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Fassungsvergleich zu Urheberrechtsgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Urheberrechtsgesetz 1
§ 56cgeändertAbs 1
in Kraft 01.04.1996 – 30.06.2003 · idF BGBl. Nr. 151/1996 · danach: BGBl. I Nr. 32/2003 § 56c↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2003 · idF BGBl. I Nr. 32/2003 § 56c↗RIS↗
Öffentliche Wiedergabe im Unterricht
§ 56c.
(1) Schulen und Hochschulen Universitäten dürfen für Zwecke des Unterrichts beziehungsweise der Lehre in dem dadurch gerechtfertigten Umfang Werke der Filmkunst und die damit verbundenen Werke der Tonkunst öffentlich aufführen; das Recht zur Aufführung von Spielfilmen steht jedoch nur Hochschulen zu.
(2) Für die öffentliche Aufführung nach Abs. 1 steht dem Urheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Solche Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.
… 3 unveränderte Absätze
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht
1. für Filmwerke, die ihrer Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt sind;
2. wenn ein Bild- oder Schallträger benutzt wird, der mit Verletzung eines ausschließlichen Rechtes, das darauf festgehaltene Werk zu vervielfältigen oder zu verbreiten, hergestellt oder verbreitet worden ist.