Änderungen zwischen den Fassungen
§ 105geändertÜberschrift (neu), Text, Z 1, Z 2, Z 3 (entfallen)
Behandlung von Barbeträgen, die den Eingaben angeschlossen sind
§ 105.
1. Gerichtskosten- und Stempelmarken werden Barbeträge, die zur Entrichtung von Gerichtsgebühren beigegeben wurden, sind der für die Bareinzahlung der jeweiligen Gebühr zuständigen Geschäftsabteilung zur Verwendung Stelle des Gerichts gegen Ausfolgung eines Beleges über die Entrichtung der Gebühr zu übergeben; der Beleg ist an der Eingabe zu befestigen.
2. Barbeträge die zum Ankauf von Gerichtskosten- oder Stempelmarken eingesendet werden, sind vom Bediensteten der Einlaufstelle zum Ankaufe dieser Marken zu verwenden, mit denen im Sinne der Z 1 zu verfahren ist. Alle übrigen Beträge sind dem Rechnungsführer zu übergeben, der den Empfang durch Ausdruck eines Beleges oder mittels Amtsbestätigung nach GeoForm. Nr. 64 (§ 259) zu bestätigen hat.