Rechtstracker.at

§ 131 Geo.

Fassungen
01.01.2007 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 421/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 131 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 13101.01.200731.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 421/2006
§ 13101.01.195331.12.2006 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 131

Inkrafttretensdatum

01.01.2007BGBl. II Nr. 421/2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. II Nr. 469/2013

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 131, Notwendige Weisungen für die Geschäftsbehandlung.

In folgenden Fällen bedarf es einer schriftlichen Weisung (Paragraph 129, Absatz 2 und 3):

  1. Ziffer eins
    Ausfertigungen in gekürzter Form - außer von Versäumungsurteilen - dürfen nur hergestellt werden, wenn es in der Erledigung ausdrücklich durch das Zeichen “Stamp.” angeordnet wurde (Paragraph 112, Absatz 3,).
  2. Ziffer 2
    Wenn eine Vollstreckungshandlung auf Grund eines von einem anderen Gericht erlassenen Beschlusses vollzogen werden soll, muß die Übergabe an den Vollstrecker vom Richter durch die Worte “Zum Vollzuge” ausdrücklich angeordnet werden.
  3. Ziffer 3
    Bei Grundbuchsstücken, die zu anderen Akten gehören (Paragraph 448, Absatz 4,), muß die Übergabe an den Grundbuchsführer zum Vollzuge einer bücherlichen Eintragung durch das Wort “Grundbuch” ausdrücklich angeordnet werden.
  4. Ziffer 4
    Wenn eine Bleistiftmarke im Grundbuche gelöscht werden soll, ist dies dem Grundbuchsführer vom Richter schriftlich aufzutragen.
  5. Ziffer 5
    Ebenso müssen Eintragungen und Löschungen im Verzeichnisse für unvollstreckte Strafen nach Paragraph 493, Absatz 3, vom Richter schriftlich angeordnet werden.
  6. Ziffer 6
    Die Aufnahme einer Mitteilung über ein zuzustellendes Schriftstück (Paragraph 115, ZPO) oder eines Edikts in die Ediktsdatei ist durch geeignete Schlagworte anzuordnen. Soll eine von der gewöhnlichen Frist abweichende Bekanntmachungsfrist eingehalten werden oder das Edikt in einer Zeitung oder ortsüblich verlautbart werden, so muss dies vom Richter ausdrücklich angeordnet werden.
  7. Ziffer 7
    Die Einhebung von Geldstrafen, Verfallsbeträgen und Haftungsbeträgen ist durch das Wort “Zahlungsauftrag” (ZA.) anzuordnen (Paragraph 234, Ziffer eins,). Auch die Abforderung eines Kostenvorschusses bedarf einer schriftlichen Weisung.
  8. Ziffer 8
    Ebenso sind die Abfertigung von Zählblättern und Strafkarten und die Benachrichtigung des Strafregisteramtes von nachtträglichen Entscheidungen und Verfügungen schriftlich aufzutragen.
  9. Ziffer 9
    Das gleiche gilt für Eintragungen und Löschungen im Fristenvormerk (Paragraph 529, Absatz 3,).

Anmerkung

Zu Z 4: Statt ,,Bleistiftmarke`` jetzt ,,Plombe`` (§ 11 GUG, BGBl. Nr. 550/1980.)

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2014

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40084577