Rechtstracker.at

§ 130 Geo.

Fassungen
01.01.2002 bis 31.12.2006 — BGBl. II Nr. 496/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 130 heute01.01.2009 § → § BGBl. II Nr. 452/2008
§ 13001.01.200731.12.2008 § → § BGBl. II Nr. 421/2006
§ 13001.01.200231.12.2006 § → § BGBl. II Nr. 496/2001
§ 13001.01.195331.12.2001 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 130

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. II Nr. 496/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006danach: BGBl. II Nr. 421/2006

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 130,

Einer ausdrücklichen Anordnung in der ZV. bedarf es in folgenden Fällen:

  1. Ziffer eins
    Wenn schon bei Fassung eines Beschlusses die Vornahme einer Zustellung oder einer Exekutionshandlung an einem Sonntag oder Feiertag oder zur Nachtzeit für zulässig erkannt oder angeordnet wird, ist dies vom Richter in der ZV. auszudrücken (Paragraph 100, ZPO., Paragraph 80, StPO., Paragraph 30, EO.).
  2. Ziffer 2
    Wenn eine Postsendung wegen Wohnungsänderung des Empfängers als unbestellbar zurückkommt und vom Paragraph 111, Absatz 2, ZPO. (Paragraph 80, Absatz 2, StPO.) Gebrauch gemacht werden soll, ist der ZV. nachträglich vom Richter beizufügen: “Wohnungsänderung - postamtliche Hinterlegung D” (Paragraph 155, Absatz 2,).
  3. Ziffer 3
    Soll von den Bestimmungen der Paragraphen 96, 107, 112, oder 115 ZPO. Gebrauch gemacht werden so ist in der ZV. vom Richter anzuordnen welche Anschrift dem zuzustellenden Schriftstück zu geben oder wie sonst mit ihm zu verfahren ist.
  4. Ziffer 4
    Ergeht ein Beschluß, womit über die Verpflichtung des Bundes zur Entschädigung für die durch Haft oder durch eine ungerechtfertigte Verurteilung erlittenen vermögensrechtlichen Nachteile entschieden wird, so ist in der ZV. vom Richter ausdrücklich anzuordnen, daß dem früher Verhafteten (Verurteilten) eine Beschlußausfertigung zu eigenen Handen zugestellt werde. Bei Beschlüssen, womit die Verpflichtung des Bundes zur Entschädigung für die durch Haft oder durch eine ungerechtfertigte Verurteilung erlittenen vermögensrechtlichen Nachteile ausgesprochen wird, ist auch die Zustellung einer Belehrung im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, des Gesetzes RGBl. Nr. 318 aus 1918, oder im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, des Gesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1932, anzuordnen.
  5. Ziffer 5
    Wenn in einem Konkurs- oder Ausgleichsverfahren die besondere Zustellung an die Gläubiger unterbleiben soll, weil durch Mitteilung in den öffentlichen Blättern ausreichend für Bekanntmachung des zuzustellenden Schriftstückes gesorgt ist (Paragraph 174, Absatz 3, KO.), hat der Richter der Geschäftsstelle eine schriftliche Weisung zu erteilen.
  6. Ziffer 6
    Wenn an einen zum Zwecke der Zustellung zu bestellenden Kurator zugestellt werden soll, ist in die ZV. das Wort “Kurator” und der Name des bestellten Kurators zu setzen, zum Beispiel: “Für Beklagten Kurator Dr. Ferdinand Glanz”. Ist die Bestellung des Kurators durch Edikt bekanntzumachen, so hat dies stets auf doppelte Weise zu geschehen.
    1. Litera a
      durch Anschlag an der Gerichtstafel,
    2. Litera b
      durch Einschaltung in die für amtliche Kundmachungen bestimmte Zeitung (allenfalls auch in andere Blätter). An die Stelle der Einschaltung in die Zeitung hat in Streit- und Exekutionssachen bis 30 Euro, ferner in außerstreitigen Sachen, wenn der Wert des Gegenstandes mit den Kosten der Einschaltung im Mißverhältnis stünde, die ortsübliche Kundmachung durch die Ortsgemeinde zu treten. Die Art der Bekanntmachung ist in der ZV. kurz anzuordnen, zum Beispiel: “1. Edikt Gerichtstafel, 2. Edikt “Wiener Zeitung”“ oder “Edikt der Ortsgemeinde N. zur ortsüblichen Verlautbarung”. Soll das Edikt auch in einer anderen als der amtlichen Zeitung oder mehr als einmal eingeschaltet werden oder länger als 30 Tage an der Gerichtstafel angeschlagen bleiben, so muß dies vom Richter selbst angeordnet werden.
  7. Ziffer 7
    In der ZV. ist die Herstellung und Verwendung weiterer
Ausfertigungen nach folgenden Bestimmungen anzuordnen:
  1. Litera a
    In bürgerlichen Rechtssachen ist bei Vorlage des Aktes an das Gericht römisch zwei. Instanz eine Ausfertigung der angefochtenen Entscheidung, bei Vorlage an den Obersten Gerichtshof je eine Ausfertigung der Entscheidung römisch eins. und römisch zwei. Instanz anzuschließen.
  2. Litera b
    Wird im Strafverfahren ein Urteil mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten, so sind stets zwei Ausfertigungen für den Bedarf des Obersten Gerichtshofes (der Generalprokuratur) anzufertigen. Ist ein bezirksgerichtliches Urteil, das mit Berufung angefochten wird, dem Rechtsmittelwerber zuzustellen, so ist auch eine Ausfertigung für den Bedarf der Rechtsmittelinstanz herzustellen.
  1. Ziffer 8
    Bei den Rechtsmittelgerichten ist in der ZV. mindestens die Anzahl der Ausfertigungen zu bestimmen, die für den Akt des Gerichtes
römisch eins. Instanz, für die Parteien sowie für den Obersten Gerichtshof (Ziffer 7,) herzustellen sind.
  1. Ziffer 9
    Endlich ist in der ZV. anzuordnen, wenn nach besonderen
Vorschriften eine Ausfertigung dem Bundesministerium für Justiz “für die amtliche Entscheidungssammlung” einzusenden ist. Hier kommen zwei Möglichkeiten in Betracht:
  1. Litera a
    Es kann angeordnet werden, daß Ausfertigungen von grundsätzlichen oder sonst bemerkenswerten Entscheidungen auf einem durch besondere Vorschriften bezeichneten Rechtsgebiete nach Eintritt der Rechtskraft fallweise oder in bestimmten Zeitabschnitten dem Bundesministerium für Justiz einzusenden sind, wobei auch je eine Ausfertigung der etwa von anderen Instanzen gefällten Entscheidungen anzuschließen ist. Liegt die Einsendung des Gerichtes römisch eins. Instanz ob, so haben die Rechtsmittelgerichte die Gerichte römisch eins. Instanz gegebenenfalls an diese Verpflichtung zu erinnern.
  2. Litera b
    Es kann aber auch angeordnet werden, daß die Gerichte römisch zwei. Instanz von jeder Entscheidung, die das fragliche Rechtsgebiet berührt, nach rechtskräftiger Erledigung der Sache eine Ausfertigung ihrer Entscheidung dem Bundesministerium für Justiz einzusenden haben, wobei sie eine Ausfertigung der Entscheidung
    römisch eins. Instanz, gegebenenfalls auch des Obersten Gerichtshofes, anzuschließen haben.
    Derzeit ist einzuhalten:
    Der Vorgang nach a) bei grundsätzlichen oder sonst
    bemerkenswerten Entscheidungen auf dem Gebiete des Wechsel- und Scheckrechtes mit Beginn jedes Kalendervierteljahres von den Gerichtshöfen römisch zwei. Instanz; auf dem Gebiete des Arbeitsrechtes und auf dem Gebiete des Völkerrechtes fallweise von allen Gerichten römisch eins. Instanz (einschließlich der Arbeitsgerichte), wobei auch die Entscheidungen der Einigungsämter von jenen Gerichten, welche die Kanzleigeschäfte der Einigungsämter besorgen, einzusenden sind;
    der Vorgang nach b) fallweise bei den von den Berufungsgerichten entschiedenen Fällen auf dem Gebiete des Privatversicherungsrechtes.
In allen Fällen ist womöglich der Rechtsatz anzuführen, der das rechtlich Wesentliche der Entscheidung enthält.

Anmerkung

Zu Z 2: Die Pflicht der Partei zur bekanntgabe einer
Anschriftsänderung und die Sanktion der Hinterlegung ist nun im
§ 8 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, geregelt.
Zu Z 3: Der Inhalt des (nun aufgehobenen) § 96 ZPO, RGBl. Nr.
113/1895, ist nun im § 9 Zustellgesetz enthalten, der Inhalt des
§ 107 ZPO in deren § 106. Die Zustellung zwischen Rechtsanwälten
(§ 112 ZPO) ist nach der Neufassung durch das
Zustellrechtsanpassungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1982, auch ohne
richterliche Anordnung zulässig.
Zu Z 4: Diese Fragen sind nun im StEG, BGBl. Nr. 270/1969, geregelt
(vgl. dessen § 6 Abs. 4).
Zu Z 6 lit. b: Der § 117 Abs. 3 ZPO der den Entfall der
Einschaltung in der Wiener Zeitung in Bagatellsachen (seinerzeit
bis 400 S) angeordnet hatte, ist durch die ZV-Novelle 1983,
BGBl. Nr. 135/1983, aufgehoben worden.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40026201