Rechtstracker.at

§ 130 Geo.

Fassungen
ab 01.01.2009 — BGBl. II Nr. 452/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 130 heute01.01.2009 § → § BGBl. II Nr. 452/2008
§ 13001.01.200731.12.2008 § → § BGBl. II Nr. 421/2006
§ 13001.01.200231.12.2006 § → § BGBl. II Nr. 496/2001
§ 13001.01.195331.12.2001 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 130

Inkrafttretensdatum

01.01.2009BGBl. II Nr. 452/2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 130,

Einer ausdrücklichen Anordnung in der ZV. bedarf es in folgenden Fällen:

  1. Ziffer eins
    Wenn schon bei Fassung eines Beschlusses die Vornahme einer Zustellung an einem Sonntag oder Feiertag oder zur Nachtzeit für zulässig erkannt oder angeordnet wird, ist dies vom Richter in der ZV. auszudrücken (Paragraph 100, ZPO., Paragraph 80, StPO).
  2. Ziffer 2
    Wenn eine Postsendung wegen Wohnungsänderung des Empfängers als unbestellbar zurückkommt und vom Paragraph 111, Absatz 2, ZPO. (Paragraph 80, Absatz 2, StPO Anmerkung, richtig: Paragraph 82, Absatz 2, StPO)) Gebrauch gemacht werden soll, ist der ZV. nachträglich vom Richter beizufügen:
    „Wohnungsänderung - postamtliche Hinterlegung D“ (Paragraph 155, Absatz 2,).
  3. Ziffer 3
    Soll von den Bestimmungen der Paragraphen 96, 107, 112, oder 115 ZPO. Gebrauch gemacht werden so ist in der ZV. vom Richter anzuordnen welche Anschrift dem zuzustellenden Schriftstück zu geben oder wie sonst mit ihm zu verfahren ist.
Anmerkung, Ziffer 4 und 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2006,)
  1. Ziffer 6
    Wenn an einen zum Zweck der Zustellung zu bestellenden Kurator zugestellt werden soll, sind in die ZV das Wort „Kurator“ und der Name des bestellten Kurators zu setzen, zum Beispiel: „Für Beklagten Kurator Dr. Ferdinand Glanz“. Ist die Bestellung des Kurators durch Edikt bekanntzumachen, so hat dies durch Aufnahme des Inhalts des Edikts in die Ediktsdatei zu geschehen. Soll das Edikt durch Einschaltung in Zeitungen oder durch ortsübliche Verlautbarung bekannt gemacht werden, so muss dies vom Richter zusätzlich zur Bekanntmachung in der Ediktsdatei ausdrücklich angeordnet werden. Die Art der Bekanntmachung ist in der ZV kurz anzuordnen, zum Beispiel:
    1. Ziffer eins
      Ediktsdatei, 2. Edikt Wiener Zeitung oder Edikt der Ortsgemeinde N. zur ortsüblichen Verlautbarung“. Soll das Edikt in einer Zeitung mehr als einmal eingeschaltet werden, so muss dies vom Richter ebenfalls ausdrücklich angeordnet werden.
  2. Ziffer 7
    In der ZV. ist die Herstellung und Verwendung weiterer Ausfertigungen nach folgenden Bestimmungen anzuordnen:
    1. Litera a
      In bürgerlichen Rechtssachen ist bei Vorlage des Aktes an das Gericht römisch zwei. Instanz eine Ausfertigung der angefochtenen Entscheidung, bei Vorlage an den Obersten Gerichtshof je eine Ausfertigung der Entscheidung römisch eins. und römisch zwei. Instanz anzuschließen.
    2. Litera b
      In Strafsachen ist bei Vorlage an das Rechtsmittelgericht eine zusätzliche Ausfertigung der angefochtenen Entscheidung anzuschließen, bei Vorlage an den Obersten Gerichtshof sind jedoch zwei zusätzliche Ausfertigungen anzuschließen.
  3. Ziffer 8
    Bei den Rechtsmittelgerichten ist in der ZV. mindestens die Anzahl der Ausfertigungen zu bestimmen, die für den Akt des Gerichtes römisch eins. Instanz, für die Parteien sowie für den Obersten Gerichtshof (Ziffer 7,) herzustellen sind.
  4. Ziffer 9
    Endlich ist in der ZV. anzuordnen, wenn nach besonderen Vorschriften eine Ausfertigung dem Bundesministerium für Justiz „für die amtliche Entscheidungssammlung“ einzusenden ist. Hier kommen zwei Möglichkeiten in Betracht:
    1. Litera a
      Es kann angeordnet werden, daß Ausfertigungen von grundsätzlichen oder sonst bemerkenswerten Entscheidungen auf einem durch besondere Vorschriften bezeichneten Rechtsgebiete nach Eintritt der Rechtskraft fallweise oder in bestimmten Zeitabschnitten dem Bundesministerium für Justiz einzusenden sind, wobei auch je eine Ausfertigung der etwa von anderen Instanzen gefällten Entscheidungen anzuschließen ist. Liegt die Einsendung des Gerichtes römisch eins. Instanz ob, so haben die Rechtsmittelgerichte die Gerichte römisch eins. Instanz gegebenenfalls an diese Verpflichtung zu erinnern.
    2. Litera b
      Es kann aber auch angeordnet werden, daß die Gerichte römisch zwei. Instanz von jeder Entscheidung, die das fragliche Rechtsgebiet berührt, nach rechtskräftiger Erledigung der Sache eine Ausfertigung ihrer Entscheidung dem Bundesministerium für Justiz einzusenden haben, wobei sie eine Ausfertigung der Entscheidung römisch eins. Instanz, gegebenenfalls auch des Obersten Gerichtshofes, anzuschließen haben. Derzeit ist einzuhalten:
      Der Vorgang nach a) bei grundsätzlichen oder sonst bemerkenswerten Entscheidungen auf dem Gebiete des Wechsel- und Scheckrechtes mit Beginn jedes Kalendervierteljahres von den Gerichtshöfen römisch zwei. Instanz; auf dem Gebiete des Arbeitsrechtes und auf dem Gebiete des Völkerrechtes fallweise von allen Gerichten römisch eins. Instanz (einschließlich der Arbeitsgerichte), wobei auch die Entscheidungen der Einigungsämter von jenen Gerichten, welche die Kanzleigeschäfte der Einigungsämter besorgen, einzusenden sind;
      der Vorgang nach b) fallweise bei den von den Berufungsgerichten entschiedenen Fällen auf dem Gebiete des Privatversicherungsrechtes.
    In allen Fällen ist womöglich der Rechtsatz anzuführen, der das rechtlich Wesentliche der Entscheidung enthält.

Anmerkung

1. Zu Z 2: Die Pflicht der Partei zur bekanntgabe einer Anschriftsänderung und die Sanktion der Hinterlegung ist nun im § 8 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, geregelt.
Zu Z 2: Art. I Z 18 lit b) der Novelle BGBl. II Nr. 452/2009 lautet: " In der Z 2 wird das Zitat "§ 80 StPO." durch das Zitat "§ 82 StPO" ersetzt." Die Anweisung konnte nicht
durchgeführt werden.
2. Zu Z 3: Der Inhalt des (nun aufgehobenen) § 96 ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, ist nun im § 9 Zustellgesetz enthalten, der Inhalt des § 107 ZPO in deren § 106. Die Zustellung zwischen Rechtsanwälten (§ 112 ZPO) ist nach der Neufassung durch das Zustellrechtsanpassungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1982, auch ohne richterliche Anordnung zulässig.
3. Zu Z 4: Diese Fragen sind nun im StEG, BGBl. Nr. 270/1969, geregelt (vgl. dessen § 6 Abs. 4).

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40103365