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Fassungsvergleich zu Geo.××

Änderungen zwischen den Fassungen

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) 1
§ 131geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu), Z 1 bis Z 6, Z 7 (aufgehoben), Z 8, Z 9
in Kraft 01.01.2007 – 31.12.2013 · idF BGBl. II Nr. 421/2006 · danach: BGBl. II Nr. 469/2013 § 131↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. II Nr. 469/2013 § 131↗RIS↗
§ 131. Notwendige Weisungen für die Geschäftsbehandlung.
§ 131.
In folgenden Fällen bedarf es einer schriftlichen Weisung (§ 129 Abs. 2 und 3):
1. Ausfertigungen in gekürzter Form - außer von Versäumungsurteilen - dürfen nur hergestellt werden, wenn es in der Erledigung ausdrücklich durch das Zeichen “Stamp.” „Stamp.“ angeordnet wurde (§ 112 Abs. 3).
2. Wenn eine Vollstreckungshandlung auf Grund eines von einem anderen Gericht erlassenen Beschlusses vollzogen werden soll, muß die Übergabe an den Vollstrecker vom Richter durch die Worte “Zum Vollzuge” „Zum Vollzuge“ ausdrücklich angeordnet werden.
3. Bei Grundbuchsstücken, die zu anderen Akten gehören (§ 448 Abs. 4), muß die Übergabe an den Grundbuchsführer zum Vollzuge einer bücherlichen Eintragung durch das Wort “Grundbuch” „Grundbuch“ ausdrücklich angeordnet werden.
4. Wenn eine Bleistiftmarke im Grundbuche gelöscht werden soll, ist dies dem Grundbuchsführer vom Richter schriftlich aufzutragen.
5. Ebenso müssen Eintragungen und Löschungen im Verzeichnisse für unvollstreckte Strafen nach § 493 Abs. 3 vom Richter schriftlich angeordnet werden.
6. Die Aufnahme einer Mitteilung über ein zuzustellendes Schriftstück (§ 115 ZPO) oder eines Edikts in die Ediktsdatei ist durch geeignete Schlagworte anzuordnen. Soll eine von der gewöhnlichen Frist abweichende Bekanntmachungsfrist eingehalten werden oder das Edikt in einer Zeitung oder ortsüblich verlautbart werden, so muss dies vom Richter ausdrücklich angeordnet werden.
7. Die Einhebung von Geldstrafen, Verfallsbeträgen und Haftungsbeträgen ist durch das Wort “Zahlungsauftrag” (ZA.) anzuordnen (§ 234 Z 1). Auch die Abforderung eines Kostenvorschusses bedarf einer schriftlichen Weisung.
(Anm.: Z 7 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 469/2013)
8. Ebenso sind die Abfertigung von Zählblättern und Strafkarten und die Benachrichtigung des Strafregisteramtes von nachtträglichen Entscheidungen und Verfügungen schriftlich aufzutragen.
9. Das gleiche gilt für Eintragungen und Löschungen im Fristenvormerk (§ 529 Abs. 3).