Rechtstracker.at

§ 131 Geo.

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. II Nr. 469/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 131 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 13101.01.200731.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 421/2006
§ 13101.01.195331.12.2006 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 131

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 469/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Notwendige Weisungen für die Geschäftsbehandlung

Paragraph 131,

In folgenden Fällen bedarf es einer schriftlichen Weisung (Paragraph 129, Absatz 2 und 3):

Ziffer eins Ausfertigungen in gekürzter Form - außer von Versäumungsurteilen - dürfen nur hergestellt werden, wenn es in der Erledigung ausdrücklich durch das Zeichen „Stamp.“ angeordnet wurde (Paragraph 112, Absatz 3,).

Ziffer 2 Wenn eine Vollstreckungshandlung auf Grund eines von einem anderen Gericht erlassenen Beschlusses vollzogen werden soll, muß die Übergabe an den Vollstrecker vom Richter durch die Worte „Zum Vollzuge“ ausdrücklich angeordnet werden.

Ziffer 3 Bei Grundbuchsstücken, die zu anderen Akten gehören (Paragraph 448, Absatz 4,), muß die Übergabe an den Grundbuchsführer zum Vollzuge einer bücherlichen Eintragung durch das Wort „Grundbuch“ ausdrücklich angeordnet werden.

Ziffer 4 Wenn eine Bleistiftmarke im Grundbuche gelöscht werden soll, ist dies dem Grundbuchsführer vom Richter schriftlich aufzutragen.

Ziffer 5 Ebenso müssen Eintragungen und Löschungen im Verzeichnisse für unvollstreckte Strafen nach Paragraph 493, Absatz 3, vom Richter schriftlich angeordnet werden.

Ziffer 6 Die Aufnahme einer Mitteilung über ein zuzustellendes Schriftstück (Paragraph 115, ZPO) oder eines Edikts in die Ediktsdatei ist durch geeignete Schlagworte anzuordnen. Soll eine von der gewöhnlichen Frist abweichende Bekanntmachungsfrist eingehalten werden oder das Edikt in einer Zeitung oder ortsüblich verlautbart werden, so muss dies vom Richter ausdrücklich angeordnet werden.

Anmerkung, Ziffer 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,)

Ziffer 8 Ebenso sind die Abfertigung von Zählblättern und Strafkarten und die Benachrichtigung des Strafregisteramtes von nachtträglichen Entscheidungen und Verfügungen schriftlich aufzutragen.

Ziffer 9 Das gleiche gilt für Eintragungen und Löschungen im Fristenvormerk (Paragraph 529, Absatz 3,).

Anmerkung

Zu Z 4: Statt ,,Bleistiftmarke`` jetzt ,,Plombe`` (§ 11 GUG, BGBl. Nr. 550/1980.)

Im RIS seit

16.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40159643