Ist auf Ehescheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung einer Ehe erkannt oder das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Parteien im Urteil festgestellt worden, so ist dem Standesbeamten (Matrikenführer), vor dem die Ehe geschlossen worden ist, und dem polizeilichen Meldeamt, in dessen Bezirk der Ehemann zu Beginn des Rechtstreites seinen Wohnsitz hatte, eine mit der Bestätigung der Rechtskraft und mit der Angabe des Tages der Rechtskraft versehene Urteilsausfertigung ohne Entscheidungsgründe zu übersenden. Dabei ist in der für den Standesbeamten (Matrikenführer) bestimmten Ausfertigung die Nummer, unter der die Eheschließung in seinem Register beurkundet worden ist, sowie der letzte Wohnort beider Ehegatten anzugeben. In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn durch Beschluß festgestellt worden ist, daß das Begehren eines vor Rechtskraft des Urteils verstorbenen Ehegatten auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe gerechtfertigt war, oder daß einem verstorbenen Ehegatten das Recht auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe zustand (5. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz), ebenso wenn gemäß § 115 Ehegesetz oder § 2 der 4. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz eine von Tisch und Bett geschiedene Ehe im Sinne des Ehegesetzes geschieden wurde. Ist die Ehe nicht vor einem österreichischen Standesbeamten (Matrikenführer) geschlossen worden, so hat eine Mitteilung an die ausländische Behörde, vor der die Ehe geschlossen wurde, nur zu ergehen, wenn dies durch zwischenstaatliche Verträge angeordnet ist. Andernfalls muß es den Ehegatten überlassen bleiben, das Erforderliche zu veranlassen.Ist auf Ehescheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung einer Ehe erkannt oder das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Parteien im Urteil festgestellt worden, so ist dem Standesbeamten (Matrikenführer), vor dem die Ehe geschlossen worden ist, und dem polizeilichen Meldeamt, in dessen Bezirk der Ehemann zu Beginn des Rechtstreites seinen Wohnsitz hatte, eine mit der Bestätigung der Rechtskraft und mit der Angabe des Tages der Rechtskraft versehene Urteilsausfertigung ohne Entscheidungsgründe zu übersenden. Dabei ist in der für den Standesbeamten (Matrikenführer) bestimmten Ausfertigung die Nummer, unter der die Eheschließung in seinem Register beurkundet worden ist, sowie der letzte Wohnort beider Ehegatten anzugeben. In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn durch Beschluß festgestellt worden ist, daß das Begehren eines vor Rechtskraft des Urteils verstorbenen Ehegatten auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe gerechtfertigt war, oder daß einem verstorbenen Ehegatten das Recht auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe zustand (5. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz), ebenso wenn gemäß Paragraph 115, Ehegesetz oder Paragraph 2, der 4. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz eine von Tisch und Bett geschiedene Ehe im Sinne des Ehegesetzes geschieden wurde. Ist die Ehe nicht vor einem österreichischen Standesbeamten (Matrikenführer) geschlossen worden, so hat eine Mitteilung an die ausländische Behörde, vor der die Ehe geschlossen wurde, nur zu ergehen, wenn dies durch zwischenstaatliche Verträge angeordnet ist. Andernfalls muß es den Ehegatten überlassen bleiben, das Erforderliche zu veranlassen.