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Fassungsvergleich zu Geo.××

Änderungen zwischen den Fassungen

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) 1
§ 105geändertÜberschrift (neu), Text, Z 1, Z 2, Z 3 (entfallen)
in Kraft 01.01.1953 – 31.12.2001 · idF BGBl. Nr. 264/1951 · danach: BGBl. II Nr. 496/2001 § 105↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2002 · idF BGBl. II Nr. 496/2001 § 105↗RIS↗
Behandlung von Barbeträgen, die den Eingaben angeschlossen sind
§ 105.
Behandlung von Barbeträgen und nichtverwendeten Wenn einer mit der Post einlangenden Eingabe Barbeträge angeschlossen sind (§ 103 Abs. 3 Z 3), ist wie folgt vorzugehen:
Gerichtskosten- und Stempelmarken, die den Eingaben angeschlossen
sind.
Wenn einer von einer Partei überreichten Eingabe unverwendete Gerichtskosten- oder Stempelmarken oder wenn einer mit der Post einlangenden Eingabe solche Marken oder Barbeträge beigegeben sind (§ 103 Abs. 3 Z 3 und 4), ist folgendermaßen vorzugehen:
1. Gerichtskosten- und Stempelmarken werden Barbeträge, die zur Entrichtung von Gerichtsgebühren beigegeben wurden, sind der für die Bareinzahlung der jeweiligen Gebühr zuständigen Geschäftsabteilung zur Verwendung Stelle des Gerichts gegen Ausfolgung eines Beleges über die Entrichtung der Gebühr zu übergeben; der Beleg ist an der Eingabe zu befestigen.
2. Barbeträge die zum Ankauf von Gerichtskosten- oder Stempelmarken eingesendet werden, sind vom Bediensteten der Einlaufstelle zum Ankaufe dieser Marken zu verwenden, mit denen im Sinne der Z 1 zu verfahren ist. Alle übrigen Beträge sind dem Rechnungsführer zu übergeben, der den Empfang durch Ausdruck eines Beleges oder mittels Amtsbestätigung nach GeoForm. Nr. 64 (§ 259) zu bestätigen hat.
3. Alle übrigen Beträge werden dem Rechnungsführer übergeben, der den Empfang mittels Amtsbestätigung nach GeoForm. Nr. 64 bestätigt (§ 259).