Es kann aber auch angeordnet werden, daß die Gerichte II. Instanz von jeder Entscheidung, die das fragliche Rechtsgebiet berührt, nach rechtskräftiger Erledigung der Sache eine Ausfertigung ihrer Entscheidung dem Bundesministerium für Justiz einzusenden haben, wobei sie eine Ausfertigung der Entscheidung I. Instanz, gegebenenfalls auch des Obersten Gerichtshofes, anzuschließen haben. Derzeit ist einzuhalten:Es kann aber auch angeordnet werden, daß die Gerichte römisch zwei. Instanz von jeder Entscheidung, die das fragliche Rechtsgebiet berührt, nach rechtskräftiger Erledigung der Sache eine Ausfertigung ihrer Entscheidung dem Bundesministerium für Justiz einzusenden haben, wobei sie eine Ausfertigung der Entscheidung römisch eins. Instanz, gegebenenfalls auch des Obersten Gerichtshofes, anzuschließen haben. Derzeit ist einzuhalten:
Der Vorgang nach a) bei grundsätzlichen oder sonst bemerkenswerten Entscheidungen auf dem Gebiete des Wechsel- und Scheckrechtes mit Beginn jedes Kalendervierteljahres von den Gerichtshöfen II. Instanz; auf dem Gebiete des Arbeitsrechtes und auf dem Gebiete des Völkerrechtes fallweise von allen Gerichten I. Instanz (einschließlich der Arbeitsgerichte), wobei auch die Entscheidungen der Einigungsämter von jenen Gerichten, welche die Kanzleigeschäfte der Einigungsämter besorgen, einzusenden sind;Der Vorgang nach a) bei grundsätzlichen oder sonst bemerkenswerten Entscheidungen auf dem Gebiete des Wechsel- und Scheckrechtes mit Beginn jedes Kalendervierteljahres von den Gerichtshöfen römisch zwei. Instanz; auf dem Gebiete des Arbeitsrechtes und auf dem Gebiete des Völkerrechtes fallweise von allen Gerichten römisch eins. Instanz (einschließlich der Arbeitsgerichte), wobei auch die Entscheidungen der Einigungsämter von jenen Gerichten, welche die Kanzleigeschäfte der Einigungsämter besorgen, einzusenden sind;
der Vorgang nach b) fallweise bei den von den Berufungsgerichten entschiedenen Fällen auf dem Gebiete des Privatversicherungsrechtes.