Rechtstracker.at

§ 131 Geo.

Fassungen
01.01.1953 bis 31.12.2006 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 131 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 13101.01.200731.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 421/2006
§ 13101.01.195331.12.2006 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 131

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006danach: BGBl. II Nr. 421/2006

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 131,

Notwendige Weisungen für die Geschäftsbehandlung.

In folgenden Fällen bedarf es einer schriftlichen Weisung (Paragraph 129, Absatz 2 und 3):

  1. Ziffer eins
    Ausfertigungen in gekürzter Form - außer von Versäumungsurteilen - dürfen nur hergestellt werden, wenn es in der Erledigung ausdrücklich durch das Zeichen “Stamp.” angeordnet wurde (Paragraph 112, Absatz 3,).
  2. Ziffer 2
    Wenn eine Vollstreckungshandlung auf Grund eines von einem anderen Gericht erlassenen Beschlusses vollzogen werden soll, muß die Übergabe an den Vollstrecker vom Richter durch die Worte “Zum Vollzuge” ausdrücklich angeordnet werden.
  3. Ziffer 3
    Bei Grundbuchsstücken, die zu anderen Akten gehören (Paragraph 448, Absatz 4,), muß die Übergabe an den Grundbuchsführer zum Vollzuge einer bücherlichen Eintragung durch das Wort “Grundbuch” ausdrücklich angeordnet werden.
  4. Ziffer 4
    Wenn eine Bleistiftmarke im Grundbuche gelöscht werden soll, ist dies dem Grundbuchsführer vom Richter schriftlich aufzutragen.
  5. Ziffer 5
    Ebenso müssen Eintragungen und Löschungen im Verzeichnisse für unvollstreckte Strafen nach Paragraph 493, Absatz 3, vom Richter schriftlich angeordnet werden.
  6. Ziffer 6
    Anschlag an der Gerichtstafel und Einschaltung eines Ediktes in der für amtliche Kundmachungen bestimmten Zeitung oder Veranlassung der ortsüblichen Verlautbarung ist durch geeignete Schlagworte anzuordnen. Soll eine von der gewöhnlichen Frist abweichende Anschlagfrist eingehalten werden oder das Edikt auch in einer anderen als der amtlichen Zeitung oder mehr als einmal eingeschaltet werden, so muß dies vom Richter selbst angeordnet werden.
  7. Ziffer 7
    Die Einhebung von Geldstrafen, Verfallsbeträgen und Haftungsbeträgen ist durch das Wort “Zahlungsauftrag” (ZA.) anzuordnen (Paragraph 234, Ziffer eins,). Auch die Abforderung eines Kostenvorschusses bedarf einer schriftlichen Weisung.
  8. Ziffer 8
    Ebenso sind die Abfertigung von Zählblättern und Strafkarten und die Benachrichtigung des Strafregisteramtes von nachtträglichen Entscheidungen und Verfügungen schriftlich aufzutragen.
  9. Ziffer 9
    Das gleiche gilt für Eintragungen und Löschungen im Fristenvormerk (Paragraph 529, Absatz 3,).

Anmerkung

Zu Z 4: Statt ,,Bleistiftmarke`` jetzt ,,Plombe`` (§ 11 GUG,
BGBl. Nr. 550/1980.)

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12003976

alte Dokumentnummer

N1195110416T