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Fassungsvergleich zu Urheberrechtsgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Urheberrechtsgesetz 1
§ 63geändertÜberschrift, Bezeichnung, Text (neu)
in Kraft 01.07.1936 – 31.03.1996 · idF BGBl. Nr. 111/1936 · danach: BGBl. Nr. 151/1996 § 63↗RIS↗
in Kraft ab 01.04.1996 · idF BGBl. Nr. 151/1996 § 63↗RIS↗
Lieferungswerke.
§ 63. Bei Werken, die in inhaltlich nicht abgeschlossenen Abteilungen (Lieferungen) veröffentlicht werden und bei denen die Veröffentlichung die für den Beginn der Schutzfrist maßgebende Tatsache darstellt, wird die Schutzfrist von der Veröffentlichung der letzten Lieferung berechnet.
Bei Werken, die in mehreren Bänden, Teilen, Lieferungen, Nummern oder Episoden veröffentlicht werden und bei denen die Veröffentlichung die für den Beginn der Schutzfrist maßgebende Tatsache darstellt, wird die Schutzfrist von der Veröffentlichung jedes einzelnen Bestandteils berechnet.