen entfällt.
(5) Die in Abs. 2, 3 und 4 angeführten Personenstandsfälle sind von jener Personenstandsbehörde einzutragen, bei der diese bekannt gegeben werden. Besteht Mitteilungen im Wege einer österreichischen Vertretungsbehörde haben an jene Personenstandsbehörde zu ergehen, bei dem der beim Betroffenen oder bei einem Elternteil des Betroffenen ein Anknüpfungspunkt im Inland (Hauptwohnsitz, Personenstandsfall), ist der Personenstandsfall bei dieser Personenstandsbehörde einzutragen besteht. Besteht ein derartiger Anknüpfungspunkt nicht, hat die Mitteilung an die Gemeinde Wien einzutragen zu ergehen.
(6) Anlässlich der Eintragung der Geburt können die Personenstandsbehörden für die zuständige Staatsbürgerschaftsevidenzstelle die Eintragung der Staatsbürgerschaft der Kinder in das Zentrale Staatsbürgerschaftsregister (ZSR) gemäß § 56a StbG vornehmen. Diesfalls sind sie auch ermächtigt, jenen Staatsbürgerschaftsnachweise auszustellen.
§ 38geändertAbs 1; Abs 2; Abs 2a (neu); Abs 6
Namen
§ 38.
(1) Namen sind aus der für die Eintragung herangezogenen Urkunde und sonstigen Dokumenten buchstaben- und zeichengetreu zu übernehmen. Sind in der Urkunde andere als lateinische Schriftzeichen verwendet worden, müssen ist eine Übersetzung beizubringen. Treten Widersprüche oder Zweifel an der Richtigkeit der Übersetzung auf, sind die Regeln für die Transliteration beachtet werden anzuwenden.
(2) Sind Namen aufgrund ausländischer Rechtsvorschriften nicht in Familien- Vor- und Vornamen Familiennamen trennbar, sind Namen sowohl als Familien- Vor- als auch als Vornamen Familiennamen einzutragen. Darüber hinaus dürfen insbesondere Namenszusätze als sonstige Namen eingetragen werden.
(2a) Auf Verlangen einer Person im Sinne des § 35 Abs. 2 Z 1 bis 3 sind Namen, die aufgrund ausländischer Rechtsvorschriften nicht in Vor- und Familiennamen trennbar sind, vor dem Standesbeamten in öffentlicher Urkunde abweichend von Abs. 2 in der von der Person bestimmten Weise einzutragen. Beim Familiennamen dürfen aber höchstens zwei Teile verwendet werden. Darüber hinaus kann die betroffene Person im Rahmen einer solchen Namensbestimmung erklären, dass nicht verwendete Teile ihres ursprünglichen Namens entfallen. § 156 ABGB gilt.
(3) Zur Ermittlung des durch Abstammung erworbenen Familiennamens sind, soweit die Person, auf die sich die Eintragung bezieht, nicht anderes beantragt, nur die Urkunden der Person heranzuziehen, von der der Familienname unmittelbar abgeleitet wird.
(4) Ist für den Familiennamen einer Person oder der Person, von der der Familienname abgeleitet wird, oder für den Vornamen einer Person eine vom rechtmäßigen Familiennamen abweichende Schreibweise gebräuchlich geworden, ist auf ihren Antrag der Familienname oder Vorname in der gebräuchlich gewordenen Schreibweise einzutragen. Der Antrag bedarf der Zustimmung des Ehegatten, wenn dieser den gleichen Familiennamen führt.
(5) Die Eintragung des Namens nach Abs. 4 ist für alle weiteren dieselbe Person betreffenden Eintragungen maßgebend. Das gleiche gilt für die Schreibweise des Familiennamens des Ehegatten, der dem Antrag nach Abs. 4 zugestimmt hat, und des zur Zeit der Eintragung minderjährigen Kindes, wenn es seinen Familiennamen vom Antragsteller ableitet.
(6) Die Mutter ist berechtigt, den Familiennamen ihres Kindes bis zum vollendeten ersten Lebensjahr unter Verwendung der Funktion E-ID E ID (§§ 4 ff E-GovG) zu bestimmen. Dasselbe gilt für den Vater, sofern auch diesem gemäß § 177 Abs. 1 ABGB die Obsorge zukommt. Der Bundesminister für Inneres darf für die jeweilige Personenstandsbehörde mithilfe des ZPR prüfen, ob der Betroffene als Elternteil des Kindes eingetragen ist.
§ 47geändertAbs 1
ZPR Abfrage
§ 47.
(1) Der Personenkern (§ 2 Abs. 2) sowie Vornamen der Eltern und frühere Namen stehen, soweit dies zur Besorgung einer ihr gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist, jeder Behörde im Wege des Datenfernverkehrs zur Verfügung, wenn sie die betroffene Person nach dem Namen und allenfalls einem weiteren Merkmal bestimmen kann. Dabei steht jeder Behörde im Wege des Datenfernverkehrs auch das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen „zur Person“ (vbPK-ZP) der Eltern zur Verfügung, sofern die Daten der Eltern bereits im ZPR erfasst wurden. Einrichtungen des Bundes, der Länder und der Gemeinden, sowie die Sozialversicherungsträger und die gesetzlichen Interessensvertretungen haben in einem Verfahren die entsprechenden Daten des Personenkerns unter Berücksichtigung des Abs. 3 zu verarbeiten.
(2) Über die Fälle des Abs. 1 hinaus kann den ordentlichen Gerichten, Gerichtskommissären im Sinne des Gerichtskommissärsgesetzes (GKG), BGBl. Nr. 343/1970, Körperschaften öffentlichen Rechts und Behörden auf deren Verlangen eine Abfrage im ZPR in der Weise eröffnet werden, dass sie, soweit dies zur Besorgung einer ihrer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist, besondere Personenstandsdaten (§ 2 Abs. 1 Z 2) bestimmter Personen im Datenfernverkehr ermitteln können.
… 12 unveränderte Absätze
(3) Treten bei einer Abfrage Zweifel an der Richtigkeit der im ZPR verarbeiteten Daten auf, ist jeder gemäß Abs. 1 und 2 Abfrageberechtigte verpflichtet, die Personenstandsbehörde unverzüglich im Wege des ZPR darüber in Kenntnis zu setzen.
(4) Für Abfragen aus dem ZPR ist seitens des Abfragenden sicherzustellen, dass
1. in seinem Bereich ausdrücklich festgelegt wird, wer unter welchen Voraussetzungen eine Abfrage durchführen darf,
2. abfrageberechtigte Mitarbeiter über ihre nach Datenschutzvorschriften bestehenden Pflichten belehrt werden,
3. entsprechende Regelungen über die Abfrageberechtigungen und den Schutz vor Einsicht und Verarbeitung der Personenstandsdaten durch Unbefugte getroffen werden,
4. durch technische oder programmgesteuerte Vorkehrungen Maßnahmen gegen unbefugte Abfragen ergriffen werden,
5. Aufzeichnungen geführt werden, damit tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge im Hinblick auf ihre Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden können,
6. Maßnahmen zum Schutz vor unberechtigtem Zutritt zu Räumlichkeiten, von denen aus Abfragen durchgeführt werden können, ergriffen werden und
7. eine Dokumentation über die nach Z 1 bis 6 getroffenen Maßnahmen geführt wird.
(5) Auf Verlangen des Betroffenen kann unter Verwendung der Funktion E-ID (§§ 4 ff E-GovG) im ZPR abgefragt werden, ob dessen personenbezogene Daten im ZPR bereits nacherfasst wurden. Diesfalls sind dem Betroffenen folgende zu ihm im ZPR verarbeiteten Daten im Wege des Datenfernverkehrs zu übermitteln:
1. der Personenkern (§ 2 Abs. 2) sowie
2. die besonderen Personenstandsdaten zur Eheschließung (§ 2 Abs. 4) sowie zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft (§ 2 Abs. 5).
§ 51geändertAbs 2
… 4 unveränderte Absätze
Statistische Erhebungen
§ 51.
(1) Die Personenstandsbehörde hat der Bundesanstalt Statistik Österreich unter Verwendung des verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens „Amtliche Statistik“ (bPK-AS) Daten
1. ohne Namen der Betroffenen für die Erstellung der Statistiken über Geburten, Eheschließungen und Auflösungen von Ehen sowie Begründungen und Auflösungen von eingetragenen Partnerschaften sowie
2. mit Namen der Betroffenen für die Erstellung von Statistiken über Todesfälle und Todesursachen
zu übermitteln.
(2) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat auf Grund der von den Personenstandsbehörden gemäß Abs. 1 mitzuteilenden Daten, ergänzt um Informationen über die höchste abgeschlossene Ausbildung der Person durch Heranziehung von Daten des Bildungsstandardregisters gemäß § 10 19 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 (BilDokG 2020), BGBl. I Nr. 12/2002 20/2021, Statistiken über Geburten, Eheschließungen, Begründungen von eingetragenen Partnerschaften und Todesfälle zu erstellen und den Ländern und Gemeinden aus diesen Statistiken die diese betreffenden Personenstandsdaten in anonymisierter Form unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
§ 58geändertAbs 1 Z 2, Z 3 (neu); Abs 2
Sonstige Auszüge
§ 58.
(1) Die Behörde hat auf Grund der im ZPR enthaltenen personenbezogenen Daten auf Antrag eines gemäß § 52 Auskunftsberechtigten zu beauskunften:
1. seine personenbezogenen Daten zu einem oder mehreren Personenstandsfällen (Teilauszug) oder
2. seine personenbezogenen Daten zu allen im ZPR eingetragenen Personenstandsfällen (Gesamtauszug) oder
3. der Umstand, dass der Tod einer Person noch nicht im ZPR eingetragen wurde (Lebensbestätigung).
(2) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten kann eine Beauskunftung auch im Datenfernverkehr aus dem ZPR unter der Verwendung der Funktion der E-ID E ID (§§ 4 ff E-GovG) verlangt und erteilt werden. Diesfalls ist der Registerauszug mit der Amtssignatur des Bundesministers für Inneres zu versehen.
(3) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, den Kostenersatz für Registerauszüge im Sinne des Abs. 2 mit Verordnung festzulegen. Diese Registerauszüge sind von sonstigen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.
§ 63geändertAbs 1; Abs 3
Ausstellung von Urkunden
§ 63.
(1) Die Verwahrer der Altmatriken (§ 62) haben auf Grund der Eintragungen in diesen Altmatriken Personenstandsurkunden und Abschriften auszustellen sowie Einsicht in die Altmatriken zu gewähren. Für die Einsichtsgewährung in Altmatriken sind keine Bundesverwaltungsabgaben zu entrichten.
(2) Die nach Abs. 1 ausgestellten Personenstandsurkunden und Abschriften aus den Altmatriken haben die gleiche Beweiskraft wie die von den Personenstandsbehörden ausgestellten Personenstandsurkunden und Abschriften aus den Personenstandsbüchern.
(3) Die Organe der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften können für die Ausstellung von Personenstandsurkunden und Abschriften aus den Altmatriken sowie für die Einsichtsgewährung in die Altmatriken Gebühren in der Höhe der Bundesverwaltungsabgaben verlangen, die von den Personenstandsbehörden für gleichartige Amtshandlungen eingehoben werden. Diese Gebühren können auf Grund eines Rückstandsausweises der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften im Verwaltungsweg eingebracht werden, wenn die Vollstreckbarkeit von der Bezirksverwaltungsbehörde bestätigt wird.
§ 67geändertAbs 1 Z 7 (neu) · umnummeriert: Abs 1 Z 8
… 7 unveränderte Absätze
Befugnis zur Beurkundung und Beglaubigung
§ 67.
(1) Der Standesbeamte hat zu beurkunden, zu beglaubigen und einzutragen:
1. die Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft und damit im Zusammenhang stehende Erklärungen;
2. die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zur Eheschließung einer minderjährigen Person;
3. die Erklärungen der Verlobten über die Namensführung in der Ehe;
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2016)
5. die Erklärung, durch die ein Ehegatte, dessen Ehe aufgelöst ist, einen früheren Familiennamen wieder annimmt;
6. Erklärungen, die für den Eintritt namensrechtlicher Wirkungen bei einem Kind oder Ehegatten in gesetzlich vorgesehenen Fällen erforderlich sind;
7. Erklärungen zur Bestimmung des Vor- und Familiennamens nach § 38 Abs. 2a sowie
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 13 Z 3, BGBl. I Nr. 56/2018)
… 3 unveränderte Absätze
(3) Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland können die im Abs. 1 angeführten Erklärungen auch elektronisch beglaubigen oder beurkunden und an die zuständige Personenstandsbehörde übermitteln. Diesfalls gelten sie als öffentliche Urkunden.
(4) In anderen Rechtsvorschriften eingeräumte Befugnisse der ordentlichen Gerichte, Verwaltungsbehörden und Notare zur Beurkundung und Beglaubigung der im Abs. 1 Z 1 bis 7 und Abs. 2 angeführten Erklärungen bleiben unberührt.
(5) Die Personenstandsbehörde hat Obsorgeerklärungen (§ 177 Abs. 2 ABGB) zu beurkunden und einzutragen. Diese sind dem ordentlichen Gericht am Wohnort des Kindes mitzuteilen.
§ 72geändertAbs 12 (neu)
… 13 unveränderte Absätze
2. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
§ 72.
(1) § 61 Abs. 1 tritt mit 1. April 2013 in Kraft. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme von § 5 Abs. 5 und § 72 Abs. 3 mit 1. November 2013 in Kraft. § 72 Abs. 3 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes, § 5 Abs. 5 mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Das Personenstandsgesetz – PStG, BGBl. Nr. 60/1983, tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2013 außer Kraft. Für die Aufbewahrung und Fortführung der Altmatriken, Einsicht in Altmatriken sowie Ausstellung von Urkunden aus Altmatriken gemäß §§ 62 und 63 ist das Personenstandsgesetz, BGBl. Nr. 60/1983, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009, ausgenommen § 41 Abs. 4 weiterhin anzuwenden. Für die Anwendung des § 177 Abs. 2 ABGB gelten die §§ 7 Abs. 2 und 67 Abs. 5 ab 1. Februar 2013.
(2) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung können bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des jeweiligen Bundesgesetzes folgt; sie treten jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz in Kraft.
(3) Daten aus dem Standarddokumentenregister gemäß § 17 Abs. 1 E-GovG können in das ZPR übernommen werden.
(4) Auf Grundlage des § 5 Abs. 5, § 60 und § 63 des Personenstandsgesetzes, BGBl. Nr. 60/1983, erlassene Verordnungen, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Geltung stehen, gelten als entsprechende Verordnungen im Sinne des §§ 5, 6 und 59 dieses Bundesgesetzes.
(5) § 20 Abs. 2, § 25, § 48 Abs. 1, 2, 8 und 13, § 52, § 61 Abs. 2 und 6, § 72 Abs. 1, § 73 samt Überschrift sowie § 79 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013 treten mit 1. November 2013, § 3 Abs. 2 und 4, § 4, § 7 Abs. 1 und 3 samt Überschrift, § 8 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 5, § 30 Z 6, § 33, § 47 Abs. 2, § 49 samt Überschrift, § 57 Abs. 1 Z 10, § 67 Abs. 4 und 5, § 68 Abs. 3, § 71 Abs. 1 und die Überschrift des 3. Abschnitts des 1. Hauptstücks sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den §§ 7, 49, 73 und der Überschrift des 3. Abschnitts des 1. Hauptstücks in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; wobei die Anordnungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013 so zu verstehen sind, dass sie sich auf jene Fassung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beziehen, die sie durch das Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013, BGBl. I Nr. 16/2013, erhalten würden.
(6) § 61 Abs. 7 tritt mit 1. November 2014 in Kraft.
(7) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die im Zeitraum von 1. Jänner 2010 bis 31. Oktober 2014 angelegten Partnerschaftsbücher und die dazu angelegten Akten an die Personenstandsbehörde am Sitz der Bezirksverwaltungsbehörde zu übergeben.
(8) § 2 Abs. 6 und 7, § 3 Abs. 2, § 4, § 7 Abs. 2, § 11 Abs. 2 und 5, § 18 Abs. 5 Z 4, § 20 Abs. 1 Z 3 und 4, § 20 Abs. 3, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 25 Abs. 2 Z 4, § 25 Abs. 3, § 26 Abs. 1 und 2, § 27 Abs. 2, § 30, § 32 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, § 35 Abs. 3 und 5, § 36 Abs. 3, 4 und 7, § 37 Abs. 2, § 38 Abs. 4, § 41 Abs. 3, § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 48 Abs. 2 Z 9, § 48 Abs. 4 und 6, § 48 Abs. 8 Z 1 und 3 bis 6, § 52 Abs. 1 und 3, § 53 Abs. 1, 2, 4 und 6, § 57a samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 57 Abs. 1 Z 6 und 7, § 57 Abs. 2, § 58 Abs. 2, § 66 Abs. 2 und 4, § 67 Abs. 2, 3 und 5, § 68 Abs. 1 und 4, § 70, § 72 Abs. 8 sowie § 79 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2016 treten mit 1. April 2017 in Kraft, gleichzeitig treten § 3 Abs. 4 und 5, § 55 Abs. 1 Z 3, § 67 Abs. 1 Z 4 und § 68 Abs. 2 außer Kraft.
(9) § 7 Abs. 3, § 8, § 9 Abs. 1, 5 und 6, § 11 Abs. 4, § 12, § 20 Abs. 5, § 27 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4, § 28 Abs. 1 und 5, § 31, § 41 Abs. 3, § 42 Abs. 3, § 43 Abs. 1, § 44 samt Überschrift, § 45 Abs. 3 und 4, die Überschrift zum 4. Hauptstück samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zum 1. Abschnitt des 4. Hauptstücks samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 46, § 47 Abs. 1 und 4 Z 3 und 5, die Überschrift zu § 48 samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 48 Abs. 1 bis 5 sowie 7 bis 12, § 49, § 50 samt Überschrift, § 51 Abs. 1, § 52 Abs. 2, 4, 4a und 5, § 53 Abs. 7, § 58 sowie § 61 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft; gleichzeitig tritt § 61 Abs. 7 außer Kraft. § 72 Abs. 3 bis 8 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(10) § 11 Abs. 1 Z 4 sowie § 67 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 67 Abs. 2 außer Kraft.
(11) § 12, § 13 Abs. 4, § 38 Abs. 6, § 42 Abs. 3, § 44 Abs. 2 letzter Satz, § 47 Abs. 5 sowie § 58 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018 treten mit 1. März 2019 in Kraft.
(12) § 9 Abs. 4, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 4, § 28 Abs. 4, § 38 Abs. 6, § 47 Abs. 5 sowie § 58 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 160/2023 treten mit dem vom Bundesminister für Inneres gemäß § 24 Abs. 6 letzter Satz E-GovG kundzumachenden Zeitpunkt in Kraft (Anm. 1). § 20 Abs. 1 Z 5, § 35 Abs. 5, § 38 Abs. 1 bis 2a, § 47 Abs. 1, § 51 Abs. 2, § 58 Abs. 1 Z 2 und 3, § 63 Abs. 1 und 3, § 67 Abs. 1 Z 7 und 8 sowie § 79 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 160/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 35 Abs. 2 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 160/2023 tritt mit 1. September 2024 in Kraft.
Schlagworte
§ 79geändertZ 2
Vollziehung
§ 79.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
1. hinsichtlich der §§ 1, 7, 8, 13, 14 bis 18, 21 bis 25, 33, 49, 65, 67 Abs. 1, 4 und 5, 68 und 74 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,
2. hinsichtlich der § 53 Abs. 4 und § 67 Abs. 3 der Bundesminister für Europa, Integration europäische und Äußeres internationale Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Justiz,
3. hinsichtlich des § 62 Abs. 2 der Bundeskanzler,
4. hinsichtlich des § 44 Abs. 2 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundeminister für Finanzen,
5. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres.